Wechselbürgschaft - Wechselfähigkeit

Wechselbürgschaft - vom Bürgen übernommene Verpflichtung, für die Erfüllung der Wechselschuld des Wechselverpflichteten gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Die Wechselbürgschaft bildet die Grundlage für die Gewährung von Avalkredit (Bürgschaftskredit). Der Wechselbürge haftet in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt. Die Wechselbürgschaft wird durch den einfachen Vermerk als Bürge neben der Unterschrift oder auch nur durch die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels begründet. Ist nicht bes. angegeben, für wen die Bürgschaft gelten soll, wird angenommen, dass sie für den Wechselaussteller übernommen worden ist.

Wechselfähigkeit - juristische Fähigkeit von Unternehmen oder Personen, Wechsel auszustellen, anzunehmen oder sich in anderer Weise in wechselrechtliche Beziehungen einzuschalten, z. B. durch Indossament oder Übernahme einer Wechselbürgschaft. -Wechselfähig ist, wer die Geschäftsfähigkeit (Handlungsfähigkeit) besitzt.