Wachmann

Die Beklagte übertrug einem Bewachungsunternehmen durch Vertrag vom 30. 3. 1965 die Separat-Bewachung ihres Betriebes in R. Das Bewachungsunternehmen üel am 22. 7. 1966 in Konkurs. Mit Schreiben vom 23.7. 1966 kündigte die Beklagte den Bewachungsvertrag fristlos rückwirkend zum 15. 7. 1966. Der Wachmann 0., der bis zum 31. 3. 1966 bei der Beklagte beschäftigt und ab 1. 4. 1966 von der Gemeinschuldnerin mit der Bewachung des Betriebes in R. beauftragt war, kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin zum 15. 7. 1966. Seitdem wird er wieder von der Beklagte beschäftigt.

Der Kläger nimmt als Konkursverwalter die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer 10fache Monatsgebühr in Anspruch. Er behauptet, die Beklagte habe 0. entgegen der in Nr. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Deutschen Bewachungsgewerbes vereinbarten Schutzklausel innerhalb der einjährigen Sperrfrist mit Bewachungsaufträgen beschäftigt.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Rev. des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen für eine Verwirkung der zwischen den Vertragsparteien in Nr. 9 AVB ausbedungenen Vertragsstrafe, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt ist, dal) die Beklagte 0 zu Bewachungszwecken beschäftigt hat. Hiergegen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Verwendung für Bewachungszwecke verkannt, die Anforderungen an eine Beweisführung i. S. von § 286 ZPO überspannt, die Bedeutung von beeidigten Zeugenaussagen überschätzt und für die Beurteilung wesentliche Umstände nicht oder nicht ausreichend beachtet. Die Rev. hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte 0. in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum vom 15. 7. 1966 bis 14. 7. 1967 zumindest zu Bewachungszwecken beschäftigt hat. Selbst wenn dies zuträfe, ist die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht angefallen.

Die Auslegung der Schutzklausel untersteht der Überprüfung durch das RevGer., weil es sich bei der AVB um mustermäßige Vertragsbestimmungen handelt, die vom Deutschen Bewachungsgewerbe durchweg den Bewachungsverträgen zugrunde gelegt werden. Nach dieser Bestimmung ist es dem Auftraggeber untersagt, Wachpersonal, das ihm vom Wachunternehmen gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf selbst für Bewachungszwecke zu beschäftigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Beschäftigungsverbot, wie die Beklagte meint, bei einer nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB durchzuführenden Auslegung der Vertragsstrafenabrede - bei der nicht der Wille und die Absicht der Parteien des Einzelgeschäftes zu erforschen sind, vielmehr von dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner auszugehen ist - dann keine Anwendung finden kann, wenn das Bewachungsinstitut selbst die Ursache sowohl für die- Auflösung des Bewachungsvertrages als auch für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem vom Auftraggeber übernommenen Wachmann gesetzt hat. Jedenfalls stellt die Berufung des Klägers auf diese Vertragsklausel eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Dieser, den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragende Einwand ist zulässig. Er greift durch, wenn die Berufung auf die Vertragsklausel mit Rücksicht auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben anzusehen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Vertragsstrafenversprechen. Dabei müssen der Zweck der Vertragsstrafe und der sich aus den §§ 339ff. BGB ergebende Schuldnerschutzgedanke berücksichtigt werden. Auf ein Verschulden des Versprechenden kommt es allerdings nicht an. Ist: der Schuldner aber durch das Verhalten des Gläubigers veranlasst, vertragswidrig zu handeln, so steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe nicht zu.

Der Senat hat in Bezug auf ein gleichlautendes Vertragsstrafenversprechen zwar entschieden, sie treffe nicht nur den Fall des Wegengagierens des Personals, sondern solle auch das verständliche Interesse des Bewachungsunternehmens daran schützen, dass der Auftraggeber die von diesem angeworbenen und überprüften Wachmänner nur über den Bewachungsvertrag und nicht unmittelbar in Dienst nehme. Anderenfalls sei für den Auftraggeber geradezu ein Anreiz gegeben, den Bewachungsvertrag zu kündigen und dann die vom Bewachungsunternehmen an dem Orte des Auftraggebers nicht mehr benötigten und deshalb gekündigten Wachmänner unmittelbar einzustellen. Auf die Gründe der Kündigung und darauf, von wem der Anstoß zur unmittelbaren Beschäftigung der Wachmänner bei dem Auftraggeber ausgegangen sei, könne für den Wegfall der Vertragsstrafe nicht abgestellt werden. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie rechtfertigen jedoch den Verfall der Vertragsstrafe im vorliegenden Fall nicht, da er in entscheidenden Punkten anders liegt. Hier ist zwar ebenfalls die Kündigung des Bewachungsvertrages vom Auftraggeber ausgesprochen worden, im Gegensatz zur früheren Entscheidung aber fristlos aus einem in den Verhältnissen des Bewachungsunternehmers liegenden wichtigen Grunde. Außerdem hat nicht - wie dort - das Bewachungsunternehmen den Dienstvertrag mit dem Wachmann wegen des infolge Kündigung des Bewachungsvertrages durch den Auftraggeber eingetretenen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit gekündigt, sondern es hat der Wachmann den Dienstvertrag gegenüber dem in Konkurs gefallenen Bewachungsunternehmen durch fristlose Kündigung wegen erheblicher Lohnrückstände zur Auflösung gebracht Hinzu kommt, dass der Wachmann vor seiner Einstellung im Bewachungsunternehmen jahrelang in Diensten des Auftraggebers gestanden hatte und dabei auch schon mit der Bewachung des Steinbruchs beauftragt gewesen war. Bei einer solchen Sachlage die Vertragsstrafe wegen Wiedereinstellung des Wachmanns durch den Auftraggeber als verfallen anzusehen, wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar und deshalb, wenn nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Vertragsauslegung, so doch jedenfalls nach § 242 BGB abzulehnen. Der Gesichtspunkt der Vorsorge gegen einen Anreiz zur Kündigung scheidet unter diesen Umständen aus, ebenso der einer Sicherung gegen Abwerbung. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin, ihrerseits in der Lage gewesen wäre, den Wachmann weiter zu beschäftigen. Wenn, wie hier, beide Vertragsverhältnisse aus Gründen fristlos gekündigt sind, die in den Verhältnissen des in Konkurs geratenen Bewachungsunternehmens liegen, so ist dieses nicht berechtigt, seinen bisherigen Vertragspartner durch Vertragsstrafen daran zu hindern, die Arbeitskraft des Wachmanns im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, und zwar auch für Bewachungszwecke nutzbar zu machen, denn es hat selbst die Sachlage herbeigeführt, bei der der Beklagte nichts anderes übrig blieb, als auf den der Kläger gegenüber nicht mehr gebundenen und seinerseits Beschäftigung suchenden Wachmann zurückzugreifen. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Wettbewerbsabrede, wenn man ihr die vom Kläger gewünschte weite Auslegung gäbe, insoweit gegen § 138 Abs. 1 BGB verstieße, als sie in ihrer praktischen Auswirkung den wegen Lohnrückstandes fristlos kündigenden Arbeitnehmer in der Verwertung seiner Arbeitskraft unbillig beeinträchtigen würde.

Auf das Vorbringen des Klägers, er habe das Bewachungsunternehmen während des Konkursverfahrens mit 60 Wachmännern weiter geführt, kam es bei der gegebenen Sachlage nicht an.