Vorvertrag

Zur Frage des Rücktritts von einem Vorvertrag wegen positiver Vertragsverletzung.

Will ein Vertragspartner auf Grund eines Vorvertrags den Abschluss des Hauptvertrags erzwingen, so ist jedenfalls dann, wenn der in Aussicht genommene Hauptvertrag in dem Vorvertrag inhaltlich bereits vollständig ausformuliert worden ist, die Klage auf Annahme eines Angebots des Klägers zu richten.

Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Vorvertrag auf den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Mit notarieller Urkunde vom 22. 5. 1979 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein bis zum 30. 9. 1979 befristetes Angebot zum Abschluss eines Vorvertrags, gerichtet auf den Kauf einer 462 qm großen Kleingartenparzelle, die damals noch im Eigentum einer Siedlergemeinschaft stand. Der Kaufvertrag sollte alsbald nach Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eigentumsübertragung geschlossen werden. In dem bereits in das Angebot zum Abschluss des Vorvertrags aufgenommenen Text des künftigen Kaufvertrags heißt es u. a.: § 2. Der Kaufpreis beträgt... 100000 DM... Er wird wie folgt bezahlt: Käufer zahlt... 5000 DM unverzüglich nach Abschluss des Vertrages § 6.... Das auf dem Grundstück stehende Behelfsheim behält der Käufer. Der Abbruch geht zu Kosten des Käufers. § 7.... Die Kosten für die im Mai 1979 angelaufenen Erschließungsmaß nahmen trägt der Käufer - d. h. die Parzelle wird voll erschlossen verkauft.

Außerdem ist in dem notariellen Vertragsangebot vereinbart:

Die Beteiligten erteilen der Notariatsangestellten E Vollmacht, alle zur Durchführung dieses Vertrages noch erforderlich werdenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen... Am 29. 6. 1979 gab die Notariatsgehilfin E folgende Erklärung zu notariellem Protokoll: Unter Bezugnahme auf das Kaufvertragsangebot vom 22. 5. 1979... stelle ich hierdurch auftrags und im Namen meiner Vollmachtgeber abändernd fest, dass die Kosten für die im Mai 1979 angelaufenen Erschließungsmaßnahmen nicht der Käufer, sondern der Verkäufer trägt. Diese Änderungsurkunde beschränkt sich nur auf § 7 II der o. g. Urkunde; alle übrigen Bestimmungen des o. g. Kaufvertragsangebots bleiben unverändert bestehen. Am 31. 8. 1979 erklärte der Kläger, der das Grundstück bereits weiterverkauft hatte, zu notariellem Protokoll die Annahme des ihm mit Urkunde vom 22. 5. 1979 gemachten, von ihm als Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags bezeichneten Angebots. Er zahlte 5000 DM an den Beklagten Mit Schreiben vom 17. 4. 1980 forderte die Siedlergemeinschaft den Beklagten auf, das Behelfsheim gegen Zutritt Unbefugter zu sichern oder den Verein zu ermächtigen, das Bauwerk auf Kosten des Beklagten entfernen zu lassen. Der Beklagte will dieses Schreiben mit der Bitte um umgehende Erledigung an den Kläger weitergeleitet haben; dieser bestreitet den Empfang. Nach fruchtlosem Ablauf der von ihm gesetzten Frist ließ der Verein das Behelfsheim abbrechen; dem Beklagten wurden hierfür 1808 DM in Rechnung gestellt. Nach wiederholten Zahlungsaufforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nebst der Erklärung, sich den Rücktritt vorzubehalten, teilte der Kläger mit Schreiben vom B. 7. 1980 mit, er sei nicht bereit, die von Ihnen veranlassten Räumungsarbeiten... zu übernehmen. Mit Schreiben vom 7. 10. 1980 erklärte der Beklagte den Rücktritt von dem Vertrag vom 22.5. 1979. Er veräußerte das Grundstück anderweitig; der Erwerber wurde im Mai 1981 in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrags nach dem abgeschlossenen Vorvertrag gemäß den notariellen Urkunden vom 22.5., 29. 6. und 31. 8. 1979 zu machen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:Der Kläger hat den ihm zustehenden Anspruch nicht mit dem richtigen Klagantrag geltend gemacht.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage nicht schon daran scheitern lassen, dass der Beklagte das Grundstück mittlerweile anderweitig veräußert hat. Der verlangte Abschluss eines Kaufvertrages wird durch diese Veräußerung ohnehin nicht berührt. Die Veräußerung steht dem Begehren des Klägers aber auch dann nicht entgegen, wenn man darauf abstellt, ob die Erfüllung des Kaufvertrags noch möglich ist. Denn wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, steht nicht fest, dass der Beklagte das Grundstück nicht zurück erwerben könnte, um einem darauf gerichteten Anspruch des Klägers nachkommen zu können. Unter diesen Umständen steht der beantragten Verurteilung nicht etwa der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der Leistung entgegen.

Soweit das Berufungsgericht das rechtswirksame Zustandekommen eines Kaufvorvertrags zwischen den Parteien bejaht hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Hiergegen bestehen im Ergebnis auch keine rechtlichen Bedenken. Denn es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der notariellen Erklärung vom 29. 6. 1979 nur die Korrektur eines offenkundigen und daher ohnehin unschädlichen Schreibfehlers erblickt und dass es die Annahmeerklärung des Klägers vom 31. 8. 1979 im Wege der Auslegung als auf den Abschluss eines Vorvertrages gerichtet angesehen hat.

Ebenso wenig liegt im Ergebnis ein Rechtsirrtum darin, dass das Berufungsgericht einen rechtswirksamen Rücktritt des Beklagten von diesem Vorvertrag verneint hat. Allerdings rügt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob sich der Kläger vertragswidrig verhalten hat und dies zu einem Rücktrittsrecht des Beklagten geführt haben könnte, nicht hinreichend zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag unterschieden hat; gleichwohl verhilft ihr dies nicht zum Erfolg:

Das Berufungsgericht unterstellt eine Kostentragungspflicht des Klägers hinsichtlich der Abbruchkosten und eine in der Nichtzahlung dieser Kosten liegende positive Vertragsverletzung seitens des Klägers; es meint aber, diese Vertragsverletzung, die nur eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag betroffen habe, habe den Vertragszweck nicht derart gefährdet, dass dem Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Somit ist zugunsten des Beklagten auch in der Revisionsinstanz von einer solchen Kostentragungspflicht des Klägers auszugehen. Gegenstand der Unterstellung durch das Berufungsgericht ist indes... nur eine den Kläger künftig, nämlich nach Abschluss des Hauptvertrags, treffende Verpflichtung, also nicht etwa eine schon aus dem Vorvertrag folgende und daher bereits bestehende, geschweige denn eine fällige Verpflichtung. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsurteils. Auch die Revision vertritt ausdrücklich diesen Standpunkt. Ist aber eine Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Abbruchkosten überhaupt noch nicht entstanden, so konnte die bloße Tatsache, dass der Kläger bisher diese Kosten nicht gezahlt hat, schon keine Vertragsverletzung darstellen und daher bereits aus diesem Grund zu keinem Rücktrittsrecht des Beklagten führen.