Ware
Ein zwischen einem inländischen Verkäufer und einem inländischen Käufer abgeschlossener Kaufvertrag, den der Verkäufer nur nach Beschaffung der Ware aus dem Ausland unter Verletzung von Einfuhrvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes erfüllen könnte, ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn die Einfuhr nicht Gegenstand oder Bestandteil der Vertragsleistung ist.
Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer Lieferpflicht aus einem Vertrag über 14019 Dtzd Hemden koreanischen Ursprungs, deren von der Beklagten geplante und vorzunehmende Einfuhr in den EWG-Zollbereich scheiterte, weil keine Einfuhrlizenzen erteilt waren. Ober dieses Kaufgeschäft führten Vertreter der Parteien am 5. 10. 1979 eine mündliche und am B. 10. 1979 eine telefonische Unterredung. Die Beklagten gliederte in einem Fernschreiben vom B. 10. die Sortierung der von Ihnen bestellten Hemden auf und nannte einen Stückpreis von 5,65 DM frei N. Mit Fernschreiben vom 12. 10. bedankte sich die Kläger u. a. für die Telex-Bestätigung vom B. 10. 1979 zu dem Ihnen mündlich erteilten Auftrag über 14020 Dtzd Pilot-Hemden.... Nach weiterer fernschriftlicher Korrespondenz, in der die Kläger mehrfach auf einen baldigen Termin für die Besichtigung und Auslieferung der Hemden drängte, erklärte die Beklagten am 30.10. 1979 in einem Fernschreiben: Wir können nunmehr endgültig zur Auslieferung 20. 11. anbieten: 14019 Dtzd Pilot-Hemden zum Preis von 5,65 DM wie zwischen Ihnen und mir vereinbart. Frühere Auslieferung scheitert an Dokumentenschwierigkeiten, da wir die Ware zumindest papiermäßig noch über England ziehen müssen. Die Kläger erklärte sich in einem Fernschreiben vom gleichen Tag mit diesem Vorschlag einverstanden und übersandte unter dem 31. 10. 1979 noch eine schriftliche Auftragsbestätigung, während die Beklagten ebenfalls am 31. 10. eine Rechnung über 1074051,66 DM erteilte. In einem erstmals von dem Geschäftsführer ihrer Komplementär- GmbH unterzeichneten Schreiben vom 6. 11. 1979 teilte die Beklagten der Kläger folgendes mit: Wir bestätigen das soeben geführte Telefongespräch. Wir informieren Sie hierbei, dass die von ihnen in Auftrag gegebenen Dutzend Herren-Pilothemden nicht zur Auslieferung gelangen können. Die in Hamburg lagernde Ware ist mit großer Wahrscheinlichkeit koreanischen Ursprungs und ist mit japanischen Ursprungspapieren angeliefert worden... Nachdem mir diese Sachzusammenhänge nunmehr offenkundig geworden sind, muss ich jeden Versuch, diese Ware unter Umgehung der Einfuhrbestimmungen der EG, als gesetzwidrig und damit als Verstoß gegen die guten Sitten ablehnen. Die Kläger antwortete mit Schreiben vom 7. 11., die Beklagten sei zur Erfüllung des Kaufvertrages und somit zur Lieferung der Ware zu dem vereinbarten Preis verpflichtet. Die Kläger haben unstreitig einen Schaden von 58898 DM durch entgangenen Gewinn aus nicht zur Ausführung gekommenen Weiterverkäufen erlitten und auf Zahlung dieses Betrages geklagt.
LG und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Gründen: Im Ergebnis mit Recht nimmt das Berufsgericht ferner an, der Kaufvertrag sei trotz fehlender Einfuhrbewilligung nach § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
Zweifelhaft ist allerdings, ob dieses Ergebnis - wie das Berufsgericht meint - schon daraus folgt, dass der Gesetzgeber einen Verstoß gegen § 10 AWG nur als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet und damit zu erkennen gegeben habe, dass er den Verstoß als Unkorrektheit im Hinblick auf die gerechte Verteilung der Einfuhrgenehmigungen und nicht als schwere Beeinträchtigung der deutschen Wirtschaftsordnung ansehe. Nicht jede Einordnung einer Gesetzesverletzung als Ordnungswidrigkeit schließt von vornherein die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB für das von dem Verstoß betroffene Rechtsgeschäft aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob Sinn und Zweck der Verbotsnorm im Einzelfall die Nichtigkeit erfordern, so etwa bei wirtschaftlichen Regelungen deshalb, weil die Ziele der Wirtschaftsordnung erheblich beeinträchtigt werden. Der BGH hat deshalb die Nichtigkeit als Folge von Ordnungswidrigkeiten gegenüber wirtschaftsregelnden Verboten in Fällen verneint, in denen die Verbotsbestimmungen abweichend von ihrem ursprünglichen Zweck der Bedarfssicherung nur noch eine bloße Ordnungsfunktion oder wegen des Obergangs von der Devisenbewirtschaftung zur freien Währungskonvertibilität allenfalls noch eine gewisse Lenkungs- und Verteilungsfunktion hatten. Die Frage bedarf keiner abschließenden Klärung, weil eine Nichtigkeit nach § 134 BGB hier schon aus anderen Gründen ausscheidet.