Vorteil

Erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist, dass der Vorteil auf demselben Schadensereignis, das den Nachteil verursacht hat, beruht. Daran fehlt es, wenn bei einem Unfall nicht nur der Kläger verletzt, sondern auch sein Bruder getötet worden ist, so dass der Kläger, als später die Mutter stirbt, deren alleiniger Erbe wird.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten verschuldete am 15. 4. 1963 einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde und dessen Bruder W starb. Nach dem Tod der Mutter des Kläger am 23. 2. 1968 erbte dieser u. a. den Hof D., der früher von W bewirtschaftet wurde und ihm zufallen sollte. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geltend.

Aus den Gründen: Die Revision meint, der Kläger müsse sich die Erbschaft des Hofes D. - der ursprünglich seinem Bruder W zugedacht war und durch dessen tödlichen Unfall nun ihm zufiel - als Vorteil anrechnen lassen. Bei dieser Erwägung lehnt sich der Beklagten an die Rechtsprechung an, dass derjenige, der Ansprüche aus § 844 H BGB wegen Verlust seines Rechtes auf Unterhalt geltend macht, sich dann, wenn ihm aufgrund desselben schädigenden Ereignisses, das diesen Ersatzanspruch auslöst, eine Erbschaft des Unterhaltspflichtigen zufällt, sich deren Erträgnisse als Vorteil anrechnen lassen muss , soweit diese Erträgnisse auch schon zu Lebzeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht dienten. Insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat nicht deshalb Schaden erlitten, weil ihm durch den Unfall im Jahre 1963 ein Unterhaltspflichtiger genommen worden war, sondern deshalb, weil er bei jenem Unfall verletzt worden war, so dass er in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war. Diesem Nachteil kann nicht der Anfall des Hofes, den er im Jahre 1968 beim Tode seiner Mutter geerbt hat, als ein ausgleichungspflichtiger Vorteil gegenübergestellt werden. Es mag zwar sein, dass er deshalb Erbe seiner Mutter geworden war, weil bei dem Unfall sein Bruder, der den Hof hätte erben sollen, ums Leben gekommen war. Dieser Umstand reicht aber zu einer Vorteilsanrechnung nicht aus. Dass bei dem Unfall nicht nur er verletzt, sondern auch sein Bruder getötet worden war, ist - rechtlich gesehen - nicht mehr als ein Zufall, der daher nicht den Grund für eine Vorteilsanrechnung abgeben kann. Als das Schadensereignis, das sowohl den Nachteil des Kläger wie auch seinen Vorteil verursacht haben müsste, darf lediglich die ihm, dem KI, zugefügte Verletzung in Betracht gezogen werden; diese aber hat ihm nicht, auch nicht etwa mittelbar über den Tod seines Bruders und den späteren Tod der Mutter, zugleich einen Vorteil gebracht. Dass sein Bruder bei demselben tatsächlichen Vorgang, der seine Verletzung verursacht hat, ums Leben gekommen ist und deshalb später als sein Miterbe ausschied, ist für den Zusammenhang, den jede Vorteilsanrechnung als erste Voraussetzung verlangt, ohne Belang. Der Unfall hat zwei voneinander verschiedene Rechtsgüter verletzt, nicht aber hat, was allein eine Vorteilsausgleichung auslösen könnte, ein und dasselbe Schadensereignis dem Verletzten sowohl einen Nachteil wie einen Vorteil gebracht. Noch viel weniger kann sich die Revision auf die Rechtsprechung berufen, dass die Anwendung des § 843 IV BGB und des ihm zugrunde liegenden Rechtsgedankens bei Eintritt der Unterhaltspflicht eines Dritten infolge des Todes des zunächst Unterhaltspflichtigen dann ausscheidet, wenn die Zahlung des Unterhalts durch den Überlebenden aus derselben Quelle erfolgt, aus der der Unterhalt schon vorher geflossen ist.