Wasserwirtschaftsamtes

Die Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes waren - wie die späteren Verhandlungen zeigen - mit dem Regierungspräsidenten abgestimmt. Der Annahme einer faktischen Bausperre steht daher nicht entgegen, dass der Kläger Anträge auf Erteilung der hochwasseraufsichtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung seiner Vorhaben nicht gestellt hat.

Nach § 76 LWG bedarf nicht nur die erstmalige Herstellung einer Anlage im Überschwemmungsgebiet der behördlichen Genehmigung, sondern diese ist auch erforderlich, wenn eine bereits genehmigte, aber inzwischen zerstörte Anlage in unveränderter Weise wieder aufgebaut werden soll. Jedoch stellt eine Veränderung im Innern der Anlage, die den Baukörper in seiner Struktur unberührt lässt, keine genehmigungspflichtige Anlagenveränderung dar. Enteignungsrechtlich können nur genehmigungspflichtige Veränderungen, die der Kläger infolge des Verhaltens der Behörde nicht durchgeführt hat, von Bedeutung sein. Das Berufsgericht meint in diesem Zusammenhang, aus dem Bescheid des Regierungspräsidenten von 1974 ergebe sich zwar, dass der Kläger jetzt eine Veränderung auch des vorhandenen Baukörpers plane. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine solche Veränderung des Baukörpers schon in der Zeit vor 1973 beabsichtigt hatte. Diese Feststellung hätte jedoch erst getroffen werden dürfen, wenn der vom Kläger beabsichtigte Ausbau eines Raumes für Betriebsfeiern und der Kegelbahn sowie der Wiederaufbau der im Krieg zerstörten Terrasse ohne Veränderung des Baukörpers - also genehmigungsfrei - hätten durchgeführt werden dürfen. Das aber lässt sich nicht ohne weiteres sagen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Baumaßnahmen den Baukörper verändert hätten und daher genehmigungspflichtig waren.

Nach § 76 II LWG darf die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert. War die Wasserbehörde berechtigt, den Vorhaben des Klägers aus Gründen des Hochwasserschutzes die Genehmigung zu versagen, so hatte das der Kläger aus Gründen der Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinzunehmen. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass die von der Wasserbehörde für erforderlich gehaltene Umsiedlung des Klägers und die Erweiterung der Stromengstelle ohne vorheriges Planfeststellungsverfahren rechtlich nicht durchsetzbar waren. Ein Planfeststellungsverfahren ist hier aber nicht durchgeführt worden. Das muss bei der Prüfung der Frage, ob aus Gründen des Hochwasserschutzes die Genehmigung zu versagen war beachtet werden. Das Berufsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Es kann für das Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Genehmigung nicht entgegengestanden hätten. Immerhin ist dem Kläger im Jahre 1973 die hochwasseraufsichtliche Genehmigung für seine Bauvorhaben vorbehaltlos erteilt worden.

Wäre aber das ablehnende Verhalten des Wasserwirtschaftsamtes aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht zu rechtfertigen, dann hätte dies wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Grundeigentum und in den Gewerbebetrieb des Klägers Entschädigungsansprüche auslösen können.

Demnach lässt sich das klageabweisende Urteil des Berufsgerichts mit der ihm gegebenen Begründung nicht halten. Da dem Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückverwiesen werden. Für das weitere Verfahren sei bemerkt:

Sollte ein rechtswidriger Eingriff in das Grundeigentum und in den Gewerbebetrieb des Kläger zu bejahen sein, so kann grundsätzlich eine Entschädigung nur für die entzogene Vermögenssubstanz verlangt werden.

Die Revision rügt, dass das Berufsgericht es unterlassen habe, die Berechtigung des Klageanspruchs auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und dem der Haftung aus culpa in contrahendo zu prüfen. Ob diese Rüge durchgreift bedarf keiner Erörterung. Der Kläger wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, sein Vorbringen insoweit zu wiederholen und zu ergänzen. Zur Haftung aus dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo sei auf das Urteil des erkennenden Senats, LM vorstehend Nr. 51 hingewiesen. Danach können sich aus den Verhandlungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Regierungspräsidenten mit dem Kläger über dessen Umsiedlung - seien sie nun auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Umsiedlungsvertrages oder auf die Durchführung einer Umsiedlung auf der Grundlage eines Finanzierungshilfebescheides gerichtet gewesen - Pflichten des Landes ergeben, deren Verletzung zur Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss führt. Es könnte eine Haftung des Landes begründen, wenn dessen Bedienstete gegenüber dem Kläger die Umsiedlung aus Gründen des Hochwasserschutzes als unbedingt geboten und alsbald bevorstehend dargestellt haben, und diese Erklärungen den Kläger veranlasst hätten, sonst zulässige gewinnbringende Baumaßnahmen zurückzustellen. Daraufhin wird das in das Wissen des Zeugen G gestellte Vorbringen des Klägers zu prüfen sein.