Werbeprospekte

1. Zur Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen für die Richtigkeit der Angaben, die er über das Anlageobjekt selbst gemacht hat oder die in von ihm versandten Werbeprospekten enthalten sind.

2. Zur Schadensberechnung bei Verlust der Beteiligung an einer sog. Abschreibungsgesellschaft, wenn vor deren Zusammenbruch der Geschädigte durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat.

Anmerkung: Die Entscheidung bringt eine wesentliche Erweiterung des Schutzes von Kapitalanlegern. Denn nach ihr kann auch der bloße Vermittler von Kapitalanlagen für die Richtigkeit der Angaben haftbar gemacht werden, die er über das Anlageobjekt selbst gemacht hat oder die in von ihm versandten Werbeprospekten enthalten sind.

Die Beklagte befasste sich u. a. mit der Vermittlung steuerbegünstigter Kapitalanlagen und hatte den Vertrieb von Kommanditanteilen einer Berliner Abschreibungsgesellschaft übernommen. Sie bot dem Kläger, einem Textilkaufmann, die Beteiligung kurz vor Jahresende 1971 als eine Kapitalanlage an, die allen Nachprüfungen standhalte. Als besonderen Vorteil bezeichnete sie, dass die Produktion bereits 1972 beginne und der Absatz der Erzeugnisse schon jetzt gesichert sei. In dem beigefügten Emissionsprospekt hieß es dazu, der Verkauf sei sowohl über den Einzelhandel als auch über Warenhäuser und Konzerne sichergestellt; es bestünden bereits jetzt verbindliche Zusagen eingeführter und erfolgreicher Betriebsorganisationen im In- und Ausland, so dass schon in der Aufbauphase mit einer Auslastung der vorhandenen Kapazitäten zu rechnen sei. Die Beklagte hob noch hervor, dass das Objekt - wie alle ihre Angebote - durch mehrere Wirtschaftsprüfer und Steuerfachleute geprüft worden sei, ehe sie es in den Vertrieb aufgenommen habe.

Der Kläger zeichnete noch 1971 Kommanditanteile in Höhe von 200000 DM und leistete die Einlagen bis Juli 1972. Die KG nahm im Mai 1972 die Fertigung auf. Die Geschäfte entwickelten sich jedoch schlecht. Insbesondere entsprachen Produktion und Absatz nicht den gesetzten Erwartungen. Entgegen der Angaben im Werbeprospekt lagen keine konkreten Vertriebszusagen vor. Die KG geriet zunehmend in Schwierigkeiten. Im Juli 1975 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt. Der Kläger, der durch Verlustzuweisungen der KG in den Jahren 1971-1973 insgesamt 123101 DM an Einkommensteuer erspart hat, verlangte von der Beklagte die Zahlung von 200000 DM, nämlich seine verlorene Komanditeinlage, als Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr nur in Höhe von 88000 DM stattgegeben. Die Revision des Klägers hatte Erfolg, die der Beklagte blieb erfolglos.

1. Rechtsgrundlage für die Schadenshaftung eines Anlagevermittlers, wie der Beklagte, ist sowohl die Verletzung einer vertraglichen Beratungspflicht wie Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Beide Anspruchsgrundlagen bestehen nebeneinander (BGH, LM vorstehend Nr. 14 und WM 1969, 36).

a) Die Haftung aus einem (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrag ist nach der Rechtsprechung des BGH immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus; dieser kommt gerade mit der Erteilung der Auskunft zustande (BGHZ 7, 371 [374] = LM vorstehend Nr. 1; BGH, NJW 1962, 1500 Nr. 6; 1970, 1737 = LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 10 Nr. 4; NJW, 1972, 678 = LM vorstehend Nr. 9a; NJW 1972, 1200; 1973, 321 [323] = LM vorstehend Nr. 11; LM BGB § 616 Nr. 14 jeweils rn. w. N.).

Das alles trifft auf Personen oder Unternehmen zu, die sich mit dem Vertrieb und der Vermittlung von Kapitalanlagen befassen. Die von ihnen erteilten Auskünfte bilden für die mutmaßlichen Interessenten, an die sie sich wenden, die wesentliche Grundlage für ihre Entscheidung, ob sie von dem ihnen unterbreiteten Angebot Gebrauch machen wollen. Sie haben regelmäßig keine andere Möglichkeit, sich die nötigen zuverlässigen Informationen selbst zu verschaffen. Auf der anderen Seite sind die Anlagenvermittler aufgrund ihrer Erfahrungen in dieser Branche sachkundig oder geben zumindest vor, es zu sein. Gewöhnlich können sie auch Einblick in die Unterlagen nehmen, auf die sich die von ihnen erteilten Auskünfte gründen. Ihr eigenes wirtschaftliches Interesse liegt darin, die in diesem Gewerbezweig nicht unerheblichen Provisionen zu verdienen. Der VIII. Zivilsenat hat denn auch in BGHZ 70, 356 = LM vorstehend Nr. 17 die Haftung des Herausgebers eines periodisch erscheinenden Börsendienstes aus der Verletzung einer vertraglichen Beratungspflicht hergeleitet. Hier war es ebenso.

b) Aber auch die Voraussetzungen für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen sind erfüllt.

Die Beklagte führte die Vertragsverhandlungen zwar nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der KG. Trotzdem haftet sie. Wenn der Vertreter in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und ihm das der Verhandlungsgegner auch entgegengebracht hat, muss der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten, gerade etwa auch einer Verpflichtung zur Aufklärung, einstehen. Ein solches dem Vertreter persönlich entgegengebrachtes besonderes Vertrauen kann z.B. in dessen außergewöhnlicher Sachkunde für den Vertragsgegenstand begründet sein, aber auch seiner besonderen Zuverlässigkeit (BGHZ 56, 81 [83f] = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 35 m. Nachw.; BGHZ 63, 382 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 42; BGHZ 70, 337 [341] = LM § 278 BGB Nr. 78; BGH, NJW 1977, 1914 -= LM § 276 [Ca] BGB Nr. 21; LM BGB § 276 [A] Nr. 14).

Aus diesem Grunde haften nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenat im Regelfall die das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit ihrem Wissen und Willen in Verkehr gebrachten Werbeprospekte (BGHZ 71, 284; BGH, NJW 1973, 1604 = LM § 132 HGB Nr. 3). Ebenso können sich Personen schadensersatzpflichtig machen, die besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen (BGHZ 72, 382). Der II. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass eine lediglich als Handelsvertreter tätig gewordene Anlagenvermittlungsgesellschaft bei mangelnder Aufklärung eines durch Prospekt geworbenen Käufers von Anteilen eines ausländischen Immobilien-Fonds selbst aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sie den Erwerbern gegenüber besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH, WM 1978, 611 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 49).

Ähnliches gilt für Personen und Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb oder der Vermittlung von Kapitalanlagen der hier in Frage stehenden Art befassen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Werbeprospekte einer Publikums-KG muss jeder einstehen, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat. Das sind einmal diejenigen, denen die Beitrittsinteressenten typischerweise ihr Vertrauen schenken, mögen sie auch nur als Initiatoren, Gestalter oder Gründer der Gesellschaft auftreten. Dazu gehören aber auch diejenigen, die einen aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen haben. Das kann gerade auf die Personen und Unternehmen zutreffen, die solche Beteiligungen vertreiben oder vermitteln, nämlich dann, wenn sie als in dieser Branche vielfältig erfahren und damit sachkundig auftreten, den Eindruck besonderer persönlicher Zuverlässigkeit erwecken und so für ihren Verhandlungspartner eine zusätzliche, wenn nicht sogar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt oder anderweit über die Kapitalanlage gemachten Angaben bieten (vgl. dazu auch Nirk in Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267, 283). Genau so war es hier. So wie die Beklagte aufgetreten war, musste die von ihr empfohlene Beteiligung an der KG dem Kläger vor allem deshalb als unbedenklich erscheinen, weil sie von der Bkl. angeboten wurde. Deren persönlicher Einsatz für das Objekt gab den im Werbeprospekt und in ihren Briefen gemachten Angaben besonderes Gewicht.

c) Welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dessen zu stellen sind, der Kapitalanlagen anbietet und dazu entsprechende Empfehlungen gibt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das gilt vor allem dafür, in welchem Umfang er Nachforschungen über die Verlässlichkeit der von ihm erteilten Informationen anstellen muss. Insofern ist maßgebend, wie weit im konkreten Fall das schutzwürdige Vertrauen des Informationsempfängers auf die Richtigkeit der ihm gemachten Angaben reicht. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft den Anlageberater, wenn er - wie hier - in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, das sich auf seine besondere persönliche Zuverlässigkeit gründet, so dass er eine zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der von ihm selbst oder in dem von ihm versandten Werbeprospekt gemachten Angaben bietet. Er muss eigene Ermittlungen anstellen und darf die Angaben Dritter nicht ungeprüft übernehmen und weitergeben. Er muss es umso mehr, wenn er sogar den Eindruck erweckt, das angebotene Objekt sei von ihm überprüft worden (BGHZ 70, 356 [362] = LM vorstehend Nr. 17; BGH, WM 1978, 611 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 49). An solchen eigenen Nachforschungen hatte es die Beklagte hier fehlen lassen.

d) Der BGH hat offengelassen, ob und inwieweit in Fällen der vorliegenden Art der Einwand des Mitverschuldens überhaupt durchgreifen kann, wenn der Empfänger eines Kapitalanlageangebots eigene Überprüfungen unterlässt, bevor er der ihm erteilten Empfehlung folgt (BGHZ 70, 356 [365] = LM vorstehend Nr. 17 m. w. N.). Denn vom Kläger, der in gewissem Umfang selbst sachkundig gewesen sein mag, waren eigene Ermittlungen über die behauptete Sicherstellung des Absatzes nicht zu erwarten, nachdem die Beklagte die Beteiligung erst kurz vor Jahresende angeboten und auf alsbaldige Zeichnung gedrängt hatte, damit die Steuervorteile noch für das Jahr 1971 wahrgenommen werden könnten.

2. Interessant ist das Urteil noch zur Schadensberechnung bei Verlust der Beteiligung an einer sog. Abschreibungsgesellschaft, wenn vor deren Zusammenbruch der Geschädigte durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat. Dann wird vielfach eingewandt, es sei dem Geschädigten insoweit gar kein Schaden entstanden, als er durch Verlustzuweisungen Steuer erspart habe. Das ist eine Frage der sog. Vorteilsausgleichung, wobei nach der Rechtsprechung des BGH zu den auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen grundsätzlich auch Steuern gehören, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGHZ 53, 132 [134] = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 16; BGH, NJW 1967, 1462 Nr. 2 = LM § 112 AktG Nr. 5 m. w. Nachw.). An solchen anrechenbaren Vorteilen fehlte es jedoch hier. Dabei ist zu unterscheiden:

a) Der Kläger hatte Verlustzuweisungen von 222499 DM erhalten, womit sein Kapitalkonto einen Stand von - 22499 DM erreicht hatte. Durch die Auflösung dieses negativen Kapitalkontos infolge des Zusammenbruchs der KG hat er einen Gewinn erzielt, den er nun wieder versteuern muss (BFHE 79, 351; vgl. auch Frotscher, BB 1975, 694 [696]). Der dem Kläger insoweit ursprünglich zugeflossene Steuervorteil wird gleichsam wieder rückgängig gemacht. Dass das möglicherweise zu einem ermäßigten Steuersatz geschieht, darf dem Beklagten nicht zugute kommen (BGHZ 53, 132 [138] = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 16; BGH, WM 1970, 633 [637] a. E.).

b) Die Steuerersparnis, die durch die Verlustzuweisung in Höhe der Kommanditeinlage von 200000 DM bewirkt worden ist, mag dem Kläger verbleiben. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass der Kläger auch die Schadensersatzleistung der Beklagte in gleicher Höhe zu versteuern hat.

Die Schadensersatzleistung ist für den Kläger eine Betriebseinnahme gemäß § 15I Nr. 2 EStG. Wer sich als Kommanditist an einer KG beteiligt, ist steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG, auch wenn er seinen Kommanditanteil nur als Vermögensanlage betrachtet (BFH, BStB1 II 1976, 188 [190]). Für ihn sind alle Zahlungen, die er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, Betriebseinnahmen. Die Schadensersatzleistung der Beklagte ist, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die Aufgabe des Betriebes der KG ausgelöst worden. Damit ist sie dem gewerblichen Bereich des Klägers zuzuordnen. Dass sie auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht beruht, spielt keine Rolle (BFH, BStB1 II 1972, 292 [293]; BStBI II 1977, 220).

Die Schadensersatzleistung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG, denn sie ist keine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 EStG. Der Kläger verlangt nicht Ersatz für entgangene Einnahmen, sondern Ersatz für die von ihm geleistete Kommanditeinlage. Er will sein verlorenes Vermögen wieder haben und erstrebt damit allein einen Ausgabenausgleich. Diesen Fall erfasst § 24 Nr. 1 a EStG gerade nicht (BFH, BStB1 II 1973, 121 [123]; Herrmann-Heuer, 18. Aufl., § 24 EStG Anm. 3b). Im Übrigen könnten sich die Belcl. auf eine sich aus den §§ 24 Nr. 1 a, 34 II EStG für den Kläger ergebende Steuerermäßigung nicht berufen. Grundsätzlich wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGHZ 53, 132 [138] = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 16). Davon hier abzuweichen, bestand kein Anlass, auch wenn es sich in Fällen der vorliegenden Art um größere Summen handeln kann. Es wäre unbillig, wenn eine Steuervergünstigung, die der Staat dem Geschädigten aus einem besonderen Anlass gewährt, ihm letztlich gar nicht zugute käme, sondern nur dazu dienen würde, den Schädiger zu entlasten. Das wäre mit dem Grundgedanken der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, NJW 1977, 1819 = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 21; NJW 1978, 536 Nr. 3 = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 22) nicht vereinbar.