Wasserkraft

Zur Auslegung eines Vertrages, in dem der Staat Anliegern eines Gewässers eine laufende Beteiligung an den finanziellen Erträgnissen der Wassernutzung einräumt und eine Erhöhung des Entgelts bei Wiedervergabe der Wasserkräfte an einen Unternehmer nach Ablauf der erstmaligen Konzession verspricht.

Zum Sachverhalt: Das beklagte Land hat in den Jahren 1913/1914 den Unterlauf der A ausgebaut, um die Wasserkraft des Flusses zur Erzeugung elektrischer Energie nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck haben eine Reihe von Anliegern der A Grundeigentum an den Beklagten übertragen, der ihnen hierfür eine laufende finanzielle Beteiligung an der Wassernutzung eingeräumt hat. Die Kläger verlangen als Rechtsnachfolger verschiedener Anlieger eine Erhöhung des Entgelts. Der Beklagte regelte die Gegenleistung für die Grundabtretung in einem notariellen Vertrag vom 27. 3: 1913 mit den in einer Genossenschaft zusammengeschlossenen Anliegern und Hinterliegern des Flusses. In dem einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Entwurf vom 22. 12. 1911 heißt es u. a.:

Dagegen verpflichtet sich der Staat,... an die Eigentümer der bei der Genossenschaft beteiligten Grundstücke und deren Besitznachfolger bei Vergebung der Wasserkräfte an Unternehmer für die Zeit der erstmaligen Konzessionsdauer eine fixe Gebühr von einer Mark für die Pferdestärke und nach Ablauf der erstmaligen Konzession bei weiterer Vergebung der Wasserkräfte an Unternehmer die Hälfte jener Gebühren, welche der Staat selbst von den Unternehmern für die Wasserkräfte erhält,... zu entrichten.

Mit Genehmigungsbescheiden vom 17. 7. 1936 erteilte das zuständige Bezirksamt der Kraftwerke AG und der A-Werke GmbH die wasserrechtliche und gewerberechtliche Erlaubnis zur Errichtung von Wasserkraftanlagen im Bereich der 3. und 4. A-Stufe. In den Bescheiden ist über die Erlaubniszeit jeweils bestimmt:

Die Wirksamkeit der Erlaubnis erstreckt sich auf einen Zeitraum von 70 Jahren, beginnend mit dem 1. 4. 1923.

Innerhalb dieses Zeitraumes ist die erteilte Erlaubnis... auf die Dauer der ersten 40 Jahre unwiderruflich...

Während der Restdauer der Erlaubniszeit kann... aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere für wichtige staatliche Zwecke die Erlaubnis zur Wasserbenützung widerrufen.

Das Recht zum Widerruf... dann, wenn die Unternehmerin trotz wiederholter Verwarnung wesentlichen Vertragsbestimmungen in gröblicher Weise zuwiderhandeln sollte...

Über die von der A-Werke GmbH zu zahlender Gebühr für die Nutzung der Wasserkraft im Bereich der 4. A-Stufe ist in dem Bescheid vom 17. 7. 1936 u. a. folgendes festgelegt:

Für die Überlassung der Wasserkraft der A hat die Unternehmerin eine jährliche Gebühr... zu entrichten, sie setzt sich zusammen aus...

Am 24. 1. 1944 schloss der Beklagte mit den eine Genossenschaft bildenden Eigentümer der vom Ausbau betroffenen Grundstücke einen notariellen Nachtragsvertrag, um die Gebührenanteile der einzelnen Eigentümer zu sichern. In dem Nachtrag wurden die in dem Entwurf vom 22. 12. 1911 enthaltenen Richtlinien für die Bemessung des Entgelts anerkannt und ferner folgende Vereinbarungen getroffen:

Anstelle des im Vertragsentwurf vom 22. 12. 1911 vorgesehenen Anspruchs der Eigentümer der beteiligten Grundstücke und deren Besitznachfolger auf die dort bestimmten Gebührenanteile treten die im nachstehenden Abschn. C geschaffenen Reallastberechtigungen...

Das Land als Eigentümer der Flurstücksnummern... belastet hiermit diese Grundstücke zugunsten des jeweiligen Eigentümers der... genannten Grundstücke mit Reallasten des Inhalts, dass an diese Eigentümer entsprechend ihren... Anteilen an der... Gebührenanteil- summe - aus der belasteten A-Flächen jährliche Geldzahlungen zu leisten sind.

Die... genannten Jahresbeträge gelten nur für die Zeit der erstmaligen Vergebung der Wasserkräfte in der Gefällstufe T an Unternehmer oder solange das Land diese Wasserkräfte etwa selbst ausnutzt. Werden dagegen nach Ablauf der erstmaligen Konzession die Wasserkräfte wieder an Unternehmer vergeben, so treten an die Stelle der... aufgeführ- ten Jahreszahlungen diejenigen Beträge die sich ergeben, wenn an die Stelle des genannten Betrages die Hälfte der landeseigenen Wasserkraftgebühreneinnahmen auf vorgenannter Gefällstufe der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt wird...

Infolge Errichtung der Kraftstufe S wird das Unterwasser des Kraftwerks H der A-Werke GmbH im Bereich der 4. A-Stufe zurückgestaut. Deshalb baute die A-Werke GmbH das Kraftwerk H um. Die bisher konzessionierte Kanalwassermenge... wurde durch Zuführung des im Werk anfallenden Kühlwassers erhöht. Die vorhandenen fünf Kesselturbinen wurden durch fünf Spiralturbinen mit senkrechter Wellenanordnung ersetzt. Ferner wurden Maßnahmen zum Schutz des Krafthauses durchgeführt. Für die Hochwasserfreilegung des Krafthauses wurden zwei Pumpwerke eingerichtet. Der Wasserspiegel am Wasserschloss wurde gehoben. Gem. Beschluss des Landratsamts vom 31. 7. 1954 wurde der A-Werke GmbH hierfür die Erlaubnis nach Art. 51 I Nr. 1 BayWG - sowie die Genehmigung - Art. 50 Nr. 1 BayWG, § 16 RGewO - erteilt. Hinsichtlich der Dauer der Erlaubnis nach dem Bayerischen Wassergesetz wurde unter den Allgemeinen Bedingungen bestimmt:

§ 3. I. Die Erlaubnis zur Benützung des Wassers der A wird auf die Dauer von 75 Jahren, gerechnet von der Fertigstellung des Umbaues der Kraftanlage, spätestens jedoch vom 1. 8. 1958 an, erteilt.