Vorstand

Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann im Regelfall nicht gegenüber Dritten mit Wirkung für den Verein die Verpflichtung eingehen, die Vereinssatzung in einer bestimmten Weise zu ändern; doch kann eine dahingehende von ihm eingegangene Verpflichtung von der Mitgliederversammlung oder dem sonst für die Satzungsänderungen zuständigen Vereinsorgan genehmigt und damit für den Verein verbindlich werden.

Zur Frage der Zulässigkeit von sog. Blockwahlen in den Ortsvereinen einer Partei.

Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben.

Der staatsrechtliche Grundsatz, dass Wahlen regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind, ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu übertragen.

§ 49. [Aufgaben der Liquidatoren] Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind. Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

Ein Verein, der alle seine Mitglieder verliert, erlischt, ohne dass eine Liquidation stattzufinden hat. Die Einziehung der Außenstände, die Berichtigung der Schulden und die Verteilung des Vermögens haben durch einen nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger zu erfolgen.

Ohne besondere gesetzliche Grundlage kann die Satzung eines Vereins nicht durch Staatsakt geändert werden.

Die unter nationalsozialistischem Druck ohne Einhaltung der Satzung beschlossene Auflösung eines Vereins war eine Rechtsentziehung, die die Grundlage für Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche bildet und als Rechtstatsache hinzunehmen ist, aber den Verein und seine Rechtsfähigkeit dann nicht vernichtete, wenn sich zahlreiche Mitglieder nicht mit der Auflösung ihres Zusammenschlusses abfanden und nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammenkamen, um den Verein unverändert unter seinem satzungsmäßigen Zweck fortzusetzen. Erlischt ein rechtsfähiger Verein während eines Rechtsstreits, weil die Liquidation beendet und sein Vermögen verteilt ist, so ist die gegen ihn gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen. Zur Anwendung des § 39 II BGB auf nichtrechtsfähige Vereine. § 64. [Inhalt der Eintragung] Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.

Bei einem eingetragenen Verein hängt die Wirksamkeit der durch Änderung der Satzung beschlossenen Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes von einer Eintragung in das Vereinsregister ab, die diese Beschränkung unmittelbar wiedergibt. Eine Eintragung, dass die Satzung nach Maßgabe des über den Beschluss aufgenommenen Protokolls geändert sei, genügt nicht.

Ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, kann in der Satzung die interne Beschlussfassung einem anderen Organ als dem Vorstand im Sinne des § 26 II BGB übertragen.

§ 80. [Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Zur Beachtlichkeit des Stifterwillens bei Satzungsänderungen.

1. Errichten Ehegatten gemeinsam durch Erbvertrag eine Stiftung, die mit dem Tod des Erstversterbenden entstehen soll, so nimmt jeder Ehegatte ein Stiftungsgeschäft sowohl unter Lebenden wie von Todes wegen vor, ersteres unter der Bedingung, dass der andere Ehegatte, letzteres unter der Beendigung, dass er selbst als Erster verstirbt. Gegen die Wirksamkeit eines solchen Stiftungsgeschäfts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

2. Zur Frage, inwieweit ein Stiftungsgeschäft dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss.

Der Ausschluss jeglicher Wahlwerbung bei der Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Unternehmensrat eines von einer Stiftung betriebenen Unternehmens verstößt gegen die Koalitionsfreiheit und ist nach Art. 9 Ill 2 GG nichtig.

1. Auf die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes einer Stiftung ist § 84 III 4 AktG nicht entsprechend anzuwenden.

2. Zur Auslegung einer Stiftungsverfassung, nach der ein Vorstandsmitglied, das vom Oberbürgermeister der Stadt zu berufen ist, von diesem aus wichtigen, von politischen Erwägungen unabhängigen Gründen abberufen werden kann.