Werbetafeln

Bei Werbetafeln für wechselnde Anschläge stellt nur das Aufstellen der Tafel als solche, nicht aber das jeweilige Aufkleben neuer Werbeanschläge ein Errichten einer baulichen Anlage im Sinn des § 29 Satz 1 dar. Wird dagegen die für einen längeren Zeitraum angebrachte Beschriftung einer Werbeanlage geändert, weil etwa ein Ladengeschäft eine neue Funktion oder einen anderen Inhaber erhält, dann steht diese Maßnahme nach der Rechtsprechung des BVerwG baurechtlich dem Errichten einer neuen Werbeanlage gleich. Keine Werbeanlagen im Sinn des § 29 Satz 1 sind Ausstellungsgegenstände, die selbst zum Verkauf angeboten werden; eine Werbeanlage muss für andere Gegenstände werben. Bei Automaten bestehen bezüglich ihrer Einordnung als bauliche An- F lagen grundsätzlich die gleichen Abgrenzungsschwierigkeiten wie bei Werbeanlagen; dies gilt vor allem für die Frage, ob auch an Hauswänden oder Mauern angebrachte Automaten bauliche Anlagen sind. Das OVG Bremen und das OVG Berlin haben einen Zigarettenautomaten im Hauseingang als bauliche Anlage angesehen; demgegenüber hält das OVG Münster nur freistehende Automaten für bauliche Anlagen. Aus den unter Rn. 16, 17 für Werbeanlagen dargelegten Gründen ist auch bei Automaten ersterer Ansicht der Vorzug zu geben. Die bauplanungsrechtliche Relevanz ergibt sich bei größeren Automaten bereits aus ihrem Erscheinungsbild. Bei kleinen Automaten, z. B. Kaugummiautomaten, die größenmäßig nicht wesentlich über Blumenkästen hinausgehen, reicht das äußere Erscheinungsbild allerdings häufig nicht aus, um eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange als möglich erscheinen zu lassen. Das OVG Münster hat bei einem Zigarettenautomaten von 0,7 m2 Fläche die städtebauliche Relevanz verneint. Dem ist zuzustimmen. Der Einwand des OVG Berlin, auch derartige Automaten könnten die Umgebung durch den Lärm der Benutzer oder ihrer Fahrzeuge stören, überzeugt nicht, da es sich hierbei nur um recht unbedeutende Störungen handeln kann. Durch die Rechtsprechung zu Wohnwagen und Wohnschiffen näher ausgestaltet worden. Wohnwagen sollen nach ihrer eigentlichen Zweckbestimmung ein Übernachten an wechselnden Orten ermöglichen und damit einen Ersatz für ein Hotel- oder Gasthauszimmer darstellen. Sie werden aber zunehmend als ortsfeste Unterkunft für das Wochenende und damit als Wochenendhausersatz genutzt. Ein Wohnwagen, der ständig auf demselben Grundstück steht und während des Wochenendes sowie eventuell in den Ferien bewohnt wird, unterscheidet sich hinsichtlich seiner bauplanungsrechtlichen Relevanz, d. h. seine Eignung, öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 zu beeinträchtigen, kaum von einem festen Gebäude, zumal ein moderner, gut ausgestatteter Wohnwagen auch in der Größe nur wenig hinter einem kleineren Wochenendhaus zurückbleibt. Wohnwagen, die ständig oder überwiegend ortsfest bewohnt werden und damit als Wochenendhausersatz dienen, werden deshalb zu Recht von den Verwaltungsgerichten als bauliche Anlage angesehen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Wohnwagen sich in einem fahrbereiten Zustand befindet, so dass er jederzeit entfernt werden könnte. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Wohnwagen zeitlich überwiegend, d. h. mehr als 6 Monate im Jahr ortsfest als Wochenendhausersatz genutzt wird. Entscheidend ist vielmehr, wo bei funktionaler Betrachtungsweise der Schwerpunkt der Verwendung liegt. Der VGH BaWü hat zum Beispiel einen während Sommermonaten im Außenbereich ortsfest stationierten Wohnwagen als bauliche Anlage angesehen, auch wenn er während der restlichen 7 Monate an anderer Stelle abgestellt wurde. Für die Bewertung als bauliche Anlage ist nach der zitierten Rechtsprechung, dass zwischen Wohnwagen und Grundstück eine verfestigte Beziehung besteht, er mithin als Ersatz für ein festes Gebäude dient. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wohnwagen nur jeweils während des Wochenendes auf dem Grundstück steht oder vorübergehend für wenige Tage entfernt wird. Demgegenüber ist ein Wohnwagen, der dem so genannten Wohnwandern dient, keine bauliche Anlage, auch wenn er während der Zeit, in der er nicht zu diesem Zweck genutzt werden kann. an einer bestimmten Stelle abgestellt wird. Der Grundsatz, dass als Wochenendhausersatz dienende Wohnwagen als bauliche Anlagen im Sinn des § 29 Satz 1 anzusehen sind, gilt sinngemäß auch für Wohnschiffe, die durch einen Steg oder auf ähnliche Weise mit dem Ufer fest verbunden sind für ein als Gaststätte genutztes Schiff. Aber auch Wohnflöße, die wegen einer Verankerung nur geringfügige Ortsveränderungen vornehmen können, werden als bauliche Anlagen angesehen, ebenso auch ein freitreibendes Floß auf einem kleinen Weiher. Denn auch solche Wohnflöße dienen als Wochenendhausersatz und beeinträchtigen in gleicher Weise wie ein ortsfestes Gebäude öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3; sie sind häufig sogar wesentlich auffallender als ein im Wald stehendes Wochenendhaus. Da an die Ortsfestigkeit einer baulichen Anlage keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist es ausreichend, dass verankerte Wohnflöße oder auf kleinen Weihern treibende Wohnflöße nur einen relativ geringen Bewegungsradius haben. Nicht als bauliche Anlage können dagegen Wohnschiffe gewertet werden, die größere Seen oder Wasserstraßen befahren. Das folgt bei Bundeswasserstraßen schon daraus, dass das WaStrG insoweit eine abschließende Regelung für die Benutzung der Bundeswasserstraßen enthält, selbst wenn das Wohnschiff fest mit dem Ufer verankert ist. Aber auch Wohnschiffe, die auf anderen größeren Gewässern, insbesondere Binnenseen stationiert sind, sind keine baulichen Anlagen im Sinn des § 29. Es fehlt insoweit an jeglicher Ortsfestigkeit, weil diese Schiffe in einem größeren räumlichen Bereich herumfahren können und üblicherweise von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Sie stellen deshalb keinen Ersatz für ein festes Gebäude dar, sondern unterscheiden sich hiervon gerade durch ihre Beweglichkeit. Einfriedigungen stellen regelmäßig bauliche Anlagen im Sinne des 1 Bauplanungsrechts dar und unterfallen damit den §§ 30 ff. Einfriedigungen sind Anlagen an der Grundstücksgrenze, die das Grundstück ganz oder teilweise gegenüber dem Nachbargrundstück abgrenzen oder zum Schutz von unbefugtem Eindringen. Immissionen oder Sicht dienen sollen. Nicht notwendig ist, dass eine Einfriedigung das Grundstück auf allen Seiten umgibt. Bei Einfriedigungen ist hinsichtlich ihrer Qualifikation als bauliche Anlage im Sinn des § 29 Satz 1 zu unterscheiden zwischen lebenden Einfriedigungen und sonstigen Einfriedigungen. Lebende Einfriedigungen sind keine baulichen Anlagen, da das Merkmal des Bauens fehlt. Das gleiche gilt für Erdwälle, auf die §§ 30 ff nur dann Anwendung finden, wenn es sich um Aufschüttungen größeren Umfangs handelt. Dagegen sind Mauern und Zäune als bauliche Anlagen anzusehen. Auf die Größe und Festigkeit der Einfriedigung kommt es dabei nicht an; das OVG Münster hat sogar an der Grenze angebrachte Schilfmatten, die dem Schutz vor Einsicht dienen sollten, als bauliche Anlage angesehen. Ebenso ist ein an Pfosten befestigter Drahtzaun eine bauliche Anlage.