Weisungsgebundenheit

Zur Weisungsgebundenheit eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen ein Honorar für die anwaltliche Vertretung des Beklagten in dessen Rechtsstreit mit der D-GmbH vor dem Landgericht. Zu diesem Rechtsstreit war es gekommen, weil der Beklagte berichtet hatte, das von ihm als Belag für Sportkampfbahnen hergestellte R sei chemisch ausgedrückt - ein vollsynthetischer Polyurethanbelag; daneben gebe es noch kunststoffgebundene Beläge. Die D, die andere Beläge für Sportstätten vertreibt, verlangte von dem Beklagten, diese nach ihrer Meinung unrichtigen Behauptungen richtigzustellen. Als der Beklagte das ablehnte, erhob die D Klage u. a. auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz.

Die von dem Beklagten an seinem Betriebsort bestellten Rechtsanwälte beauftragten die kl. Anwaltssozietät schriftlich mit der Vertretung im Rechtsstreit und fügten den Entwurf einer Klagebeantwortung bei.

In dem ersten Verhandlungstermin gab die für die Kläger in Untervollmacht auftretende Rechtsanwältin auf Anregung des Gerichts für die Beklagte zu Protokoll ohne Präjudiz für ihren Sach- und Rechtsstandpunkt die von der D verlangte Unterlassungserklärung ab.

Der Beklagte kündigte den Kläger daraufhin das Mandat, weil sie die ihnen erteilten Weisungen nicht beachtet hätten, und bestellte einen anderen Prozessbevollmächtigten. In dem weiteren Verfahren wies das Landgericht die Klage ab. Die Berufung der D blieb erfolglos.

Der vorliegenden Honorarklage der IC1. hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Die Revision der Kläger ist ohne Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: den Kläger stehe ein Anspruch auf Vergütung ihrer bis zur Kündigung des Vertrages er- brachten Leistungen nicht zu, weil sie sich das schuldhaft vertragswidrige Verhalten ihrer Terminsvertreterin zurechnen lassen müssten. Die von ihr dort eingegangene Verpflichtung, die beanstandeten Behauptungen nicht zu wiederholen, habe gegen die eindeutige Weisung des Beklagten verstoßen, in vollem Umfang die Abweisung der Klage zu beantragen. Mindestens hätte vor Abgabe der Erklärung bei dem Beklagten zurückgefragt werden müssen. Diesem sei eine weitere Vertretung durch die Kläger nicht zuzumuten gewesen, weil sie entgegen seinem Willen dem Begehren des Prozessgegners ohne Gegenleistung (teilweise) entsprochen hätten und er bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassensverpflichtung mit der Verhängung einer Vertragsstrafe hätte rechnen müssen. Die anwaltlichen Leistungen der Klägerhätten für den Beklagten kein Interesse mehr gehabt, weil er einen anderen Prozessbevollmächtigten habe bestellen müssen, für den die gleichen Gebühren wie die der Kläger nochmals entstanden seien.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

2. Der Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts wird durch den Inhalt des ihm erteilten Auftrags bestimmt (BGH, NJW 1967, 1567 [1568] LM § 232 [Cb] ZPO Nr. 12). Er ergab sich für. die Kläger, abgesehen von einem inhaltlich nicht näher bekanntgewordenen fernmündlichen Gespräch, aus dem Auftragsschreiben nebst Anlagen. Das Verhalten der Klägerund das der für sie in dem Termin handelnden Rechtsanwältin, für das sie nach § 278 BGB eintreten müssen, muss deshalb danach beurteilt werden, wie sich ihnen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) die Sach- und Rechtslage auf Grund dieser Instruktion darstellte (vgl. BGH, VersR 1975, 425 [426] = LM § 276 [Ci] BGB Nr. 25).

3. Der Auftrag war den Kläger mit der Weisung erteilt worden, die Abweisung der Klage zu erreichen. Davon sind sie auch ausgegangen, wie die von ihnen eingereichte Klagebeantwortung zeigt. Von dieser Weisung ist die Terminsvertreterin in der Verhandlung durch die Eingehung der Unterlassungsverpflichtung abgewichen. Denn die den Kläger im Auftragsschreiben eingeräumte Ermächtigung, den Entwurf der Klagebeantwortung zu ändern, bezog sich nicht auf die Weisung, die Abweisung der Klage zu beantragen.

a) Nach § 665 S. 1 BGB wäre die Terminvertreterin berechtigt ge- wesen, von dieser Weisung abzuweichen, wenn sie den Umständen nach hätte annehmen dürfen, dass der Beklagte bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Das Berufungsgericht hat eine solche Sachlage verneint. Entgegen der Meinung der Revision ist dies aus Rechtsgrün- den nicht zu beanstanden. Ein Rechtsanwalt hat zwar den erteilten Weisungen nicht blindlings Folge zu leisten. Gerade bei qualifizierten Dienstleistungen wie einer Prozessvertretung muss der Beauftragte stets auch auf den Sinn der ihm erteilten Weisungen achten, damit dem Mandanten nicht durch äußerlich zwar dem Auftrag entsprechende, der Sache nach aber nicht gebotene Schritte Nachteile entstehen. Der Prozessbevollmächtigte muss sein Verhalten so einrichten, dass er auch den Eintritt solcher Schäden vermeidet, die nur ein Rechtskundiger voraussieht (BGH, VersR 1975, 425 = LM § 276 [0] BGB Nr. 25). Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Auftrags dahin ausgelegt, die Kläger seien eindeutig angewiesen worden, die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen, insbesondere auch hinsichtlich des hier interessierenden Unterlassensantrags. Diese Auslegung ist mit dem festgestellten Sachverhalt vereinbar und daher im Revisionsrechtszug bindend.

Die Kläger mussten berücksichtigen, dass der Beklagte sie durch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung hatte beauftragen lassen. Der mit der Prozessvertretung betraute Rechtsanwalt ist zwar der alleinige Inhaber der damit verbundenen Prozessvollmacht, § 81 ZPO. Im Innenverhältnis zum Auftraggeber muss er aber beachten, ob dieser rechtlich beraten ist. Ist das der Fall, so kann er davon ausgehen, dass der Mandant über die verschiedenen Möglichkeiten der Rechtsverteidigung schon von dem zuerst von ihm herangezogenen Rechtsanwalt unter- richtet worden ist. Das muss jedenfalls dann gelten, wen dieser ihm mit der Auftragserteilung schon den Entwurf einer Klagebeantwortung übersendet. Der Prozessbevollmächtigte kann dann in der Regel davon ausgehen, dass dieser Entwurf im Einverständnis mit dem Mandanten gefertigt worden ist. Auf Grund dieser Umstände kann der prozessbevollmächtigte Anwalt von einer sonst naheliegenden Rückfrage absehen und muss bei seinem weiteren Verhalten - vorbehaltlich späterer Weisungen - davon ausgehen, dass der Mandant als Mittel der Rechtsverteidigung bewusst gerade die Klagabweisung gewählt hat. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht aus diesen Gründen rechtsbedenkenfrei eine Bindung der Kläger an die ihnen erteilte Weisung angenommen, auch wegen des Unterlassungsantrages die Abweisung der Klage zu verlangen.

b) Als das Landgericht anregte, den Rechtsstreit, soweit es den Unterlassungsantrag betreffe, aus praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen durch Abgabe einer Unterlassenserklärung zu erledigen, hatte die Terminsvertreterin zwar zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt seine Prozesserklärungen solchen gerichtlichen Hinweisen insbesondere dann anpassen muss, wenn er sein Verhalten so einrichten kann, dass er sowohl die berechtigten Interessen des Mandanten wahrt als auch gleichzeitig der Anregung des Gerichts Rechnung trägt (BGH, VersR 1974, 1108 [1109] = LM § 675 BGB Nr. 50). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass die Terminsvertreterin durch die Abgabe der Unterlassenserklärung einen solchen Mittelweg nicht gewählt hat. Sie hat der Erklärung zwar hinzugesetzt, die Verpflichtung werde ohne Präjudiz für den Sach- und Rechtsstandpunkt des Beklagten eingegangen, und hat sich auch nicht der Erledigungserklärung angeschlossen. Diese Einschränkungen waren aber aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Interessen des Beklagten hinreichend zu wahren. Denn es blieb bei einer ihn nach § 81 ZPO bindenden Verpflichtung, sich überhaupt nicht mehr in der beanstandeten Weise zu äußern. Ob eine auf das Unterlassen von Wettbewerbshandlungen beschränkte Verpflichtung vielleicht einen gangbaren Mittelweg bedeutet hätte, kann dahinstehen, weil die Terminsvertreterin die Erklärung nicht in dieser Weise beschränkt hat. Infolgedessen war der Beklagte - auch außerhalb eines Wettbewerbs - künftig daran gehindert, sich über die Eigenart der von ihm ausgewählten Beläge in anderem Sinne zu äußern als es die Unterlassungsverpflichtung zuließ. Diese Einschränkung war für den Beklagten durchaus fühlbar. Die Rechtsstellung des Beklagten hatte sich daher gegenüber der Lage vor Abgabe der Erklärung erheblich verschlechtert.

Es kam hinzu, dass die Terminsvertreterin ein Strafgedinge übernommen hatte, der Beklagte also mit der Festsetzung einer möglicherweise empfindlichen Vertragsstrafe rechnen musste, wenn er die beanstandeten Äußerungen wiederholte. Die uneingeschränkte Übernahme eines solchen Strafgedinges ist zwar in Wettbewerbsprozessen notwendig, wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden soll (BGHZ 1, 241 [248] = NJW 1951, 521 = LM § 8 WZG Nr. 1 = MDR 1951, 348; BGH, GRUR 1959, 31 [33] = LM § 1 UWG Nr. 65; Betr. 1964, 259; NJW 1962, 1390 [1392] = LM § 1004 BGB Nr. 61). Da sich der Bekl, aber überhaupt nicht hatte verpflichten wollen, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen, verstieß die Übernahme eines Strafgedinges in besonderem Maße gegen die erteilte Weisung.

c) Nach § 665 S. 2 BGB braucht der Beauftragte eine Abweichung von Weisungen nicht anzuzeigen und die Entschlüsse des Auftraggebers nicht abzuwarten, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das kann aber nur bei Abweichungen zutreffen, mit deren Billigung gerechnet werden kann. Fehlt es daran, so ist die Abweichung auf jeden Fall unberechtigt. Es braucht daher nicht auf die Ausführungen eingegangen zu werden, mit denen das Berufungsgericht begründet hat, dass ein Aufschub ohne Nachteil für den Beklagten möglich gewesen wäre.

d) Die Terminsvertreterin der Kläger ist schuldhaft von den erteilten Weisungen abgewichen. Als Rechtsanwältin hätte sie auf Grund des Aktenstudiums erkennen können und müssen, dass sich der Beklagte nach Einholung anwaltlichen Rats entschlossen hatte, die verlangten Erklärungen nicht abzugeben, insbesondere nicht ohne eine angemessene Gegenleistung und keinesfalls mit einer Wirkung, die über das Unterlassen von Wettbewerbshandlungen hinausging. Hegte sie in dieser Hinsicht Zweifel, so musste sie, wie es stets für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gilt (BGH, LM § 675 BGB Nr. 28), den für den Beklagten sichersten oder gefahrlosesten Weg einschlagen, also die Abgabe von ihn rechtlich endgültig bindenden Erklärungen ohne seine vorherige Zustimmung unterlassen.

4. Nach § 628 12 BGB steht dem Rechtsanwalt ein Anspruch auf eine Vergütung nicht zu, wenn er die Kündigung des Auftrags durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber kein Interesse haben. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Dagegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. (wird ausgeführt).

b) Insbesondere waren die von den Kläger bis dahin erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für den Beklagten ohne Interesse, § 628 I 2 BGB. Auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten. Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist (Erman-Küchenhoff, BGB, 6. Aufl., § 628 Rdnr. 10). Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten veranlassten Kündigung einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die bisherigen Aufwendungen an Gebühren sind dann für den Auftraggeber wertlos geworden (Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 628 Rdnr. 36; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 45; Gerold-Schmidt, BRAGO, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 48). Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs.