Wärmeversorgungsverträgen

Bei Wärmeversorgungsverträgen kann das Recht zur ordentlichen Kündigung ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen werden.

Anmerkung: Der Beklagte, dessen Einfamilienhaus wie alle übrigen Im gleichen Siedlungsgebiet von B. gelegenen Anwesen vom Heizwerk der Klägerin mit Wärme und warmen Wasser versorgt wird, hat sich in dem mit der Klägerin vereinbarten Wärmelieferungsvertrag auf den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ohne zeitliche Begrenzung eingelassen. Das hat der BGH für zulässig angesehen.

Der BGH hat das Problem einer langfristigen Bindung des Abnehmers von Wärme an das Wärmeversorgungsunternehmen zu der bereits mehrfach behandelten Frage der Wirksamkeit von Bierlieferungsverträgen mit langer Laufzeit abgegrenzt und ausgeführt, die Interessenlage, die das Verhältnis des gewerbetreibenden Schankwirts zur Brauerei bestimme, könne derjenigen des Abnehmers von Wärme zu seinem Lieferanten nicht gleichgesetzt werden. Änderungen der Konsumgewohnheiten, insbesondere Veränderungen in der Geschmacksrichtung, aber auch berechtigte Wünsche nach besseren Kreditbedingungen könnten ein vitales Interesse des Schankwirts daran begründen, für seinen Gewerbebetrieb nicht über allzu lange Zeit an ein und dieselbe Brauerei gebunden zu sein. Die Berücksichtigung dieses Interesses brauche andererseits nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung der Brauerei zu führen, denn ihr stehe der Markt offen und sie habe die Chance, neue Abnehmer zu gewinnen. Diese Gesichtspunkte ließen sich auf Wärmeversorgungsverträge nicht übertragen. Bedarf an Wärme habe der Abnehmer stets. Die Art der Wärmeerzeugung und die Wärmequelle seien für ihn von untergeordneter Bedeutung. Sofern eine ausreichende Wärmeversorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet sei, sei kein überzeugender Grund ersichtlich, der es in Anbetracht der berechtigten Belange des Versorgungsunternehmens geboten erscheinen lasse, dem Abnehmer neben dem Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung überhaupt oder jedenfalls nach bestimmter Laufzeit des Versorgungsvertrages zuzugestehen. Der BGH hat dem Wärmeversorgungsunternehmen zugestanden, dass es im Hinblick auf den hohen Investitionsaufwand für die Errichtung und insbesondere für die laufende Unterhaltung der Versorgungsanlagen notwendig sei, die Kalkulationsgrundlage langfristig zu erhalten und auf eine breite Basis zahlreicher Abnahmepflichtiger zu stellen. In seine Erwägungen hat der BGH schließlich einbezogen, dass der dauernde Anschluss einer großen Anzahl von Ein- und Mehrfamilienhäuser an ein zentrales Heizwerk erst eine rationelle Wärmeerzeugung ermögliche, die Umstellung auf andere Energien gegebenenfalls erleichtere und außerdem der Reinhaltung der Luft diene, alles Gesichtspunkte, welche Gemeinden, die zu ihren Versorgungsbetrieben auch Heizwerke zählen, Veranlassung geben, durch Ortssatzung Anschlusszwang ohne zeitliche Begrenzung vorzuschreiben. - In dem Urteil ist schließlich hervorgehoben worden, dass dem Versorgungsunternehmen kein beliebiger Markt offen stehe. Das Heizwerk sei ein Bestandteil des Erschließungsprogramms für das Wohngebiet, in dem der beklagte Abnehmer das Grundstück erworben habe. Für die Versorgung dieses Gebietes seien technische Einrichtungen und Kapazität des Heizwerks ausgelegt. Interessenten außerhalb dieses räumlichen Bereichs seien für das Versorgungsunternehmen nicht erreichbar. Das Angewiesensein des Versorgungsunternehmens auf die Abnehmer im Erschließungsgebiet einerseits, aber auch die Eingliederung eines jeden einzelnen Abnehmers in die Gemeinschaft aller, deren Fortbestand für das Funktionieren der Einrichtung unerlässlich sei, rechtfertige neben den anderen angeführten Gründen den zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung ebenfalls. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde gewähre dem Abnehmer ausreichenden Schutz.