Wasserlieferung

Trotz seiner Bezeichnung als Wasserlieferungs-Vertrag handelte es sich der Sache nach um eine vertragliche Vereinbarung über die von der Zeche zu erbringende Schadensersatzleistung. Da der Brunnen des Großvaters des Beklagten infolge des Bergbaubetriebes endgültig versiegt war, hatte die Zeche gemäß § 148 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preuß. Staaten vom 24.6. 1865 durch unentgeltliche Wasserlieferung Schadensersatz zu leisten. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung hatte andererseits der Großvater des Beklagten denjenigen Betrag an die Zeche abzuführen, den er an Eigenaufwendungen für den Betrieb des Brunnens und die Zuleitung des Brunnenwassers zu seinem Haus ersparte. Diesen Betrag haben die damaligen Vertragspartner, als sie die Schadensersatzpflicht der Zeche vertraglich regelten, unstreitig mit sechs Pfennig je cbm angesetzt. Ausgehend von dieser gemeinsamen Vorstellung haben die Vertragspartner sich zwar in § 3 des Vertrages auf einen verbilligten Bezugspreis von sechs Pfennig je cbm geeinigt; der Sache nach stellte jedoch das von dem Beklagte zu zahlende Wassergeld - und das gilt auch hinsichtlich des in den Jahren 1948 bis 1953 auf 0,14 DM erhöhten Betrages - keinen Bezugspreis, sondern die Abgeltung des Beklagte für die ersparten Aufwendungen bei sonst kostenfreier Wasserlieferung durch die Zeche bzw. die Kläger als deren Rechtsnachfolgerin dar. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine ersparte Eigenaufwendung von sechs Pfennig je cbm Geschäftsgrundlage des Vertrages von 1901 war. Unter diesem Blickwinkel hat das Berufsgericht das Vorbringen der Parteien nicht gewürdigt. Die Kläger hatte behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Anlage und die Unterhaltung eines den derzeitigen technischen und hygienischen Anforderungen und den besonderen Bedürfnissen des Beklagte entsprechenden Brunnens nebst Pumpe, Filteranlage und Zuleitungen einen Kostenaufwand von jährlich etwa 3265 DM erforderlich machen würden, während der Beklagte seinerseits unter Hinweis auf die vergleichbaren, noch heute durch Brunnen versorgten Gaststätten behauptet und unter Beweis gestellt hatte, dass ein einmal eingerichteter und mit einer Pumpe versehener Brunnen mit einem ganz geringfügigen Kostenaufwand betrieben werden könne.

Das Berufsgericht, an das die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen werden muss, wird daher zunächst zu prüfen haben, ob sich die ersparten Eigenaufwendungen des Beklagten gegenüber 1901 wesentlich erhöht haben. Sollte dies der Fall sein, so wird zu prüfen sein, ob der Kläger trotz der vertraglich vereinbarten Unkündbarkeit des Vertrages ein Festhalten an ihm unter den bisherigen Bedingungen nicht mehr zuzumuten ist, wobei in diesem Zusammenhang die Behauptung der Kläger, selbst der jetzige Tarifpreis von 1,17 DM decke nicht einmal die Selbstkosten, Bedeutung gewinnen kann.

Das Vorbringen beider Parteien gibt aber dem Berufsgericht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage auch zu folgender Prüfung Anlaß. Nach § 148 ABG in Verbindung mit § 249 BGB erstreckte sich die Schadensersatzpflicht der Zeche auf die grundsätzlich kostenlose Lieferung derjenigen Wassermenge, die der Beklagte und dessen Rechtsvorgänger nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zur Deckung des Wasserbedarfs ihrem Brunnen entnommen hätten. Insoweit handelt es sich nicht um den Ersatz eines abgeschlossenen, sondern eines in dem Ausfall lang andauernder Vorteile liegenden Dauerschadens. Damit waren aber andererseits auch spätere Ereignisse und ihre hypothetische Einwirkung auf den Ablauf der Dinge für die Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn der geschädigte Grundstückseigentümer sich auch ohne das bergbaubedingte Versiegen seines Brunnens - z. B. im Hinblick auf eine dem gesteigerten Bedarf nicht mehr genügende Ergiebigkeit des Brunnens - mit seinem Haus einer allgemein verlegten und auch für sein Grundstück zugänglichen Wasserversorgungsleitung angeschlossen hätte und damit das Versiegen des Brunnens für die ihn nunmehr treffenden Wasserlieferungskosten nicht mehr ursächlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hatten zwar die Vertragspartner durch den Vertrag von 1901 die Ersatzpflicht der Zeche von der jeweiligen Schadenshöhe unabhängig gestellt; gleichwohl blieb die Fortdauer eines bergbaubedingten Schadens Geschäftsgrundlage dieses Vertrages. Die Kläger hatte behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger sich jedenfalls angesichts des mit dem Ausbau der Gaststätte im Jahre 1970 sprunghaft gestiegenen Wasserbedarf s und der hohen Kosten für eine den hygienischen Anforderungen einer Gaststätte genügenden Versorgung mit Brunnenwasser ohnehin der allgemeinen Trinkwasserversorgung angeschlossen hätten; der Beklagte seinerseits hatte diese Behauptung insbesondere im Hinblick darauf bestritten, dass mehrere Gaststätten der Umgebung unter vergleichbaren Bedingungen noch durch eigene Brunnen versorgt würden. Auch zu diesem Vorbringen hat das Berufsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dabei kann auch die Behauptung des Beklagte, der Brunnen habe 1901 einen Wasserbedarf von jährlich 300 cbm gedeckt und wäre daher auch für den heutigen Bedarf von durchschnittlich etwa 280 cbm jährlich ausreichend gewesen, als Indiztatsache für den hypothetischen Geschehensablauf Bedeutung gewinnen. Allerdings verkennt insoweit die Kläger die Beweislast, als sie im Revisionsrechtszug lediglich darauf verwiesen hat, sie habe dieses Vorbringen des Beklagte bestritten; da sie sich ihrerseits auf einen hypothetischen Geschehensablauf beruft und im übrigen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht, trifft sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Dagegen kommt es auf die vom Berufsgericht in den Vordergrund seiner Erörterungen gestellte Frage, in welchem Umfang die Bereitstellungskosten für Trinkwasser während der Laufzeit des Vertrages von 1901 angestiegen sind, in diesem Zusammenhang nicht an. Es mag richtig sein, dass sich die Zeche, als sie mit diesem Abkommen ihre Schadensersatzpflicht vertraglich regelte, von der Erwägung hat leiten lassen, sie könne die Lieferkosten für das Trinkwasser, das sie weitgehend dem ohnehin von ihr abzupumpenden Schachtwasser entnahm, zu einem bestimmten Anteil mit dem vom Geschädigten zu zahlenden Betrag von damals sechs Pfennig je cbm decken. Es sind aber keine Anhaltspunkte, dafür ersichtlich, dass der Großvater des Beklagte, der unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung Anspruch auf kostenlose Wasserlieferung unter Erstattung lediglich seiner ersparten Eigenaufwendungen hatte, derartige, für ihn bedeutungslose Erwägungen der Zeche zur Geschäftsgrundlage des Vertrages von 1901 gemacht hätte. Auf die Relation zwischen dem vereinbarten Wasserpreis von sechs Pfennig einerseits und den damals von der Zeche aufzuwendenden Kosten für die Wasserlieferung andererseits sowie auf die zwischenzeitliche Entwicklung dieser Kosten kann die Kläger ihr Erhöhungsverlangen daher nicht stützen.