Wechseldiskontkredit

Eine Bank, der im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung eines Wechseldiskontkredits als Sicherheit eine Grundschuld am Grundstück eines Dritten angeboten wird, ist nicht verpflichtet, diese im Interesse des Kreditnehmers zu prüfen, um ihn gegebenenfalls warnen zu können, wenn die Grundschuld für den beantragten Kredit keine ausreichende Sicherheit bietet.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hat als selbständiger Kaufmann mit Pelzwaren gehandelt. Er stand mit der verkl. Bank in Geschäftsbeziehungen, denen die AGB in der jeweils gültigen Fassung zugrunde lagen. Am 28. 2. 1973 anerkannte er in notarieller Urkunde, in der er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, der Beklagten den Betrag von 555000 DM nebst 10% Zinsen seit 1. 1. 1973 zu schulden. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde für unzulässig zu erklären, weil er mit Schadensersatzansprüchen in entsprechender Höhe aufgerechnet habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1972 beabsichtigte der Kläger Pelzwaren im Wert von ca. 500000 DM an die R-GmbH & Co. KG auf Wechselbasis zu verkaufen. Wegen der Diskontierung der von ihm ausgestellten und der Firma R akzeptierten Wechsel trat er an die Beklagten heran, der er zur Sicherheit eine nachrangige Grundschuld von 600000 DM auf einem Grundstück der Ehefrau des Geschäftsführers X der Firma R anbot. Nach Einholung einer Bankauskunft über die Firma R, Einblick in das Wertgutachten des Sachverständigen H vom 17. 10. 1970 über das Grundstück von Frau X und Bestellung der Grundschuld zu ihren Gunsten räumte die Beklagten dem Kläger mit Vertrag vom 14. 4. 1972 den beantragten Wechseldiskontkredit ein und nahm die Wechsel zum Diskont. Noch vor Fälligkeit des ersten Wechsels ging die Firma R in Konkurs. Die Grundschuld erwies sich als nicht werthaltig. Uristreitig hätte dies die Beklagten bei sorgfältiger Prüfung des Gutachtens schon vor der Einräumung des Wechseldiskontkredits feststellen können.

Die Vorinstanzen haben die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Die Revision des Kläger blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Unbegründet ist die Schadensersatzforderung, die der Kläger darauf stützt, die Beklagten habe die ihm gegenüber obliegende Pflicht verletzt, die am Grundstück von Frau X bestellte Grundschuld darauf zu prüfen, ob sie ausreichend Sicherheit bietet. Entgegen der Ansicht der Revision hat eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht bestanden.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt war die zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld von Anfang an wertlos. Dies hat die Beklagten bei der Prüfung des Antrags des Kläger auf Bewilligung eines Wechseldiskontkredits für das Geschäft mit der Firma R nicht erkannt, weil sie das Wertgutachten des Sachverständigen H vom 17. 10. 1970 nicht sorgfältig geprüft hat. Daraus kann aber der Kläger keinen Schadensersatzanspruch für sich herleiten.

Ein ausdrücklicher Prüfungsauftrag kommt als Anspruchsgrundlage aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Das Berufsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger den Beweis für seine Behauptung nicht erbracht hat, die Beklagten habe ihm die Prüfung, ob diese Grundschuld ausreichend sicher sei, zugesagt. Aufgrund der Zeugenaussagen stehe vielmehr fest, dass die Beklagten eine solche Zusage nicht gegeben habe. Diese tatrichterliche Feststellung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, greift die Revision auch nicht an. Sie meint vielmehr, die Beklagten sei auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet gewesen, die Sicherheit der angebotenen Grundschuld, auch im Interesse des Klägers und um diesen vor Schaden zu bewahren, zu prüfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine Verpflichtung der Beklagten, die Sicherheit der Grundschuld im Interesse des Kläger zu prüfen und diesen gegebenenfalls zu warnen, wenn sie sich als wertlos erweist, lässt sich entgegen der Ansicht des Berufsgericht nicht aus dem mit der laufenden Geschäftsverbindung verbundenen Vertrauensverhältnis der Parteien herleiten. Berufsgericht und Revision übersehen, dass die Grundschuld der Beklagten vom Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung eines Wechseldiskontkredits für die Diskontierung der Wechsel der Firma R als Sicherheit angeboten worden ist. Es ging also im Verhältnis zwischen den Parteien um den Abschluss eines Diskontkrediteröffnungsvertrages, durch den sich die Beklagten verpflichten sollte, die vom Kläger eingereichten, von der Firma R akzeptierten Wechsel zu diskontieren. Bei einem solchen Vertrag steht - wie bei der Aufnahme eines Kredits - einer allgemeinen Aufklärungspflicht die Tatsache entgegen, dass die Bank ein legitimes Eigeninteresse am Abschluss und seiner Gestaltung hat, und dass der Kunde daher mit einem eigennützigen Verhalten der Bank rechnen muss. Aus diesem Grunde prüft die Bank vom Wechseldiskontnehmer angebotene Sicherheiten - und zwar gleichgültig, ob sie vom Kunden selbst oder, wie hier, vom Wechselakzeptanten gestellt werden - grundsätzlich nur im eigenen Interesse. Eine Bank ist nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits dem Kreditnehmer offen zu legen. Deshalb kann dieser allein aus dem Umstand der Kreditgewährung nicht den Schluss ziehen, diese beruhe darauf, dass die Bank die ihr angebotenen Sicherheiten geprüft und in Ordnung befunden habe. Denn für die Entscheidung der Bank, einen beantragten Wechseldiskontkredit zu bewilligen, können ganz andere Gesichtspunkte als die vom Antragsteller angebotenen Sicherheiten maßgebend sein; so kann sie sich etwa mit der Prüfung der Bonität von Wechselaussteller und Akzeptanten begnügen, wenn diese ihr ausreichend sicher erscheinen.

Die Beklagten war auch nicht deswegen zur Prüfung der Grundschuld und Warnung des Kläger verpflichtet, weil ihr im Zusammenhang mit dem Wechseldiskontkreditgeschäft bekannt geworden ist, dass der Kläger seinerseits der Firma R für die Bezahlung des Kaufpreises einen Wechselkredit gewähren wollte. Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Bank, einen Bankkunden, der mit einem anderen ein Geschäft abschließen will, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen über die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners aufzuklären. Ob ein Bankkunde das von ihm geplante Geschäft abschließen will, ist seine Angelegenheit. Er muss sich selbst von der Kreditwürdigkeit seines Geschäftspartners überzeugen. Dazu gehört auch die Prüfung von Sicherheiten, die dieser bereit ist, der den Diskontkredit gewährenden Bank zu stellen. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 29. 11. 1971 herleiten. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Bank es mit Rücksicht auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Wechselakzeptanten gegenüber ihrem Kunden zunächst abgelehnt, weiterhin Wechsel zu diskontieren. Daraufhin stellte der Bankkunde die Belieferung des Akzeptanten ein. Nachdem dieser der Bank ein Warenlager zur Sicherung übereignet hatte, teilte das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft, wieder Wechsel zu diskontieren, mit, worauf dieser die Lieferungen fortsetzte. In diesem Falle hat der V. Zivilsenat des BGH eine Pflicht zur Prüfung und Überwachung des zur Sicherung übereigneten Warenlagers durch die Bank auch im Interesse ihres Diskontkreditnehmers aufgrund einer schlüssig zustande gekommenen Sondervereinbarung angenommen, hat aber nicht ausgesprochen, dass sich diese Verpflichtung grundsätzlich schon aus dem Diskontkreditvertrag ergebe.