Wasserkräfte

Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Parteien hätten in ihren vertraglichen Abmachungen die Begriffe Ablauf der erstmaligen Konzession und weitere Vergebung der Wasserkräfte in einer vom öffentlichen Recht abweichenden Bedeutung verwenden können, so ist das in dieser Allgemeinheit zwar nicht zu beanstanden, führt aber nicht weiter. Denn es kommt darauf an, von welchem Verständnis der Begriffe die Vertragspartner sich bei ihren Vereinbarungen tatsächlich haben leiten lassen. Hierzu trifft das Berufungsgericht - soweit erkennbar - keine Feststellungen. Sollten aber die Ausführungen des Berufungsgerichts als einzelfallbezogene Feststellung des Vertragswillens der Beteiligten anzusehen sein, bestünden dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Berufungsgericht hat nämlich den rechtlichen Hintergrund der Abmachungen über die den Kläger zustehenden einzelnen Leistungen nicht hinreichend gewürdigt und ist daher bei der Vertragsauslegung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. In den wasserrechtlichen Bescheiden vom 17. 7. 1936 und 31. 7. 1954 bzw. 31. 12. 1954 wird der A-Werke GmbH die Entrichtung von Benutzungsgebühren nach § 73 BayWG auferlegt. Diese Gebühr hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Neben der Gebühr kann nicht noch zusätzlich aufgrund Eigentums ein Entgelt verlangt werden. Der Gebührenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids, in den die Gebührenfestsetzung als Nebenbestimmung aufzunehmen ist. Diese gebührenrechtliche Betrachtungsweise liegt beiden Bescheiden zugrunde. Sie stimmt damit überein, dass die hier erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse nach Art. 42 BayWG gleichzeitig die Zustimmung des Staates als Gewässereigentümer zu der erlaubten Sondernutzung ersetzt haben. Da hiernach die eigentumsrechtliche Komponente verdrängt ist, es also neben der Erlaubnis mit Gebührenfestsetzung keinen privatrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Staat als Flusseigentümer mehr gibt, handelt es sich bei der erstmaligen Vergebung um die erste Erlaubnis, bei der Wiedervergabe nach Ablauf der erstmaligen Konzession um eine weitere wasserrechtliche Erlaubnis. Denn die Entgeltklausel im Vertrag vom 24. 1. 1944 und ihre Vorgängerin in dem Entwurf vom 22. 12. 1911 bauten auf der vorstehend dargestellten wasserrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Beurteilung auf. Das hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zum Verständnis der oben genannten Begriffe, die die Vertragspartner in ihren Abmachungen verwendet haben, nicht erkennbar beachtet. Inwiefern der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass bei der Reallastbestellung der Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid vom 17. 7. 1936 schon vorlag, gegen eine öffentlich-rechtliche Deutung der erwähnten Begriffe sprechen könnte, ist nicht ersichtlich.

An anderer Stelle der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des notariellen Vertrages auch durchaus anhand öffentlich-rechtlicher Maßstäbe geprüft, ob der Beklagte nach Ablauf der erstmaligen Konzession die Wasserkräfte... wieder vergeben hat. Es erblickt in der Erlaubnis vom 31. 7. 1954/31. 12. 1954 nur eine solche mit wiederholendem Charakter, also eine Art nochmaliger - wenn auch unter Modifizierungen und Erweiterungen vorgenommener - Erteilung der Erlaubnis vom 17.7. 1936, jedenfalls keine Neuvergabe der Wasserkräfte im Sinne der vertraglichen Abmachungen. Dieser Ansatz unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken. Zwar verkennt auch das Berufungsgericht nicht, dass - wie in der zitierten Entscheidung im Anschluss an VGH a. F. 36, 62 ausgeführt wird - die am 17. 7. 1936 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, die erstmalige Konzession im Sinne des Vertrages vom 24. 1. 1944, gemäß Art. 63 BayWG außer Kraft getreten ist. Es will jedoch nicht schon allein deswegen einen Ablauf der erstmaligen Konzession annehmen und auch nicht bereits aus diesem Grunde in der am 31. 7. 1954/31. 12. 1954 neu erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis eine Wiedervergabe der Wasserkräfte erblicken. Vielmehr meint das Berufungsgericht, bei den letztgenannten Bescheiden handele es sich nicht um neue, sondern im wesentlichen nur um wiederholende Verwaltungsakte. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Rechtsposition der A-Werke GmbH aufgrund der Erlaubnis vom 17. 7. 1936 in ihrem Kern unverändert erhalten geblieben ist. Daran knüpft das Ber- Ger. die Folgerung, dass keine Wiedervergabe der Wasserkräfte, die eine Erhöhung des Entgelts der Kläger rechtfertige, gegeben sei. Bei dieser Argumentation stützt sich das Berufungsgericht im Anschluss an VGH a. F. 14, 81 [86ff.] vornehmlich auf Erwägungen, die dazu dienen, dem Erlaubnisinhaber, der u. U. aufgrund der erstmaligen Konzession erhebliche Mittel investiert hat und nun die Wasserbenutzungsanlagen modernisiert, Vertrauensschutz zu gewähren, wenn es diese Gedankengänge auf die Auslegung der Reallastbedingungen überträgt, so legt es jedoch rechtlich unzutreffende Maßstäbe an und lässt rechtsfehlerhaft wesentliche Auslegungsgesichtspunkte außer Betracht.

Für die Auslegung der genannten Entgeltklausel kommt es nicht auf die Interessenlage der A-Werke GmbH als der Konzessionsinhaberin an. Vielmehr ist hier maßgeblich auf die Belange der Reallastberechtigten abzustellen. Wenn der ursprüngliche Konzessionsinhaber im Falle des Erlöschens der Erlaubnis nach Art. 63 BayWG Anspruch darauf hat, dass bei der Neuerteilung der Erlaubnis seine bisherige Rechtsposition nicht in ihrem Kern verändert wird, so besagt das nicht, dass auch im Verhältnis des Reallastberechtigten zu dem Eigentümer des belasteten Grundstücks von einer fortbestehenden erstmaligen Konzession ausgegangen werden müsse. Da der Beklagte den Reallastberechtigten keine Wertsicherungsklausel eingeräumt und ihnen auch keine an der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientierte Anpassung der sog. A-Renten zugesagt hat, konnte ihnen nur die Neuverteilung des Gebührenaufkommens nach Wiedervergabe der Wasserkräfte einen Ausgleich für den im Laufe der Jahre eingetretenen Kaufkraftschwund und Wertverfall des Geldes bieten. An einem solchen Ausgleich waren die Berechtigten um so mehr interessiert, als die Nutzung von Wasserkräften im allgemeinen langfristig vergeben wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Ablauf der erstmaligen Konzession jedes Erlöschen der ersten Erlaubnis, auch jedes Außerkrafttreten aufgrund des Art. 63 BayWG, mit anschließender Neuerteilung zu verstehen ist. Jedenfalls sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, zumindest dann eine Wiedervergabe der Wasserkräfte anzunehmen, wenn die zunächst nach Art. 63 BayWG außer Kraft getretene Erlaubnis wie hier eine Reihe von Jahren Bestand hatte und die wegen wesentlicher Änderungen der Wasserbenutzungsanlage neu erteilte und inhaltlich anders ausgestaltete Erlaubnis beim Beklagten zu einem weit höheren Gebührenaufkommen führte, wie das hier der Fall war. Demgegenüber hat die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, die sich am Bestandsschutz der Erlaubnis für den Unternehmer orientiert, zur Folge, dass die Bedingungen der erstmaligen Vergabe der Wasserkräfte entgegen den erkennbaren Interessen der Kläger auf lange Zeit festgeschrieben werden.

Gegen einen nur wiederholenden Charakter der Erlaubnis vom 31. 7. 1954/31. 12. 1954 spricht vor allem, dass sie inhaltlich von der am 17. 7. 1936 erteilten Erlaubnis nicht unerheblich abwich. Das Berufungsgericht führt selbst aus, dass die Erlaubnis zur Wasserbenutzung mengenmäßig und zeitlich erweitert wurde. Der neuen Erlaubnis lag eine wesentliche Änderung der genehmigten Wasserbenutzungsanlage und eine gesteigerte Leistung des Kraftwerks H zugrunde. Zudem war die Erlaubnis vom 17. 7. 1936 bis zum 31. 3. 1993 befristet, während die Erlaubnis vom 31. 7. 1954/31. 12. 1954 etwa im Jahre 2032/2033 enden soll. Bei einem solchen Sachverhalt liegt die Annahme nahe, dass sich die neue Erlaubnis nicht als ein lediglich wiederholender Verwaltungsakt darstellt, sondern als eine erhebliche Erweiterung der zunächst erlassenen behördlichen Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erweiterte Erlaubnis der A-Werke GmbH eine stärkere Ausnützung der Wasserkräfte gestattet, wofür sie folgerichtig erhöhte Gebühren an den Beklagten zu entrichten hatte. Unter diesen Umständen bietet es sich an, die Entgeltklausel des Vertrags vom 24. 1. 1944 dahin zu deuten, dass auch die Neuerteilung der Erlaubnis vom 31. 7. 1954/31. 12. 1954 eine Wiedervergabe der Wasserkräfte nach Ablauf der erstmaligen Konzession bildet. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig von einer teilweisen Wiedervergabe der Wasserkräfte ausgehen müssen. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass eine derartige Aufspaltung, die zu erheblichen praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, vom Willen der Vertragspartner gedeckt ist oder sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten lässt.