Wechsel

Der Kläger ist Inhaber eines von ihm an eigene Order ausgestellten, auf den Beklagten gezogenen Wechsels. Der Beklagten hat den Wechsel auf der Vorderseite unter dem vorgedruckten Wort: Angenommen handschriftlich mit zwei großflächigen, miteinander verbundenen schwungvollen Zeichen versehen, von denen die Parteien übereinstimmend erklären, dass es sich um die Anfangsbuchstaben G und M des Vor- und Zunamens des Beklagten handle. Die Beklagte löste den Wechsel bei Fälligkeit nicht ein. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wechselprozess in Anspruch. Die Beklagte leugnet eine Verpflichtung aus dem Wechsel, weil er die Annahmeerklärung nicht wirksam unterzeichnet habe.

Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufsgerichts, der Beklagten habe den Wechsel wirksam unterschrieben. Die gemäß § 25I WG auf den Wechsel zu setzende Annahmeerklärung ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Notwendig ist die eigenhändige Namensunterschrift. Bloße Handzeichen, die nicht den vollen Namen wiedergeben, sondern einzelne Buchstaben aus dem Vor- und Zunamen, stellen keine Unterschrift i. S. von Art. 25 I WG, § 126 BGB dar. Von diesen Grundsätzen geht das Berufsgericht aus. Dennoch meint es, die Übereinstimmung der Parteien, dass die Zeichnung des Beklagten auf dem Wechsel die Anfangsbuchstaben seines Vor- und Zunamens darstelle, stehe der Annahme nicht entgegen, bei der Unterschrift handle es sich um eine wirksame Namensunterschrift mit dem vollen Nachnamen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufsgericht stellt fest, im ersten Zeichen des Beklagten sei der Buchstabe G, wenn auch undeutlich, erkennbar. Der weitere Schriftzug stelle ein Gebilde dar, das einem bestimmten Buchstaben, etwa dem Anfangsbuchstaben M des Nachnamens des Beklagten oder einer Buchstabenfolge nicht mehr zugerechnet werden, aber im Zusammenhang mit dem Buchstaben G noch als - unleserlicher - Schriftzug angesehen werden könne. Da der Name M nur wenige Buchstaben enthalte, sei das zweite Schriftgebilde nicht nur als M, sondern als die durch flüchtige Schreibweise mit der Zeit entstandene Verstümmelung des Namens des Beklagten anzusehen. Die Unterschrift weise einen unverkennbaren individuellen Charakter auf. Durch ihren großflächigen und schwungvollen Duktus unterscheide sie sich von anderen Unterschriften und sei durch ihre Eigenheit weitgehend gegen Nachahmung geschützt. Nach diesen Feststellungen entspricht die Zeichnung der Annahmeerklärung durch den Beklagten auf dem Wechsel den Anforderungen an eine wirksame Namensunterschrift. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken Sie meint indes, das Berufsgericht hätte angesichts der Übereinstimmung der Parteien, die Unterschrift stelle nur die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens des Beklagten dar, diese nicht anders beurteilen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Übereinstimmung der Parteien konnte das Berufsgericht nicht binden. Die Entscheidung, ob eine Unterschrift im Rechtssinne vorliegt, erfordert eine Beurteilung der tatsächlich auf der Urkunde vorhandenen Schriftzüge unter den vorstehend angeführten Gesichtspunkten. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenbeurteilung, die Teil der richterlichen Würdigung des Sachverhalts ist. Deshalb können die Parteien dem Richter nicht durch übereinstimmende Erklärung vorschreiben, dass er einen Schriftzug auf einer Urkunde als wirksame oder unwirksame Unterschrift zu beurteilen habe.