Warenkreditgläubiger

Zur Frage, ob ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt, wenn ein Kreditsachbearbeiter einer Hypothekenbank von einem Bankkunden für die von der Bank erbetene Benennung eines Grundstückskaufsinteressenten eine private Honorierung verlangt.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unbeschränkte Globalabtretung aller Forderungen eines Schuldners an einen Warenkreditgläubiger als zusätzliches Sicherungsmittel zu einem bestehenden Eigentumsvorbehalt wegen Gefährdung anderer Gläubiger sittenwidrig ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger belieferte in laufender Geschäftsverbindung seit 1970 die Gemeinschuldnerin mit Baumwollgeweben. Nach den diesen Lieferungen zugrunde liegenden AGB der Kläger sollte die gelieferte Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Kläger gegen die Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Kläger bleiben. Im Falle der Verarbeitung der Ware sollte auch die daraus entstandene neue Sache vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden. Künftige Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware sollten an. die Kläger abgetreten gelten. Der Eigentumsvorbehalt sollte auch bestehen bleiben, wenn einzelne Forderungen der Kläger in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen oder anerkannt würde. Die Kläger war verpflichtet, bei einer Übersicherung ihrer Kaufpreisforderungen um 20% nach ihrer Wahl Sicherungen freizugeben. Darüber hinaus schloss die Kläger, die zu dieser Zeit noch die einzige Lieferantin der Gemeinschuldnerin war, mit dieser am 25. 11. 1970/2. 1.1971 einen Abtretungsvertrag, in dem zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Kläger die Gemeinschuldnerin alle bestehenden und ihr bis zur Aufhebung der Geschäftsverbindung noch erwachsenden Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen sämtliche Drittschuldner ohne jede Einschränkung abtrat. Weiter wurden alle Saldenforderungen aus dem Kontokorrentverkehr der Gemeinschuldnerin mit Drittschuldnern, die Ansprüche auf Feststellung der Salden sowie das Recht auf Kündigung der Kontokorrentverhältnisse an die Kläger abgetreten. Die Abtretung erfasste auch alle für die Forderungen haftenden Sicherheiten und Rechte aus den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften. Am 1. 5. 1972 wurde zwischen der Kläger und der Gemeinschuldnerin weiter ein Raumsicherungsvertrag abgeschlossen, mit dem die Gemeinschuldnerin der Kläger ihr Eigentum sowie ihre Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb an sämtlichen Geweben und Jerseys aller Art, die sich am 1. 5. 1972 in ihrer Lagerhalle befanden oder während der Vertragsdauer dorthin verbracht werden würden, übertrug. Der Raumsicherungsvertrag erstreckte sich auch auf die im Wege der Verarbeitung des Sicherungsgutes hergestellten Gegenstände sowie auf die Forderungen aus der Weiterveräußerung des Sicherungsgutes. Der Abtretungsvertrag wie der Raumsicherungsvertrag sahen eine Übersicherungsmarge in Höhe von 25% des Nennwerts der gesicherten Gesamtforderung der Kläger vor. Ende Februar/Anfang März 1971 wandte sich die Gemeinschuldnerin auf Veranlassung der Kläger an die Beklagten wegen eines größeren Bankkredits, um von ausländischen Lieferanten, die auf Barzahlung bestanden, ebenfalls Ware einkaufen zu können. Diesen Kredit gewährte die Beklagten, wobei sie sich in Unkenntnis des vorausgegangenen Abtretungsvertrags mit der Kläger vom 2. 1. 1971 von der Gemeinschuldnerin am 26. 3. 1971 global alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen Drittschuldner - ausgenommen solche mit bestimmten Anfangsbuchstaben - zur Sicherung des Kredits abtreten ließ.

Nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens zog die Beklagten 58000 DM aufgrund der zur Sicherung ihres Kredits gegebenen Globalabtretung vom 26. 3. 1971 ein. Die Kläger hält die Beklagten zur Auszahlung des eingezogenen Betrags aufgrund ihres Abtretungsvertrags vom 2. 1.1971 für verpflichtet. Beide Tatsacheninstanzen haben ihre Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat den Abtretungsvertrag zwischen der Kläger und der Gemeinschuldnerin vom 2. 1.1971 als Knebelungsvertrag und wegen Gläubigergefährdung für sittenwidrig und nichtig gehalten, weil er zusammen mit den übrigen Sicherungen der Kläger die wirtschaftliche Freiheit der Gemeinschuldnerin in unzulässiger Weise einschränkte, was der Kläger, die die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin kannte, bewusst gewesen sei.

Die Revision meint, ein Warenlieferant wie die Kläger müsse nicht in Betracht ziehen, dass sein Kunde genötigt sein, könnte, in der Folgezeit Kredit bei einer Bank aufzunehmen. Er könne auch das Vorhandensein anderer Sicherheiten nicht wie eine Bank prüfen. Wenn er sich im Hinblick auf gewährte langfristige Zahlungsziele durch einen Globalabtretungsvertrag mit seinem Kunden sichere, brauche er nicht auf Interessen späterer Kreditgeber Rücksicht zu nehmen.

Das Berufungsurteil hält diesem Revisionangriff stand. Ob in einem Fall wie diesem, in dem die Kläger die einzige Lieferantin der Gemeinschuldnerin war, die schon infolge ihres weitgehenden Eigentumsvorbehalts für die von ihr gelieferten Waren erhebliche Sicherheiten besaß, die zusätzliche Sicherung durch eine umfassende uneingeschränkte Globalzession bereits eine sittenwidrige Knebelung der Gemeinschuldnerin darstellt und damit nichtig ist, kann offen bleiben. Jedenfalls macht die in einer solchen Sicherung liegende objektive Gefährdung der Interessen anderer Gläubiger der Gemeinschuldnerin den Globalzessionsvertrag vom 2. 1. 1971 sittenwidrig und nichtig nach dieser Gesetzesbestimmung.

Die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage der Wirksamkeit von Globalzession an Banken, also an Geldkreditgläubiger, und deren Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt für Warenkreditgläubiger zu befassen. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass ein Sicherungsvertrag, der die Möglichkeit eröffnet, dass spätere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und dadurch Schaden erleiden, nichtig sein kann, wenn diese Möglichkeit nach den besonderen Umständen des Falles so nahe lag, dass die Vertragschließenden mit ziemlicher Sicherheit mit einem solchen Ergebnis ihrer Sicherungsabrede für spätere Gläubiger rechnen mussten und dies in Kauf nahmen. Eine Globalzession wurde in diesem Zusammenhang stets für sittenwidrig und nichtig gehalten, wenn sie auch solche Forderungen umfasste, die der Schuldner seinen Lieferungen aufgrund eines vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig hätte abtreten müssen. Dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Empfänger einer Globalabtretung nicht eine Bank, sondern ein Warenlieferant ist, hat der BGH bereits in dem Urteil vom 7. 3. 1974 ausgesprochen.

Man weist darauf hin, dass in Fällen, in denen Lieferanten für ihre Forderungen außer mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zusätzlich noch durch eine Globalabtretung gesichert sind, der Vorbehaltskäufer eine übermäßige und unbillige Beschränkung seines Gewerbebetriebs übernommen haben kann, die ihn in eine den Anschauungen des Verkehrs zuwiderlaufende Abhängigkeit zu seinem Vorbehaltslieferanten bringt, weil ihm dann zur Sicherung eines notwendigen Geldkredits keinerlei Außenstände mehr zur Verfügung stehen. Das könne zu einer Kredittäuschung späterer Geldkreditgeber führen.