Wasserrecht

Das Wasserrecht des Bundes sieht ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. l Satz 1 WHG für den Ausbau eines oberirdischen Gewässers und nach § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG für den Bau von Hochwasserdämmen und Deichen vor. Da der Bund nach Art. 75 Nr. 4 GG für das Wasserrecht nur eine Rahmenkompetenz hat, richtet sich das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren im Übrigen nach Landesrecht. Dass das WHG in § 38 Satz 1 nicht angeführt wird, soll nicht bedeuten, dass § 38 für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht gelte. Vielmehr wird allgemein davon ausgegangen, dass bei wasserrechtlichen Vorhaben mit überörtlichen Auswirkungen die §§ 29f. durch § 38 Satz 2 ausgeschlossen werden. Ferner schreibt § 14 WaStrG für den Ausbau und Neubau einer Bundeswasserstraße ein Planfeststellungsverfahren vor. Hierzu wird teilweise die Ansicht vertreten, dass § 38 Satz 1 in analoger Anwendung auch für diese Planung gelte. Man kommt zu demselben Ergebnis mit Hilfe eines Erst-recht-Schlusses; wenn schon überörtliche Wasserwege nach Landesrecht gemäß § 38 Satz 2 begünstigt seien, dann erst recht Bundeswasserstraßen. Beides überzeugt nicht. Der Wortlaut des § 38 Satz 1 ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hatte nämlich bei den zwei BBauG-Novellen und beim Erlass des BauGB hinreichend Gelegenheit, ein versehentliches Fehlen des WaStrG in § 38 zu korrigieren. Dass dies nicht geschehen ist, lässt nur den Schluss zu, dass § 38 für Vorhaben nach § 14 WaStrG nicht gelten soll.

Landesrechtliche Planfeststellungen - Nach § 38 Satz 2 sind die Vorschriften des Dritten Teils außer auf die in Satz 1 angeführten bundesrechtlichen Planfeststellungsverfahren auch auf überörtliche Planfeststellungsverfahren auf dem Gebiet des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts nach landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden, sofern die Gemeinde beteiligt worden ist.

Der Begriff der Überörtlichkeit hat zu beträchtlichen Auslegungsschwierigkeiten geführt. Das BVerwG hatte im Urteil vom 3.4. 1981 zunächst angenommen, eine Planung sei nur dann überörtlich, wenn sie von einem Planungsträger mit überörtlicher Zuständigkeit betrieben werde. Diese Rechtsprechung hat es im Urteil vom 4.5. 1988 aufgegeben, weil es bei Planungsentscheidungen häufig eher zufällig sei, ob eine örtlich oder überörtlich zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen habe. Das BVerwG stellt nunmehr auf den planerischen Koordinierungsbedarf ab, der durch das Vorhaben ausgelöst wird. Ein Vorhaben ist danach überörtlich, wenn sich seine Auswirkungen auf andere Planungsträger mit überörtlichen Aufgaben erstrecken. Eine Überörtlichkeit im Sinne des § 38 Abs. I Satz 2 soll dabei nach Ansicht des BVerwG regelmäßig gegeben sein, wenn das Vorhaben das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden berührt; in dem vom BVerwG entschiedenen Fall ging es um einen Baggersee an der Gemeindegrenze. Nach dieser neueren Rechtsprechung des BVerwG ist bei zwei Fallkonstellationen eine Überörtlichkeit zu bejahen, nämlich erstens bei Vorhaben, die sich über die Grenze einer Gemeinde hinaus erstrecken und zweitens bei Vorhaben, die eine Koordination mit überörtlichen Planungsträgern verlangen, also etwa die Planfeststellung einer Landesstraße oder eines anderen Verkehrsweges.