Werbung

Zur Frage, ob eine wegen eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte wettbewerbliche Unterlassungspflicht geleistete Vertragsstrafe zurückgefordert werden kann, wenn die Parteien erst nach deren Leistung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Kenntnis erlangt haben, durch die bereits vor der Zuwiderhandlung die bis dahin umstrittene Frage der Zulässigkeit der den Gegenstand der vertraglichen Unterlassungspflicht billigenden Art der Werbung bejaht worden war.

Zum Sachverhalt: Der Kläger betreibt eines der führenden Tapetengroßhandelsunternehmen in B. Der Beklagte ist ein Verband, der u. a. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgt. Der Kläger warb in einer Zeitungsanzeige vom 17. 4. 1977 mit der Bezeichnung Großhandel - Einzelhandel. Auf eine Abmahnung des Beklagte verpflichtete der Kläger sich mit Schreiben vom 21. 4. 1977, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 3000 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Großhändlereigenschaft hinzuweisen, ohne unmissverständlich kenntlich zu machen, dass die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher höher liegen als beim Verkauf an Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher, sofern dies sonst für den letzten Verbraucher nicht offenkundig ist. Der Beklagte nahm diese Verpflichtungserklärung an. In dem im Mai 1978 erschienenen Branchen-Fernsprechbuch 1978/79 inserierte der Kläger erneut mit der Bezeichnung Groß- und Einzelhandel. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. 6. 1978 forderte der Beklagte den Kläger auf, an ihn die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 3000 DM sowie durch diese Aufforderung entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 143,42 DM zu zahlen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Mit der Klage fordert er den Betrag zurück. Er macht geltend, nach dem Erlass der Entscheidung des BGH vom 10.3. 1978, in der eine Werbung der auch hier in Frage stehenden Art für zulässig erachtet worden sei, verstoße die übernommene Verpflichtung gegen § 1 GWB; außerdem habe sie damit ihre Geschäftsgrundlage verloren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte für die Zukunft auf die Rechte aus der Unterlassungsverpflichtung des Kläger vom 21. 4. 1977 verzichtet und erklärt, er werde aus möglicherweise weiteren Verstößen in der Vergangenheit keine Ansprüche geltend machen. Eine Rückzahlung der vor Kenntniserlangung vom Urteil des BGH verfallenen und bezahlten Vertragsstrafe und Rechtsanwaltsgebühren lehnte der Beklagte ab.

Das Landgericht hat den Beklagte verurteilt, an den Kläger 143,42 DM zu zahlen, und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufsgericht hat dem Antrag des Beklagten in seiner Anschlussberufung entsprechend die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das KG hat den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der vom Kläger an den Beklagte bezahlten Vertragsstrafe und der Rechtsanwaltkosten abgelehnt.

Auf einen Fortfall der Geschäftsgrundlage der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung durch das Urteil des BGH vom 10. 3. 1978, so hat das KG ausgeführt, könne sich der Kläger nicht berufen. Es lasse sich nicht eindeutig beurteilen, ob die Parteien in Kenntnis der unterschiedlichen Meinungen über die rechtliche Zulässigkeit einer derartigen Werbung oder in der irrtümlichen Ansicht, diese Frage sei bereits höchstrichterlich entschieden, es vorgezogen hätten, die Auseinandersetzungen anstelle eines Rechtsstreits durch Abgabe und Annahme einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung zu beenden. Bei dieser Sachlage, so hat das KG weiter ausgeführt, sei es nicht unbillig, den Kläger an seiner Unterlassungsverpflichtung festzuhalten. Das KG hat den Zurückzahlungsanspruch auch nicht aus § 812 I 2 BGB für begründet erachtet, da für eine auflösende Bedingung der Unterlassungsverpflichtung nichts ersichtlich und dargetan sei. Schließlich sei der Anspruch auch nicht aus § 1 GWB i. V. mit § 812 I 1 BGB begründet.

Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.

Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass der erkennende Senat in dem Urteil vom 14. 10. 1982 die Prozessführungsbefugnis des Beklagte - dort Kläger - i. S. des § 13 UWG in Frage gestellt und deshalb jene Sache zur näheren Klärung dieser Befugnis an das Berufsgericht zurückverwiesen hat. Denn von solchen Zweifeln wird entgegen der Meinung der Revision - weder die Passivlegitimation des Beklagte zur Abwehr eines gegen ihn gerichteten Rückzahlungsanspruchs noch nachträglich die Wirksamkeit einer mit dem Beklagte geschlossenen Vertragsstrafevereinbarung berührt.

Das KG hat den Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe und der Rechtsanwaltsgebühren aus dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu Recht abgelehnt.

Dazu hat das KG zunächst festgestellt, dass der BGH durch Urteil vom 10. 3. 1978 die bis dahin von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage einer Werbung mit der Bezeichnung Großhandel - Einzelhandel in einem Sinne entschieden hat, der die den Gegenstand des Unterlassungsvertrags bildende Werbung der Beklagte nunmehr als zulässig erscheinen lässt. Dies entspricht dem Vortrag beider Parteien und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.

Wie das KG zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs angenommen worden, wenn der Geschäftswille der Parteien auf einer gemeinsamen irrigen Rechtsauffassung oder auf der gemeinsamen irrigen Erwartung vom Fortbestehen einer bestimmten Rechtsprechung aufgebaut war. Nach Auffassung des KG liegen diese Voraussetzungen hier jedoch nicht vor, da die rechtliche Beurteilung der beanstandeten Großhandel-Einzelhandel-Werbung im Zeitpunkt der Unterlassungsverpflichtung nicht eindeutig höchstrichterlich entschieden gewesen sei. Da sich nicht eindeutig beurteilen lasse, ob die Parteien in Kenntnis der unterschiedlichen Meinungen über die rechtliche Zulässigkeit einer derartigen Werbung oder in der irrtümlichen Ansicht, diese Frage sei bereits höchstrichterlich entschieden, es vorgezogen hätten, die Auseinandersetzungen anstelle eines Rechtsstreits durch Abgabe und Annahme einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung zu beenden, sei es nicht unbillig, den Kläger an seiner Unterlassungsverpflichtung festzuhalten.

Es erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, ob diese Beurteilung den Vorstellungen der Parteien bei Abgabe und Annahme der Unterlassungsverpflichtung voll gerecht geworden ist oder ob nicht vielmehr davon auszugehen ist, dass die Parteien - selbst bei Kenntnis der unter schiedlichen rechtlichen Beurteilung der Großhandel-Einzelhandelswerbung durch die Instanzgerichte, gleichwohl als selbstverständlich übereinstimmend der Übernahme der Unterlassungsverpflichtung zugrunde legten, dass eine solche Werbung jedenfalls nicht vom BGH ausdrücklich als zulässig angesehen werde. Doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden; denn auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die vom Kläger übernommene Unterlassungsverpflichtung könnte den hier allein geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der zwar nach Erlass des angeführten Urteils des BGH vom 10.3. 1978, aber vor Kenntnis der Parteien von diesem Urteil angefallenen und bezahlten Vertragsstrafe und Rechtsanwaltskosten nicht rechtfertigen.