Vorschriften

In Vorschriften einiger Länder wird das Mitwirkungsverbot auch auf solche Fälle erstreckt, in denen eine dem Mandatsträger sonst nahe stehende Person begünstigt oder benachteiligt werden kann. Genannt werden:

- Verlobte. Ein Verlöbnis liegt nur bei ernsthaften Bindungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung vor;

- Pflegeeltern und Pflegekinder:

Das sind Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HessGO ist dies Verhältnis auch dann noch von Bedeutung, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sondern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. Der Kreis der dem Mandatsträger sonst nahestehenden Personen wird in den genannten Vorschriften abschließend ausgeführt. Es ist daher nicht zulässig, das Mitwirkungsverbot auf weitere Fälle auszudehnen, in denen eine soziale Nähe des Mandatsträgers zu anderen Personen vorliegt und darum seine Entscheidung beeinflussen kann. Vom Mitwirkungsverbot werden daher Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Mitglieder einer Hausgemeinschaft nicht erfasst.

Kommunale Mandatsträger sind ferner ausgeschlossen, wenn eine von ihnen vertretene Person durch die Mitwirkung einen Vor- oder Nachteil erwarten kann. In den Vertretungsfällen kann die Ausschließung sowohl auf persönlichen als auch aus beruflichen Gründen beruhen. Nicht entscheidend ist, ob eine Alleinvertretungsbefugnis vorliegt.

Ausgeschlossen sind hiernach:

- gesetzliche Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person. Gesetzliche Vertreter sind alle Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften mit der Vertretung betraut sind, z.B. Vormund, Pfleger, Vorstand eines rechtsfähigen Vereins, Vorstand einer Stiftung, Gesellschafter einer OHG, persönlich haftende Gesellschafter einer KG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG, Vorstand einer Genossenschaft, Verbandsvorsteher eines Zweckverbandes, Vorstand eines Wasser- und Bodenverbandes, Vorstand einer Jagdgenossenschaft, Vertreter einer Kirche, Vertreter nach § 16 VwVfG. Die bloße Mitgliedschaft in einem Verein reicht nicht aus;

- Vertreter kraft Vollmacht. Hierzu gehören die Vertreter nach § 164 BGB bzw. nach dem Prozeßrecht, ferner Steuerberater, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte; - Verwandte oder Verschwägerte eines gesetzlichen Vertreters oder eines Vertreters kraft Vollmacht. Ein Mitwirkungsverbot kommt auch in Betracht, wenn der Mandatsträger

- Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder Vereinigung ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört. Es kommt nicht darauf an, dass ein Entgelt gezahlt wird;

- Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist.

Ein Ausschuß kommt nach Maßgabe der Vorschriften der meisten Länder auch für einen solchen Mandatsträger in Betracht, der bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder bei einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn die Erledigung der Angelegenheit dem Beschäftigungsgeber einen Vor- oder Nachteil bringen kann, der Beschäftigungsgeber hieran ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit des Mandatsträgers gegeben ist. Die BayGO enthält keine vergleichbare Vorschrift. Eine Beschäftigung gegen Entgelt liegt nicht nur bei Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im engeren Sinne vor, entscheidend ist, ob eine Abhängigkeit des Beschäftigten zum Beschäftigungsgeber besteht. Eine leitende Stellung braucht nicht gegeben zu sein. Ein Werkvertrag reicht dagegen nicht aus, um ein Mitwirkungsverbot zu begründen. Unterschiedlich ist geregelt, inwieweit Mitglieder in Vertretungsorganen von anderen Gebietskörperschaften oder öffentlich Bedienstete dieser Körperschaften ausgeschlossen sind. Die meisten Landesvorschriften schließen eine Mitwirkung aus, wenn die Entscheidung der anderen Körperschaft oder Behörde, bei welcher der kommunale Mandatsträger zugleich tätig ist, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Mandatsträger, die als Bedienstete der Kreisverwaltung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans befasst waren, sind hiernach von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen. Andere Länder lassen dagegen eine Mitwirkung ausdrücklich zu. Über Angelegenheiten, an denen der Landkreis beteiligt ist, können in Baden-Württemberg auch diejenigen Mitglieder der Vertretungskörperschaft der Gemeinde beraten und entscheiden, die zugleich dem Kreistag oder Kreisrat angehören ist ebenfalls ausgeschlossen, wer in einer Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft

- ein Gutachten abgegeben hat oder

- sonst tätig geworden ist.

In Bayern schließt nur die vorherige Gutachtertätigkeit eine Mitwirkung aus. In Betracht kommt eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar, Prozeßvertreter, Steuerberater, Grundstücksmakler. Es muss sich aber stets um eine Tätigkeit handeln, die in einem engen Zusammenhang mit der konkreten Bauleitplanung steht. Im Gegensatz zu den bisher genannten Tatbeständen knüpft das Mitwirkungsverbot hier nicht an persönliche oder berufliche Interessenkonflikte an, sondern an die sachliche Befangenheit des kommunalen Mandatsträgers. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Mandatsträger, der sich durch private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann. Ob jemand in der gleichen Angelegenheit tätig geworden ist, bestimmt sich nach sachlichen Kriterien, nicht dagegen nach formellen Gesichtspunkten. Eine gleiche Angelegenheit setzt eine sachliche Übereinstimmung des früheren und des gegenwärtigen Verfahrensgegenstandes voraus. Diese Voraussetzung ist z. B. gegeben, wenn der Mandatsträger als Anwalt ein Normenkontrollverfahren gegen einen früheren, im wesentlichen inhaltsgleichen Bebauungsplan beantragt hatte. Erfasst wird aber nur eine private gutachtliche oder sonstige Tätigkeit. Bei einer amtlichen Tätigkeit wird Unparteilichkeit unterstellt. Auf die Möglichkeit eines Vor- oder Nachteils für den Gutachter oder dessen Auftraggeber kommt es bei diesem Ausschließungsgrund nicht an. Eine Mitwirkung ist nicht verboten, wenn der Mandatsträger lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen berührt werden. Mit dieser Ausnahme vom Mitwirkungsverbot will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Vertretungskörperschaft nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe im wesentlichen in gleicher Weise betroffen werden, z.B. alle Grundstückseigentümer, alle Einzelhändler, alle Freiberufler, alle Architekten. Maßgebend ist, ob ein Individual- oder ein Gruppenvorteil bzw. -nachteil vorliegt. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Mandatsträger der einzige Vertreter der Gruppe in der Gemeinde ist.