Vorschuss
Die Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrags als Vorschuss zur Behebung eines Mangels unterbricht auch die Verjährung des späteren Anspruchs auf Zahlung eines höheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels.
Anmerkung: Klagt der Gläubiger nur einen Teil seiner Forderung ein, so wird die Verjährung seines Anspruchs auch nur hinsichtlich dieses Teils unterbrochen. Die Klage auf Erstattung eines Teiles von Mängelbeseitigungskosten hindert deshalb nicht die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz weiterer Kosten, die bei der Nachbesserung derselben Mängel entstanden sind.
Der BGH stand nun vor der Frage, ob dieser Grundsatz auch dann zu gelten habe, wenn der Besteller wegen bestimmter Mängel einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt und er seine Klage nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erweitert, weil der zunächst geforderte Betrag wegen zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen nicht mehr ausreicht.
Der BGH hat diese Frage verneint und ausgesprochen, dass die einmal rechtzeitig erhobene Klage die Verjährung des Anspruchs auch in der Höhe unterbreche, in der dieser Anspruch schließlich mit der Klageerweiterung geltend gemacht worden sei. Das folge aus der Eigenart des Kostenvorschusses: Eine als Vorschuss geleistete Zahlung sei nichts Endgültiges, sie müsse abgerechnet werden; gegebenenfalls könne eine Nachzahlung verlangt werden. Die vom Besteller im Verlaufe des Rechtsstreits zusätzlich geforderten Beträge hätten nicht etwa weitere Teile des Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses dargestellt; sie hätten lediglich seiner Berechnung gedient. Der Anspruch auf Kostenvorschuss sei als Einheit zu verstehen, mit der Klageerhebung sei er deshalb auch insoweit rechtshängig geworden, als er später im Wege der Klageerweiterung genauer ermittelt worden sei.
Neben der Vorschussklage hätte der Besteller natürlich auch auf Feststellung klagen können, dass der Unternehmer zum Ersatz auch der weiteren Nachbesserungskosten verpflichtet sei. Er war hierzu aber nicht genötigt, weil die Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Behebung von Mängeln eine Besonderheit des Werkvertragsrechts ist, die eine Feststellungsklage nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich macht. Die Klage ähnelt in ihren Wirkungen damit einer unbezifferten Leistungsklage.
Auch im Hinblick auf die Verjährung kann es danach für den Besteller günstiger sein, wenn er die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss nach § 633 III BGB, nicht als Schadensersatz nach § 635 BGB verlangt. Zu beachten ist aber stets, dass der Anspruch auf Vorschuss entfällt, sobald eine mit Ablehnungsandrohung versehene Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen ist.
Durch die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 VOB/B wird auch dann nur die in § 13 Nr. 4 enthaltene Regelfrist einmal erneut in Lauf gesetzt, wenn die Parteien vertraglich eine längere als die in § 13 Nr. 4 vorgesehene Verjährungsfrist - hier die fünfjährige des § 638 BGB - vereinbart haben.
Die Klage auf Ersatz von Kosten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, unterbricht nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen für weitere Maßnahmen zur Beseitigung desselben Mangels.
Zur Auslegung und Ordnungsmäßigkeit einer Klage, in der als Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet ist, ohne dass deren Mitglieder namentlich angegeben sind.