Vorschrift

Ein Bebauungsplan ist auch rechtswidrig, wenn er den materiellrechtlichen Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften widerspricht.

Im aufsichtlichen Verfahren voll nachprüfbar ist die Einhaltung folgender Anforderungen:

- Erforderlichkeit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans;

- Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ; das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 richtet sich primär an den Flächennutzungsplan, es ist jedoch auch für die Bebauungspläne maßgebend, insbesondere für selbständige und vorzeitige Bebauungspläne. Bei Bebauungsplänen, die aus einem Flächennutzungsplan entwickelt sind, wird bei einem Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zugleich auch § 8 Abs. 2 Satz 1 verletzt sein, so dass im aufsichtlichen Verfahren § 1 Abs. 4 nicht zusätzlich geprüft zu werden braucht. Auf § 1 Abs. 4 kommt es jedoch an, wenn ein Bebauungsplan zwar aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden, dieser aber veränderten Zielen der Raumordnung und Landesplanung noch nicht angepasst ist. In diesem Fall ist zwar § 8 Abs. 2 Satz 1 eingehalten, nicht aber § 1 Abs. 4. Hier muss zumindest parallel der Flächennutzungsplan geändert werden.

- Berücksichtigung vorrangiger Fachplanungen; der Vorrang bestimmter Fachplanungen gegenüber entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan ergibt sich aus § 38;

- materielle Abstimmung mit benachbarten Gemeinden; die Vorschrift des § 2 Abs. 2 betrifft das materielle Verhältnis des Bebauungsplans zu den benachbarten Gemeinden. Das formelle Abstimmungsverfahren richtet sich nach § 4, weil die benachbarten Gemeinden zu den Trägern öffentlicher Belange gehören;

- Beachtung der allgemeinen Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 1;

- Beachtung der speziellen Planungsdirektiven des § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4;

- Berücksichtigung der konkreten Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 2;

- die Abgrenzung des Geltungsbereichs gemäß § 9 Abs. 7; der Geltungsbereich muss durch zeichnerische Festsetzung in der Planunterlage oder durch eine zweifelsfreie Grenzbeschreibung oder durch Kombination von zeichnerischer und beschreibender Festsetzung so eindeutig bezeichnet sein, dass die Übertragbarkeit seiner Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans darf sich nicht mit dem eines anderen Bebauungsplans überschneiden. Werden durch den Bebauungsplan Einwirkungen auf die Nachbarschaft ermöglicht, so muss die Gemeinde zur Konfliktbewältigung die betroffenen Grundstücke in die Planung einbeziehen, falls die Einwirkungen sich nicht innerhalb des vorgesehenen Plangebiets auf ein zumutbares Maß reduzieren lassen. Das Plangebiet darf in diesem Falle nicht zu eng begrenzt werden. Bei der Begrenzung des Geltungsbereichs auf ein Grundstück oder auf wenige Grundstücke ist zu prüfen, ob nicht eine unzulässige Gefälligkeitsplanung vorliegt;

- Einhaltung der Vorschriften über den zulässigen Inhalt des Bebauungsplans nach § 9, gegebenenfalls auch, nach § 22 Abs. 2 oder § 172;

- Einhaltung spezieller Anforderungen der BauNVO an die Art und das Maß der baulichen Nutzung, an die Bauweise sowie an die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

- Beachtung der Vorschriften über Kennzeichnungen,

- Durchführbarkeit des Bebauungsplans; die Durchführbarkeit kann infrage gestellt sein, wenn ein Bebauungsplan finanziell nicht realisierbar ist oder die Gemeinde über das Maß des Zulässigen hinaus erheblich belastet wird. Das gleiche gilt, wenn die Bebauung im Planbereich aus erschließungstechnischen Gründen undurchführbar ist.

Das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unterliegt dagegen nur eingeschränkt einer rechtlichen Kontrolle. Die weitergehenden Einschränkungen, die sich für eine gerichtliche Prüfung der Abwägung aus § 214 Abs. 3 Satz 2 ergeben, gelten nicht für die aufsichtsbehördliche Prüfung; dies ergibt sich aus § 216.

Verletzung sonstiger Rechtsvorschriften

Der Bebauungsplan ist schließlich auch daraufhin zu überprüfen, ob er sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht; auf § 6 Rn. 36 bis 38 wird verwiesen.

Soweit Vorschriften sich nicht an die Planung selbst richten, sondern Anforderungen an den Planvollzug insbesondere an Baumaßnahmen stellen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine mögliche Verletzung dieser Vorschriften auf die Ebene des Bebauungsplans durchschlägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn wegen dieser Vorschriften Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr vollzogen werden können. Dürfen z. B. wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften Baugenehmigungen nicht erteilt werden, so ist ein Bebauungsplan, der eine derartige Bebauung zwingend festsetzt, wegen mangelnder Durchführbarkeit rechtswidrig. Mangelnde Vollziehbarkeit ist jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn von den betreffenden Vorschriften Ausnahmen oder Befreiungen möglich sind; in diesem Falle schlagen die für einzelne Baumaßnahmen maßgebenden Vorschriften auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur dann durch, wenn die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von vornherein nicht erwartet werden kann.