Wegbenutzung

Das Oberlandesgericht verneint den Anspruch auf Dienstarbeitsbestellung eine dahingehende unmittelbare Verpflichtungserklärung der Beklagte oder ihres Ehemanns sei nicht behauptet; beim Weiterverkauf 1961 habe eine Dienstbarkeitsbestellungspflicht schon seitens der Firma W. nicht mehr bestanden, noch sei sie vom Ehemann der Beklagte übernommen worden, eine solche Übernahme liege auch nicht in der späteren Duldung der Wegbenutzung; eine Dienstbarkeitsbestellungspflicht der Beklagte ergebe sich auch nicht aus Vertragsumdeutung oder aus Treu und Glauben.

Auch der Anspruch auf Gewährung ungehinderten Zugangs wird abgelehnt: es bestehe weder ein dingliches noch ein schuldrechtliches Wegerecht kraft Rechtsgeschäfts; bei Annahme eines gesetzlichen Notwegrechts müsse der Kläger die bekämpften Beschränkungen und Unannehmlichkeiten hinnehmen.

Die Revision hiergegen hat Erfolg.

Da die Bold. dem Kläger sowie Hausbewohnern und Besuchern Zugang und Zufahrt nicht völlig verwehrt, sondern nicht unbeschränkt gestattet, fragt sich für den Hauptantrag zunächst, ob der eingeklagte Anspruch auf Zugang und Zufahrt oder die beanstandeten Einschränkungen dann gegeben wäre, wenn die im ersten Kaufvertrag bewilligte Dienstbarkeit im Grundbuch richtig eingetragen worden wäre; denn seinem gegenständlichen Umfang nach stützt sich dieser Anspruch auf jene Dienstbarkeitsbewilligung. Die Frage ist jedoch zu bejahen. Es bestehen keine Gültigkeitsbedenken deshalb, weil das Recht inhaltlich nicht konkret genug bezeichnet wäre; denn die Bewilligung in § 4 jenes Vertrags bezeichnet als Rechtsinhalt die Zufahrt und die Benutzung des Weges ganz allgemein und damit ohne Beschränkung; sie enthält damit das erforderliche Maß von Bestimmtheit. Dieser weite Rechtsumfang bedeutet zugleich, dass der Kläger, wäre die Dienstbarkeit richtig im Grundbuch eingetragen worden, von der Beklagte die Beseitigung von Tor und Pforte und die Unterlassung des Abstellens von Kraftfahrzeugen usw., verlangen könnte. Die Klage ist also auch insoweit schlüssig

Aus Bereicherung lassen sich die eingeklagten Ansprüche allerdings entgegen der Meinung der Rev. nicht herleiten.

Zum Tatbestand des § 816 BGB fehlt es an der Verfügung eines Nichtberechtigten. Als solche Verfügung kommt, wovon offenbar auch die Rev. ausgeht, nur die Übertragung des Grundstückseigentums durch die Firma W. an den Ehemann der Beklagte im zweiten Kaufvertrag in Betracht. Zu dieser Verfügung war die Firma W. aber als Eigentümerin berechtigt. Dass sich dadurch die Rechtsstellung des Klägers mit Bezug auf ein Wegbenutzungsrecht, möglicherweise verschlechterte bedeutete weder einen gutgläubigen Erwerb des Ehemanns der Beklagte, noch machte es die Grundstücksübereignung auch zu einer Verfügung über die Rechte des Klägers und der Stadt hinsichtlich der einzutragenden Dienstbarkeit. Es kommt des- halb nicht mehr darauf an, ob darin, dass der Ehemann der Beklagte nur den Preis für ein mit Wegrecht belastetes Gelände bezahlt, aber ein unbelastetes Gelände erworben hat, insoweit eine Unentgeltlichkeit im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt.

Auch der allgemeine Bereicherungstatbestand ist nicht gegeben. Denn der Ehemann der Beklagte hat das Gelände in seinem damals objektiv gegebenen dienstbarkeitsfreien Zustand auf Grund des Kaufvertrags mit der Firma W. als Eigentümerin und deshalb nicht ohne rechtlichen Grund erworben. Darauf, inwieweit er durch seinen Grundstückserwerb bereichert und der Kläger entreichert wurde sowie ob beides unmittelbar zusammenhängt, kommt es deshalb nicht mehr an.

Mit Recht beanstandet die Rev. jedoch, dass, das Oberlandesgericht die Entstehung einer rechtsgeschäftlichen Dienstbarkeitsbestellungspflicht des Ehemanns der Beklagte im Weg der Schuldübernahme von. der Firma W. verneint hat.

Die Annahme, dass beim zweiten Kaufabschluss schon in der Person des Verkäufers keine Dienstbarkeitsbestellungspflicht bestand, die der Käufer hätte übernehmen können, begründet das Berufungsgericht damit, dass die Firma W. ihre Bestellungspflicht gegenüber dem KL aus dem ersten Kaufvertrag bereits durch sachgerechte Grundbucherklärungen erfüllt habe und die Pflicht dadurch erloschen sei. Aber damit hat das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage nicht erschöpfend gewürdigt:

Wenn der Enderfolg der Leistung noch von einem weiteren Umstand als dem Ver- halten des Schuldners abhängt, insbesondere von einem behördlichen Akt, dann schuldet der Schuldner allerdings nach verbreiteter Auffassung nur die eigene Tätigkeit, nicht auch den Enderfolg: Aber die geschuldete eigene Tätigkeit erschöpft sich nicht immer in denjenigen. Handlungen des Schuldners, die normalerweise zum Enderfolg führen; geschuldet sind vielmehr, wenn die Parteien nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbaren, alle Handlungen, die zum Leistungserfolg erforderlich sind. Das kann in Fällen, wo hin- sichtlich des behördlichen Akts Hindernisse eintreten, bedeuten, dass der Schuldner nach Treu und Glauben: dazu verpflichtet ist, weitere Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Enderfolgs, sei es auch auf anderem als dem ursprünglichen Weg, geeignet sind Im vorliegenden Fall ergab sich daher aus dem Scheitern der ursprünglichen Dienstbarkeitsbegründung die Verpflichtung der Firma W., die zur Entstehung der vereinbarten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit der Stadt nötigen Eigentümererklärungen gegenüber dem Grundbuchamt erneut abzugeben, und die weitere Verpflichtung, diese Pflicht im Fall der Weiterveräußerung des Wegegeländes auch dem Käufer aufzuerlegen.

Aber auch das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Schuldübernahme durch den Ehemann der Beklagte wird vom Berufungsgericht mit rechtsirriger Begründung verneint.

Das Oberlandesgericht sieht einen Beweis hierfür deswegen als nicht erbracht an, weil der Text des zweiten Kaufvertrags darüber nichts enthalte und die Vollständigkeitsvermutung für diese Urkunde nicht entkräftet werde durch die Behauptung des Klägers, die Parteien dieses Kaufvertrags seien sich über die Schuldübernahme einig gewesen; da damals eine vermeintlich rechtswirksame Wegerechtsdienstbarkeit eingetragen gewesen sei, sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt diese Vereinbarung gehabt haben könnte; der Kläger hätte wenigstens behaupten müssen, dass damals Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs bestanden hätten und warum sie nicht ausgeräumt worden seien oder der Ehemann der Beklagte ausdrücklich zu ihrer Ausräumung verpflichtet worden sei.

Diese Ausführungen beanstandet die Rev. mit Recht. Der Vortrag des Klägers ging dahin: der damalige Vertretungsberechtigte und jetzige Alleininhaber der Firma W., Willy W., habe die Verpflichtung, die er im ersten Kaufvertrag hinsichtlich des Wegerechts gegenüber dem Kläger übernommen hatte, bei den Verhandlungen übenden Weiterverkauf des Grundstücks an den Ehemann der Beklagte diesem mitgeteilt und mit ihm vereinbart, dass der Ehemann der Beklagte gegenüber dem Kläger die Verpflichtungen hinsichtlich des Wegerechts übernahm; beide seien sich einig gewesen, dass die Pflicht des Herrn W., der Stadt ein Wegerecht zu gewähren, auf den Ehemann der Beklagte übergehe der Kläger habe diese Schuldübernahme genehmigt. Diese Behauptung war konkret genug, um den Tatrichter zur Erhebung des dafür angebotenen Zeugenbeweises zu verpflichten. Die Erwägung des Oberlandesgerichts zur Konkretisierung dieses Vortrags wäre die Behauptung nötig gewesen, dass die: Beteiligten damals Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs hatten, trifft allerdings insoweit zu, als es sich um die unmittelbare Auslegung der behaupteten Abrede und den dafür maßgebenden realen Willen der Kaufparteien zur Schuldübernahme bei Abschluss des zweiten Vertrags handelt. Aber auch, wenn ein solcher realer Wille zu verneinen ist, so kann sich eine Schuldübernahme doch daraus ergeben, dass die Kaufpartner den entsprechenden Verpflichtungswillen dann gehabt haben würden, wenn sie - wie nicht - beim Vertragsschluss an die Möglichkeit der fehlerhaften Grundbucheintragung gedacht hätten. Die Rechtsgrundlage dafür ist allerdings nicht eine Umdeutung der Verträge nach § 140 BGB; diese ist vom Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint worden. In Betracht kommt jedoch eine erganzende Auslegung des zweiten Vertrags im genannten Sinne. Aus ihr kann sich ergeben, dass die damaligen Kaufpartner eine Übernahme der Dienstbarkeitsbestellung durch den Ehemann der Beklagte zwar nicht real gewollt haben, dass sie aber eine solche Übernahme dann gewollt hätten, wenn sie an jene mögliche Fehlerquelle gedacht hätten. Der Kläger hat derartiges in den Tatsacheninstanzen behauptet; dass er es unter einem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt getan hat, ist unschädlich. Dabei kann von Bedeutung sein, was die beiden Kaufpartner hinsichtlich des Wegerechts besprochen haben, sowie insbesondere die beiderseitige Interessenlage.

Sollte sich auch auf diesem Weg die Übernahme einer Pflicht zur Bestellung eines dinglichen Wegerechts nicht ergeben, so bleibt eine ergänzende Auslegung des zweiten Kaufvertrags im Sinn der Übernahme eines nur schuldrechtlichen Wegerechts zu prüfen. Dies muss dem Tatrichter überlassen werden.