Werklohn

Ein Anspruch auf Werklohn gegen eine GmbH unterliegt der vierjährigen Verjährung des § 196II BGB auch dann, wenn die GmbH ein Gewerbe nicht betreibt.

Anmerkung: In seinem Urteil BGHZ 49, 258 vorstehend Nr. 19 m. hatte der BGH ausgesprochen, dass Versorgungsbetriebe, die in Form einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH auftreten, kraft Gesetzes Kaufmannseigenschaft hätten und daher ohne weiteres Gewerbetreibende seien. Der vorliegende Fall bot Gelegenheit, diese Aussage zu präzisieren.

Die Beklagten hatte die für die Olympischen Spiele 1972 in München benötigten Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen geschaffen. Sie war zu diesem Zweck als GmbH gegründet worden und wurde im Zeitpunkt der Entscheidung liquidiert. Die Kläger erhob gegen sie eine Werklohnforderung, deren Verjährung davon abhing, ob die 4jährige Frist des § 196II BGB galt, weil die Leistungen für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden waren, oder ob es bei der 2jährigen Frist des § 196I Nr. 1 BGB verblieb. Der BGH hat die längere Verjährungsfrist angewandt.

Die Beklagten übte allerdings kein Gewerbe aus. Ihre Aufgaben waren zeitlich begrenzt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

Dass sie gemäß § 13 III GmbHG, § 6 HGB als Handelsgesellschaft und damit als Vollkaufmann galt, ändert daran nichts. Insoweit besteht ein Unterschied zwischen den unter § 1 HGB fallenden Kaufleuten, die stets ein Handelsgewerbe ausüben, und den Formkaufleuten des § 6 HGB. Die Kaufmannseigenschaft der GmbH als Handelsgesellschaft sagt nichts darüber aus, ob ihr Unternehmen ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB ist. Das Gesetz stellt die GmbH, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt, den Kaufleuten des § I HGB lediglich gleich.

Diese Gleichstellung auch für die Verjährung der gegen eine GmbH gerichteten Forderungen zu vollziehen - und zwar ebenfalls ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens - hat der BGH als Gebot der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Verkehr angesehen. Auch wenn die GmbH tatsächlich nicht gewerblich tätig ist, muss sie sich doch wie ein Gewerbetreibender behandeln lassen. Die Entscheidung, ob eine GmbH ein Gewerbe betreibt, kann im Einzelfall problematisch sein. Richtete sich danach die Verjährung, so stünden die Gläubiger oft vor erheblichen Schwierigkeiten. Dem wirkt der BGH entgegen, indem er auf das Merkmal der Rechtsform des Unternehmens abstellt. Einen weiteren Grund für die einheitliche Behandlung sieht er darin, dass auch die GmbH, die kein Gewerbe betreibt, zur Buchführung verpflichtet ist. Ihr ist die Aufbewahrung der Belege auch über längere Zeit zuzumuten.

Der BGH ist damit der vom Schrifttum in neuerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht gefolgt. Die vom RG gebilligte Gegenmeinung hat er aufgegeben.