Wasserwirtschaft

Eine Gefährdung der Wasserwirtschaft darf durch Bauvorhaben im Außenbereich nicht eintreten. Diese Regelung soll unabhängig von den Vorschriften der Landeswassergesetze ein Mindestmaß an Gewässerschutz gegenüber groben Verstößen gewähren. Die Regelung des § 35 Abs. 3 3. Alternative hat keine größere praktische Bedeutung, weil bereits die wasserrechtlichen Vorschriften einen effektiven Gewässerschutz gewährleisten. Nach § 3 Abs. 2 Nr.2 WHG gelten nämlich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wasserqualität nicht nur unerheblich zu verschlechtern, als Gewässerbenutzung und sind damit nach § 2 WHG erlaubnispflichtig; die Erlaubnis muss nach § 6 WHG versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist. Ferner darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nach § 34 Abs. 1 WHG nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist; das gleiche gilt nach § 34 Abs. 2 WHG für die Lagerung von Stoffen. Neben diesem wasserrechtlichen Gewässerschutz bleibt kaum noch Raum für einen bauplanungsrechtlichen Gewässerschutz.

Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung wegen einer Gefährdung der Wasserwirtschaft versagen darf, wenn für das Vorhaben außer einer Baugenehmigung auch eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich ist oder sogar eine solche Gestattung bereits erteilt wurde. Dies ist zu verneinen. Die Wahrung der Belange der Wasserwirtschaft ist Sache der Wasserbehörde, die darüber in einem speziellen Verfahren zu entscheiden hat. Diese Kompetenz der Wasserbehörde schließt eine parallele Wahrung wasserwirtschaftlicher Belange durch die Baugenehmigungsbehörde aus. Soweit dieses Separationtsmodell auf den feststellenden Teil der Baugenehmigung beschränken will, während der verfügende Teil der Baugenehmigung erst ergehen dürfe, wenn die spezialgesetzliche Genehmigung vorliegt, kann dem nicht gefolgt werden. Dies führt zum einen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Durchbrechung des Separationsmodells, wobei nicht ersichtlich ist, welche der erforderlichen Genehmigungen eigentlich zuerst eingeholt werden muss. Die Baugenehmigung gestattet ein Bauvorhaben nur insoweit, als dies durch die Prüfungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde gedeckt wird; soweit noch weitere Sachgebiete betroffen werden, hat hierüber die dafür zuständige Behörde zu wachen und dafür zu sorgen, dass ein Vorhaben nicht ohne die erforderliche spezialgesetzliche Gestattung verwirklicht wird. Eine Einschränkung des Grundsatzes, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht die Vereinbarkeit mit Vorschriften zu prüfen hat, über deren Einhaltung in einem weiteren Genehmigungsverfahren entschieden wird, kann allerdings dann zu machen sein, wenn es sich nicht nur um einen sondergesetzlichen Genehmigungsvorbehalt handelt, sondern um ein Verbot mit Befreiungsmöglichkeit, dies ist z. B. der Fall, wenn in einem Wasserschutzgebiet eine bauliche Anlage errichtet werden soll. Hier kann das Verbot der Wasserschutzverordnung, bauliche Anlagen zu errichten, nach landesrechtlichen Bestimmungen der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, solange nicht hiervon Befreiung erteilt ist. § 35 Abs. 3 5. Alternative führt Belange des Naturschutzes und der 9 Landschaftspflege als öffentliche Belange an. Diese Alternative steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den beiden folgenden, nämlich der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Nach Ansicht des BVerwG dient die Erwähnung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem optischen Landschaftsschutz, während die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft dem funktionellen Landschaftsschutz dienen soll. Unter optischem Landschaftsschutz ist dabei das Bemühen zu verstehen, die Landschaft vor grob unangemessenen Beeinträchtigungen in ästhetischer Hinsicht zu bewahren. Diese Auslegung des § 35 Abs. 3 5. Alternative lässt unberücksichtigt, dass der optische Landschaftsschutz bereits durch die 6. Alternative, nämlich die Verunstaltung des Landschaftsbildes erfasst wird; letzte Regelung, die immerhin eine Verunstaltung verlangt, wäre überflüssig, wenn die ästhetische Beeinträchtigung bereits in der 5. Alternative geregelt wäre. Die 5. Alternative des § 35 Abs. 3 kann daher wohl nur so verstanden werden, dass es um spezifisch naturschutzrechtliche bzw. landschaftspflegerische Belange gehen muss: etwa die Erhaltung eines Baumbestandes als Nistgelegenheit für seltene Vögel oder eines Feuchtgebiets als Lebensraum für seltene Amphibien oder Pflanzen. § 35 Abs. 3 gewährleistet somit unabhängig von den Vorschriften des Naturschutzrechts Schutz vor unangemessenen Eingriffen in die Natur. Der Regelung kommt allerdings neben den naturschutzrechtlichen Bestimmungen kaum eine eigenständige Bedeutung zu. Zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Genehmigung zu den im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Belangen des Naturschutzes gelten die Ausführungen unter Rn. 89 entsprechend. Die Erteilung einer Baugenehmigung kann jedenfalls dann wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes abgelehnt werden, wenn das Vorhaben einer Befreiung von einer Landschaftschutzverordnung bedarf und diese nach Landesrecht vor der Baugenehmigung erteilt werden muss; dies gilt auch für privilegierte Vorhaben.