Wasserleitung

Zum Sachverhalt: Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße 3 im Bereich der Stadt Bad Vibel musste die dort in die Straße eingelegte Wasserleitung verlegt werden. Die Kläger, die Bundesrepublik Deutschland, und der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe als damaliger Betreiber des Wasserwerks I und der dazugehörigen Wasserversorgungseinrichtungen, waren der Meinung, der jeweils andere sei Eigentümer der zu verlegenden Wasserleitungen und damit auch verpflichtet, die Kosten für die durch den Straßenausbau verursachten Kosten für die Leitungsverlegung zu tragen. Nach Vereinbarung von Oktober 1965 sollte die erforderlichen Kosten in Höhe von 200000 DM zunächst die Kläger vorlegen, letztlich aber die Partei tragen, die dazu nach der Rechtslage verpflichtet sei. Die Kläger begehrt mit vorliegender Klage die von ihr vorgestreckten 200000 DM von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Zweckverbands.

Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Wasserleitung in den Jahren 1908 bis 1912 von der Provinz Oberhessen in die seinerzeit dem Kreis Friedberg gehörige Straße kraft dessen Gestattung eingelegt wurde und dass dieses Gestattungsverhältnis gesetzlich, nämlich durch Art. 30 des Hessischen Gesetzes den Bau und die Unterhaltung der Kunststraße im Großherzogtum betreffend vom 12. 8. 1896, geregelt war. Wenn auch das Berufungsgericht in seinen späteren Ausführungen über die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Vereinigung der Eigentumsrechte am Grundstück und an der Leitung im Jahre 1927 den Ausschluss der Bestandteilseigenschaft der Leitung im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Boden darauf stützt, dass die Leitung in Ausübung einer nicht mehr feststellbaren Dienstbarkeit mit dem Grundstück verbunden worden sei, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der Gründe, dass die Leitung davon unabhängig entsprechend der Interessenlage und der allgemeinen Übung nach Maßgabe der nach dem Kunststraßengesetz erteilten Gestattung des damaligen. Straßeneigentümers jedenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. Nach Art. 30 KunststraßenG sind durch die Gestattung privatrechtliche Ansprüche des Versorgungsunternehmens nicht begründet worden, und die Wasserleitung musste bei entsprechendem öffentlichen Interesse auf Verlangen der Kreisstraßenverwaltung auf eigene Kosten entfernt und verändert werden. Dem Versorgungsunternehmen oblagen daher Folge- und Folgekostenpflicht.

Das zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen bestehende Gestattungsverhältnis wurde durch das Gesetz über das Strassenwesen in Hessen vom 15.7. 1926 nicht verändert. Durch dieses Gesetz ging jedoch das Eigentum an der hier in Rede stehenden Straße auf die Provinz Oberhessen über. Es vereinigten sich sonach kraft Gesetzes das Eigentum an der Straße und das Eigentum an der darin eingelegten Leitung in der Hand der Provinz Oberhessen. Diese Vereinigung währte bis zum 6. 3. 1937. Denn zu diesem Zeitpunkt übertrug die Provinz Oberhessen ihr Eigentum an dem Wasserwerk I auf die fünf Kreise Gießen, Friedberg, Lauterbach, Büdingen, Schotten und Alsfeld, die ihrerseits das Wasserwerk in den neugegründeten Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe einbrachten. Dabei übernahm der Zweckverband alle Rechte und Pflichten aus allen mit der... Wasserversorgung in Beziehung stehenden Verträgen. Weiter wurde vereinbart: Sollte ein Recht bzw. eine Verpflichtung, die mit den Versorgungsbetrieben im Zusammenhang steht, unter A und B nicht aufgeführt sein, so sind sich die Beteiligten dennoch darüber einig, dass diese Rechte auf den Zweckverband übergehen bzw. dass solche Verpflichtungen von ihm übernommen werden.

Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich die Frage, ob schon allein durch die kraft Gesetzes herbeigeführte Vereinigung der Eigentumsrechte an der Straße und an der Wasserleitung in der Hand der Provinz Oberhessen die Leitung ihre Eigenschaft als Zubehör zum Wasserwerk verloren hat und zum wesentlichen Bestandteil des Straßengrundstücks geworden ist. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Allerdings wird im Fall der Vereinigung des Eigentumsrechts am Grundstück und an Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, ohne Bestandteil des Grundstücks geworden zu sein, in der Regel anzunehmen sein, dass nunmehr die Absicht, diese Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden zu halten, entfällt. Unter dieser Voraussetzung wird die Sache kraft Gesetzes zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; sie kann nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine solche Änderung des Willens des Eigentümers braucht jedoch keineswegs notwendig einzutreten. Fehlt es an einer Willensänderung des Eigentümers in dem genannten Sinn, so wird die Sache nicht zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks, sie behält vielmehr ihren Charakter als bewegliche Sache, hier als Zubehör des Wasserwerks. Es kommt daher entgegen der Meinung der Revision auf den aus den gesamten Umständen und der Interessenlage zu ermittelnden Willen des Eigentümers an. Die - wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich mit § 95 I 2 BGB. angestellten - tatrichterlichen Überlegungen dahin, der Wille der Provinz Oberhessen sei seinerzeit dahin gegangen, die rechtliche Eigenständigkeit der Leitungen, d. h. hier ihre Verbindung mit dem Straßengrundstück als eine vorübergehende aufrechterhalten zu wollen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass auch zu jener Zeit, wie schon im Zeitpunkt der Einlegung der Leitung in den Grund und Boden des Straßengrundstücks, mit gesetzlichen Änderungen der Eigentümerverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen zu rechnen war und die Versorgungsunternehmen mit guten Gründen bestrebt waren und sind, sich auch in einem solchen zukünftigen Fall den Zugriff auf ihre Leitungen als ihr Eigentum zu erhalten.

Mit der Vereinigung der aus dem Gestattungsverhältnis entstandenen gegenseitigen Rechte und Pflichten des Straßeneigentümers und des Versorgungsunternehmens und diese angesichts der getrennt gebliebenen Eigentumsrechte am Grundstück und den Leitungen im vorliegenden Fall nicht untergegangen. Solange das Eigentumsrecht am Grundstück und dasjenige an der verbundenen Sache getrennt bleiben und in Zukunft wieder mit der Abtrennung in verschiedene Rechtssubjekte, etwa durch Übereignung der beweglichen Sachen auf eine andere Person, zu rechnen ist, ruhen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsverhältnis und gehen nicht durch Konfussion unter.

Sind danach die Leitungen als Zubehör zu dem Grundstück, auf dem das Wasserwerk I betrieben wird, bewegliche Sachen geblieben, so bestehen auch gegen die weitere Folgerung des Berufungsgerichts keine Bedenken, dass das Eigentum an den Leitungen zusammen mit dem Werk am 6.3. 1937 auf die genannten Kreise, von diesen auf den neugegründeten Zweckverband übertragen worden ist, und dementsprechend auch die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rechte und Pflichten zwischen Straßeneigentümer und Leitungseigentümer entsprechend dem zuvor bestehenden Gestattungsverhältnis weiter gelten. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Folgerung auch darauf; dass die das Wasserwerk betreffenden Übertragungsakte keine Änderung des vor der Vereinigung gesetzlich geregelten Gestattungsverhältnisses, insbesondere nicht der Regelung über die Folgelasten, vorsahen, der das Wasserwerk übernehmende Zweckverband sich vielmehr verpflichtete, die Provinz Oberhessen im Innenverhältnis von allen Schulden und Verbindlichkeiten freizustellen, die aus Anlass der Errichtung und des Betriebs des Werks entstanden sind oder etwa noch entstehen. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein einheitliches Eigentumsrecht am Grundstück und an den Leitungen, wie dies in dem in BGHZ 37, 353 = LM Art. 80 GrundG Nr. 56 = NJW 1962, 1817, entschiedenen Fall festgestellt worden ist, lag hier entgegen der Meinung der Revision Anfang März 1937 nicht vor. Anders als in dem genannten Fall wurden die an dem Grundstück einerseits und an den Leitungen andererseits bestehenden Eigentumsrechte auch nicht kraft Gesetzes aufgespalten, und es ist kein Raum frei für ein unmittelbar aus Art. 90 I GG erwachsenes Benutzungsrecht des Versorgungsunternehmens.