Wegfall

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Verwendung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint. Eine Störung aber, durch die die beiderseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis geraten, lässt die Geschäftsgrundlage entfallen. Die Kläger, die mit dem Vergleich darauf verzichtete, die ihr aus der mangelhaften Bierlieferung im August 1977 zustehenden Ansprüche durchzusetzen, und die dafür eine bestimmte Gegenleistung erhalten sollte, braucht sich nicht mit einem Bruchteil dieser Gegenleistung zufrieden zu geben.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kläger habe die politische Entwicklung im Iran voraussehen müssen. Eine bestimmte Erwartung der Parteien - wie hier die ihrer künftigen Zusammenarbeit - kann auch dann Geschäftsgrundlage sein, wenn sie sich der Möglichkeit eines Fehlschlagens bewusst sind. Nach den Feststellungen des Berufsgericht, gegen die die Revision eine Verfahrensrüge nicht erhebt, lag die Möglichkeit eines Fehlschlagens dieser Erwartungen jedenfalls nicht so nahe, dass es der Kläger verwehrt wäre, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Trotz Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat das Berufsgericht zu Recht den Vergleich mit angepasstem Inhalt aufrechterhalten. Die Anwendung der Grundsätze über den Geschäftsgrundlage-Wegfall führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen. Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass sie bei Kenntnis der künftigen Entwicklung einen Vergleich nicht geschlossen hätten. Insbesondere hat die Beklagte in ihren ersten Antworten auf die Schadensmeldung der Kläger eine Regulierung in Aussicht gestellt, die keinen Bezug zu weiteren Bierlieferungen herstellte. Aus der Aufrechterhaltung des Vergleichs folgt zugleich, dass es auf die Rechtslage vor Vergleichsabschluss nicht ankommt. Unerheblich ist daher, in welcher Höhe die Beklagte den Anspruch der Kläger bestritten hatte und ob aus ihrer Sicht der Vergleichsschluss ein großzügiges Entgegenkommen ihrerseits darstellte.

Die vom Berufsgericht vorgenommene Anpassung der vertraglichen Pflichten an die veränderten Umstände hält sich im Rahmen des pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens. Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Berufsgericht das Risiko, das sich in der Grundlagenstörung verwirklicht hat, auf beide Parteien je zur Hälfte verteilt hat. Diese Aufteilung bietet sich bei Fehlen von Anhaltspunkten, die für eine andere Verteilung sprechen könnten, an, wenn die Folgen der Grundlagenstörung nicht einer Partei allein zugewiesen werden können. Aus dem Prozess-Stoff ergibt sich auch nichts dafür, dass eine der Parteien durch die Vertragsanpassung über das ihr zugemutete hälftige Risiko der Durchführbarkeit des Vergleichs hinaus belastet worden ist. Wenn das Berufsgericht einige Umstände - wie den von den Parteien bei den geplanten Bierlieferungen zu erzielenden Gewinn - mangels substantiierter Angaben der Parteien nur pauschal bewerten konnte, so liegt dies auf tatrichterlichem Gebiet und führt nicht etwa zur Unzulässigkeit einer Vertragsanpassung überhaupt.

Die von dem Berufsgericht vorgenommene Vertragsanpassung im einzelnen ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Das Berufsgericht hat den Gewinn, den die Kläger bei Durchführung des Vergleichs voraussichtlich gezogen hätte, in der Weise ermittelt, dass es als Menge des von der Kläger während der Geltung des Vorzugspreises vermutlich bestellten Bieres 60000 Kartons und als von der Beklagte zu gewährenden Preisnachlass einen Betrag von 0,90 DM je Karton angenommen hat. Beides hält die Revision zu Unrecht für willkürlich: Grundlage für die von dem Berufsgericht vorgenommene Schätzung der hypothetischen Liefermenge ist § 287 I ZPO in zumindest entsprechender Anwendung. Denn das Berufsgericht hat den der Kläger infolge der Nichtdurchführung des Vergleichs entgangenen Gewinn und damit die Höhe ihres Schadens ermittelt. Da der Vergleich tatsächlich nicht durchgeführt worden und der hypothetische Verlauf dem exakten Beweis nicht zugänglich ist, erlaubt § 287 I ZPO die Schätzung. Es spricht nichts dagegen, eine derartige Schätzung auch im Rahmen der Vertragsanpassung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die revisionsrechtliche Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung darauf zu beschränken, ob die Bewertung auf grundsätzlich falschen und offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind. Dieser Nachprüfung hält die Schätzung des Berufsgerichts stand:

Es hat die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise im Urteil angegeben. Es hat nämlich aus den Zahlen, die die Beklagte in ihren Schreiben vom 28. 11. 1977 und 22. 3. 1978 selbst genannt hat, einen - etwas unterhalb der hälftigen Differenz liegenden - Mittelwert gebildet. Im Schreiben vom 28. 11. 1977 gab die Beklagte die im Zeitraum vom 1. 12. 1977 bis 31. 12. 1978 voraussichtlich zu ordernde Menge mit 100000 Kartons und mehr an; in dem an den Vertreter der Kläger gerichteten Schreiben vom 22. 3. 1978 nannte sie als Voraussetzung für die alleinige Agententätigkeit dieses Vertreters einen Bierbezug von mindestens 40000 Kartons für die Zeit vom 1. 1. 1978 bis 30. 6. 1979. Die Bildung eines Mittelwertes aus diesen von der Beklagte selbst geschätzten Zahlen liegt nahe. Wenn das Berufsgericht trotz der Angabe lediglich eines Mindestwertes im Schreiben vom 22. 3. 1978 und des im Schreiben vom 28. 11. 1977 berücksichtigten kleineren Zeitraums als der Geltungsdauer des Vorzugspreises einen Wert unterhalb des Mittels angenommen hat, belastet dies die Beklagte nicht. Das Berufsgericht führt aus, das Landgericht schätze den vereinbarten Preisnachlass auf 0,90 DM je Karton, und schließt sich dem an. Ob es sich hierbei um eine Schätzung nach § 287 ZPO handelt, kann dahinstehen. Denn das Ergebnis hält auch den strengeren Anforderungen nach § 286 ZPO stand. Mangels einer Angabe der Beklagte über etwaige Wertänderungen in der Zeit zwischen November 1977 und 1978 kann aus den Angaben in ihrem Schreiben vom 28. 11. 1977, bei einem Preis von 9,40 DM pro Karton gewähre sie einen Nachlass von 0,80 DM, kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie bei dem - schließlich vereinbarten - Vorzugspreis von 9,30 DM einen Nachlass von 0,90 DM gewährte.

Die Teilung der noch ausstehenden 20000 DM ergibt sich aus der vom Berufsgericht gewählten Halbierung des Vertragsrisikos.

Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass das Berufsgericht nicht auch den bereits gezahlten Betrag von 20000 DM geteilt hat. Denn der Vergleich der Lage, in der sich die Parteien bei störungsfreier Durchführung der Vereinbarung befunden hätten, mit derjenigen, in der sie sich nach der Anpassung durch das Berufsgericht befinden, zeigt, dass sich die von ihnen zu tragenden Nachteile in etwa aufwiegen: Die Kläger hat einen Barbetrag von 10000 DM eingebüßt und einen Verlust aus der Nichtinanspruchnahme des Vorzugspreises im Wert von 27000 DM erlitten; auf der anderen Seite hat sie das Risiko und die Aufwendungen an Arbeit gespart, die mit der Bestellung, dem Verschiffen, dem Vertrieb und dem Verkauf des Bieres verbunden gewesen wären. Die Beklagte hat die Möglichkeit verloren, Bier abzusetzen und dabei einen - von ihr nicht näher bezifferten - Gewinn zu erzielen; andererseits spart sie die Zahlung von 10000 DM und die Gewährung eines Vorzugspreises im Werte von 27000 DM. Unter diesen Umständen ist es der Beklagte nicht gelungen, eine Unausgewogenheit der vom Berufsgericht vorgenommenen Vertragsanpassung darzulegen. Insbesondere bestätigt die Zusammenstellung der von beiden Seiten zu tragenden Nachteile, dass BerGer. den von der Beklagte bei Durchführung des Vergleichs erwarteten Gewinn entgegen den Angriffen der Revision durchaus veranschlagt hat.