Wasser

Zur Geschäftsgrundlage eines unkündbaren Wasserversorgungsvertrages zwischen einem Grundeigentümer, dessen Brunnen durch Bergbaueinwirkung versiegt ist, und einem Bergbauunternehmen, das sich aus diesem Grunde zur Lieferung von Wasser zu ermäßigten Preisen verpflichtet.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte ist Eigentümer eines Hausgrundstücks auf dem er u. a. eine - 1970 erheblich erweiterte - Gaststätte betreibt. Die Kläger ist das für die Trinkwasserversorgung dieses Hauses zuständige Versorgungsunternehmen. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob der Beklagte nach wie vor aufgrund eines im Jahre 1901 abgeschlossenen Wasserlieferungs-Vertrages die Versorgung mit Wasser zu einem Preis von 0,14 DM je cbm verlangen kann, oder ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seit Juli 1975 der jeweils gültige Tarifpreis zusteht. Bis zur Jahrhundertwende hatte der Großvater des Beklagten das Grundstück aus einem eigenen Brunnen mit Wasser versorgt. Als im Jahre 1901 der Grundwasserspiegel infolge des von einer Zeche betriebenen Bergbaues sank und der Brunnen versiegte, schlossen der Großvater des Beklagte und die Zeche einen Wasserlieferungsvertrag ab, der u. a. folgendes bestimmte, dass die Zeche gutes Trink- und Nutzwasser für 6 Pfennig je cbm liefern sollte.

1905 übernahm der Landkreis von der Zeche, die ihre Wasserlieferungsverpflichtungen vorwiegend mit dem im Schacht anfallenden Wasser erfüllt hatte, die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Wasserlieferungsverträgen. 1930 traten die Kläger, die vom Kreis als AG gegründet worden war, in die bestehenden Wasserlieferungsverpflichtungen ein. Verschiedene Versuche der Kläger, den Wasserpreis auch gegenüber dem Beklagte bzw. gegenüber dessen Rechtsvorgängern anzuheben, scheiterten an deren Widerstand, abgesehen von drei in den Jahren 1948 bis 1953 preisrechtlich genehmigten Erhöhungen von insgesamt 0,08 DM je cbm, die die Mutter des Beklagte als damalige Grundstückseigentümerin hinnahm. Mit ihrer Klage verlangt die Kläger, die den Vertrag von 1901 vorsorglich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos gekündigt hat, die Feststellung, dass der Beklagte vom Juli 1975 an zur Zahlung des jeweils gültigen Tarifpreises verpflichtet sei; eine Lieferung von Wasser zu verbilligten Preisen sei künftig angesichts der Kostenentwicklung für sie nicht mehr zumutbar, zumal der Beklagte auch ohne die Bergschäden seinen Brunnen inzwischen stillgelegt und sich an die allgemeine Wasserversorgung angeschlossen hätte. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf die Unkündbarkeit des Vertrages und meint, ohne das Versiegen des Brunnens hätte er auch heute noch sein Grundstück zu ganz geringfügigen Kosten mit eigenem Brunnenwasser versorgen können. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger haben nicht dargetan, dass sie Vertragspartnerin des Beklagte geworden sei. Das Berufsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte ab Juli 1975 verpflichtet sei, bis zu einer jährlichen Abnahme von 300 cbm ein Drittel des jeweiligen Tarifpreises und darüber hinaus den vollen Tarifpreis zu zahlen. Die Revisionen beider Parteien führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Ohne Rechtsfehler geht allerdings das Berufsgericht davon aus, dass die Kläger zur Geltendmachung eines etwa bestehenden Anspruchs auf höheres Wassergeld gegenüber dem Beklagte im eigenen Namen befugt ist. Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte oder dessen Rechtsvorgänger eine Übernahme der Schuld der Zeche zunächst im Jahre 1905 durch den Landkreis und von letzterem durch die als AG im Jahre 1930 gegründete Kläger genehmigt haben; eine solche Annahme drängt sich allerdings deswegen auf, weil die Zeche seit langem stillgelegt und an der Wasserversorgung nicht mehr beteiligt ist und der Beklagte bzw. dessen Mutter mehrere Jahrzehnte hindurch ohne Vorbehalte das Wassergeld an die Kläger abgeführt haben. Selbst wenn man darin keine stillschweigende Genehmigung einer Schuldübernahme und damit den Übergang des Wasserlieferungsvertrages insgesamt auf die Kläger sehen wollte, so ist doch jedenfalls nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufsgericht der sich aus dem Wasserlieferungsvertrag von 1901 ergebende Vergütungsanspruch im Wege der Abtretung auf die Kläger übergegangen. Das zieht auch die Revision des Beklagten nicht substantiiert in Zweifel. Mit dieser Abtretung steht der Kläger aber auch die Befugnis zu, eine unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage entstandene Mehrforderung geltend zu machen. Die umstrittene Frage, ob das Recht, ein Vertragsverhältnis endgültig zu beenden, an einen Dritten isoliert - d. h. ohne dessen Einrücken in das gesamte Schuldverhältnis - abgetreten und von diesem geltend gemacht werden kann, stellt sich hier nicht. Zwar hat die Kläger den Vertrag von 1901 vorsorglich aus wichtigem Grund gekündigt. Sie ist jedoch nach wie vor zur Belieferung des Beklagten bereit, hat auch die Wasserlieferung nicht etwa eingestellt und bezweckt mit der Änderungskündigung lediglich die Anpassung des bisher gezahlten Wasserpreises an die veränderten Umstände. Diese Anpassung ist jedoch - wenn überhaupt - bereits kraft Gesetzes eingetreten, ohne dass es dazu einer rechtsgestaltenden Willenserklärung durch die Kläger bedurft hätte. Zu ihrer bloßen Geltendmachung ist aber der Zessionar der Forderung jedenfalls befugt.

Dagegen erweist sich die vom Berufsgericht vorgenommene Anpassung des Wasserlieferungspreises zum Juli 1975 an die veränderten Umstände als von Rechtsfehlern beeinflusst.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder dem Fortbestehen gewisser Umstände, auf denen der Vertragswille sich aufbaut. Hat sich bei Dauerschuldverhältnissen diese Geschäftsgrundlage während der Vertragszeit wesentlich geändert und ist insbesondere das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewahrt, so kann eine Vertragspartei dann die Anpassung der Vertragpflichten an die veränderten Umstände verlangen, wenn ihr ein Festhalten an dem ursprünglichen Vertragsinhalt nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Das Berufsgericht sieht eine solche Änderung vor allem in dem Umstand, dass in den letzten 75 Jahren und insbesondere seit 1948 die Anforderungen an die Qualität des Wassers und den Verbrauch insgesamt erheblich gestiegen sind und angesichts der damit verbundenen hohen Kosten der Kläger eine Wasserlieferung zum Preise von 0,14 DM schlechthin nicht mehr zuzumuten sei; im Hinblick darauf, dass der streitige Brunnen nach den unwiderlegten Angaben des Beklagte im Jahre 1901 eine Entnahme von jährlich 300 cbm ermöglicht und der vertraglich festgesetzte Preis von sechs Pfennig je cbm etwa ein Drittel der damaligen Wasserlieferungskosten gedeckt habe, sei eine Anhebung des Wasserpreises ab Juli 1975 bei einer Abnahmemenge bis zu 300 cbm auf ein Drittel des Tarifpreises und darüber hinaus auf den vollen Tarifpreis sachgerecht. Diese Erwägungen werden den Besonderheiten des Vertrages von 1901 nicht gerecht.