Wasserbelieferung

Ansprüche eines in Form einer Handelsgesellschaft betriebenen Wasserversorgungsunternehmens auf Entgelt für die regelmäßige Lieferung von Wasser an nichtgewerbliche Abnehmer verjähren in zwei Jahren.

Anmerkung: Die sich aus dem Leitsatz ergebende Frage war trotz des alltäglichen Sachverhalts bislang noch nicht eindeutig geklärt. Dass es sich bei Ansprüchen auf Entgelt für regelmäßige Wasserbelieferung nichtgewerblicher Verbraucher um solche aus der Lieferung von Waren handelte, für die § 196I Nr. 1 BGB eine zweijährige Verjährungsfrist anordnet, war nicht weiter problematisch. Fraglich war aber, ob nicht gleichwohl die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB galt. Das Berufsgericht hatte das verneint, weil Ansprüche aus... regelmäßig wiederkehrenden Leistungen i. S. dieser Vorschrift nur solche aus einem Sukzessivlieferungsvertrag seien. Der zwischen den Parteien bestehende Wasserlieferungsvertrag sei aber als Wiederkehr-Schuldverhältnis anzusehen. Zur Klärung dieser - namentlich mit Blick auf § 17 KO - sehr umstrittenen Frage hatte das Berufsgericht die Revision zugelassen. Der BGH hat diese Frage nicht entschieden, sondern in seiner Entscheidung unterstellt, dass auch die Voraussetzungen des § 197 BGB gegeben seien.

Diese Situation, dass ein Sachverhalt den Tatbestand einer der Alternativen sowohl des § 196 I BGB wie auch des § 197 BGB erfüllt, ist verhältnismäßig selten. Welcher der beiden Vorschriften bei einer solchen Konstellation der Vorrang gebührt, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden und auch in der Literatur kaum erörtert worden. Für den vorliegenden Fall hat der BGH die Frage dahin entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist des § 196I Nr. 1 BGB gilt. Die Entscheidung wurde zwar ausdrücklich auf die gegebene Fallgestaltung beschränkt, aber die Art der Begründung - neben der Würdigung der Interessenlage der Beteiligten hat sich der BGH eingehend mit der Entstehungsgeschichte der Vorschriften auseinandergesetzt - lässt den Schluss zu, dass wohl auch in anderen Fällen des Zusammentreffens beider Vorschriften die kurze Verjährungsfrist des § 196 I BGB maßgebend sein dürfte.

Die Vorschrift des § 413I 1 HGB gilt auch für die Güterbeförderung über See. Der Spediteur, der eine solche Beförderung gegen einen bestimmten Satz der Beförderungskosten besorgt, hat deshalb ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Verfrachters. Sein Anspruch auf Zahlung dieser Kosten einschließlich der Auslagen verjährt nach § 196 I Nr. 3 BGB in zwei Jahren.

Für einen Anspruch des Verkäufers aus § 347 S. 2 BGB auf Entschädigung für den Gebrauch der Kaufsache durch den Käufer gilt die Verjährungsfrist des § 196I Nr. 1 BGB entsprechend.

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids kann auch dann mit der Antragstellung eintreten, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden war.

Zur Frage, ob das Fehlen der Unterschrift unter dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids der Rückbeziehung der Verjährungsunterbrechung entgegensteht.

Der Mehrheitsgesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH, dessen Unternehmen in laufender Geschäftsbeziehung von einem Lieferanten Warenkredit in Anspruch nimmt, ist auf Anfrage des Lieferanten und dessen Bitte um persönliche Aufklärung verpflichtet, die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu offenbaren.

Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann einen Ersatzanspruch des Lieferanten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegen den alleinigen Geschäftsführer der GmbH begründen, wenn der Lieferant im Konkurs der GmbH mit Forderungen aus Warenlieferungen ausfällt. Dieser Anspruch verjährt in derselben Frist wie der Erfüllungsanspruch gegen die GmbH.

Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch beginnt, sobald der Geschädigte Kenntnis von den die Ersatzpflicht des alleinigen Geschäftsführers der GmbH begründenden Umständen erlangt.

Führt der Gerichtsvollzieher eine Arrestpfändung für einen Gläubiger durch, der nach § 8 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist, und lagert er die gepfändeten Sachen mit erheblichem Kostenaufwand bei einem Dritten ein, so kann er den Lagervertrag als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus schließen.

Für den Anspruch auf Lagergeld nach § 420 HGB gilt, wenn das Lagergeld vereinbarungsgemäß nach bestimmten Zeitabschnitten berechnet und fällig wird, die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB.