Werklieferungsvertrages

Werden aufgrund eines Werklieferungsvertrages über unvertretbare Sachen Gegenstände zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk hergestellt, so handelt es sich um Arbeiten bei Bauwerken. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. (Im Anschluss an BGHZ 72, 206 = LM vorstehend Nr. 34).

Zum Sachverhalt: Die Beklagte fertigte auftragsgemäß aus ihren Materialien nach bestimmten Angaben der Kläger Fußbodenplatten, welche die Kläger, wie der Beklagte bekannt war, im Flughafengebäude in Lagos (Nigeria) einbauen wollte. Die Kläger ließ die von der Beklagte auf Paletten gestapelten Platten am 10. 2. 1977 zum Hafen in Hamburg bringen, dort von ihrem Spediteur in Container laden und mit einem Schiff nach Lagos schaffen. Als die Container Ende April 1977 an der Baustelle entladen wurden, waren die Fußbodenplatten unlösbar so miteinander verklebt, dass jeweils zwei mit ihren Oberseiten aufeinandergelegte Platten verbacken waren. Die Kläger begehrt deshalb im gegenwärtigen Rechtsstreit, der durch einen von ihr am 27. 10. 1977 eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingeleitet wurde, von der Beklagte Schadensersatz.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die - angenommene - Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Gründen: . . . I. Das Berufungsgericht beurteilt den auf Lieferung der Fußbodenplatten gerichteten Vertrag als Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen. Mit der am 8. 3. 1977 erfolgten Bezahlung habe die Kläger die Leistungen der Beklagte abgenommen. Das Verbacken der Fußbodenplatten stelle einen Werkmangel dar. Die Verjährung der daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüche der Kläger regele sich nach § 638 BGB. Das alles lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet ...

II. Das Berufungsgericht meint weiter, hier gelte, weil es sich um die werkvertragliche Herstellung beweglicher Sachen handele, eine Verjährungsfrist von nur 6 Monaten. Diese seit der Abnahme am 8. 3. 1977 laufende Frist sei - auch unter Einrechnung einer Hemmungszeit von 25 Tagen - bei Einreichung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides am 27. 10. 1977 bereits verstrichen gewesen. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand: Die Beklagte hat als Subunternehmer der Kläger Gegenstände hergestellt, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollten. Damit hat sie Arbeiten bei Bauwerken ausgeführt. Dem Senatsurteil BGHZ 72, 206 = LM vorstehend Nr. 34 = NJW 1979, 158, liegt ein vergleichbarer Fall zugrunde. Ein Bauhandwerker hatte Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollten, zuvor von einem anderen Unternehmer bearbeiten lassen. Der Senat hat die Bearbeitung als Arbeiten bei Bauwerken mit der Folge einer 5jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln dieser Arbeiten angesehen. Sofern diese Arbeiten der Errichtung eines bestimmten Gebäudes dienen, kommt es nicht darauf an, dass sie nicht an der Baustelle und nicht vom Haupt- sondern vom Subunternehmer erbracht werden. Daran hält der Senat fest. Bearbeitet der andere Unternehmer die Gegenstände nicht nur, sondern stellt er sie, - wie hier- zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk werkvertraglich selbst her, so liegt es besonders nahe, das als Arbeiten bei Bauwerken anzusehen. Die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche verjähren somit erst in 5 Jahren seit der Abnahme und sind noch nicht verjährt. Das Berufungsgericht durfte die Klage deshalb nicht wegen Verjährung abweisen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.