Werkstatt

Der Werklohnanspruch dessen, der - ausnahmsweise - Vergütung für Planungsarbeiten fordern kann, obwohl er den erstrebten Auftrag nicht erhalten hat, verjährt auch dann gegebenenfalls nach § 196 I Nr. 1 BGB, wenn die Planungsarbeiten Architektenleistungen sind.

Zum Sachverhalt: Die Kl betreibt unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma eine Werkstatt zur Herstellung transportabler Messestände. Sie gehört seit 1964 zum Fachverband Messe- und Ausstellungsbau. Dieser Verband hat seine Mitglieder veranlasst, Kosten für Architektenleistungen in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Der Inhaber der Kläger ist Architekt und Mitglied der Architektenkammer H. Seit 1961 stellt die Kläger fair die Beklagten, eine Teppichfabrik, wiederholt Messestände her. In ihren Rechnungen führte sie jedenfalls seit 1966 die für Planung und Bauleitung angefallenen Kosten getrennt auf. Anlässlich der Frankfurter Messe Anfang 1971 begannen die Parteien erneut mit Verhandlungen über die Herstellung eines Messestandes. Die Kläger legten mehrere Entwürfe und Kostenvoranschläge vor. Mit Schreiben vom Juni 1971 teilten die Beklagten ihr mit, dass sie das Angebot nicht annehmen könne. Mit Honorar-Rechnung vom Juli 1971 verlangte die Kläger daraufhin Bezahlung ihrer Architektenleistungen. Sie hat diesen Betrag mit einem am 31. 12. 1975 eingereichten und alsbald zugestellten Zahlungsbefehl geltend gemacht. Die Beklagten hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage teilweise, das Oberlandesgericht ganz abgewiesen. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht würdigt den Vortrag der Parteien und die Aussagen der im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen dahin, dass die Kläger ihre Behauptung, sie sei Anfang 1971 mit der Herstellung eines neuen Messestandes beauftragt worden, nicht bewiesen habe. Das lässt einen. Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision bringt dagegen auch nichts vor.

Die Kläger habe, so stellt das Berufsgericht ferner fest, statt dessen nur die Wünsche der Beklagten in die Planung eines Messestandes umsetzen und dazu den Kostenvoranschlag liefern sollen. Bei ihrer Tätigkeit habe es sich daher, wie es meint, um eine reine Architektenleistung gehandelt. Ob sie daraus Ansprüche in der mit ihren Rechnungen vom Juli 1971 verlangten Höhe habe, könne aber offen bleiben. Die Forderungen seien nämlich verjährt. Die nach Ansicht der Kläger eingreifende vierjährige Verjährungsfrist des § 196 II i. V. mit § 196 I Nr. 1 BGB komme nicht in Betracht. Maßgeblich sei vielmehr die für die Vergütung von Architektenleistungen geltende Vorschrift des § 196I Nr. 7 BGB, derzufolge die Verjährung stets nach zwei Jahren eintritt, die Frage, ob die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden ist, anders als bei den von § 196 I Nr. 1 BGB erfassten Fällen also keine Bedeutung hat. Da die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 1971 begonnen habe, sei sie durch die Zustellung des Zahlungsbefehls im Januar 1976 nicht mehr rechtzeitig unterbrochen worden. Das beanstandet die Revision zu Recht.

Das Berufsgericht geht davon aus, dass der Inhaber der Kläger einen Doppelberuf ausüben und daher sowohl Kaufmann als auch Architekt sein könne. Hierbei dürfe aber nicht von vornherein allein auf die Kaufmannseigenschaft abgestellt und demgemäß für die Verjährung des Vergütungsanspruch § 196 I Nr. 1 BGB angewendet werden. Grundsätzlich sei vielmehr anzunehmen, dass der Anspruch auf Entgelt vertragsgemäß erbrachter Architektenleistungen nach § 196I Nr. 7 BGB verjähre. Diese Vorschrift greife zwar nicht ein, wenn das Architektenwerk keine selbständige, sondern nur eine die gewerbliche Leistung vorbereitende oder ihr untergeordnete Bedeutung habe. Architektenleistungen könnten also in einen gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertrag über die gewerbliche Herstellung eines Werks einbezogen werden und damit ihren eigenständigen Charakter verlieren. Auch werde für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich regelmäßig sprechen, wenn derjenige, der als Kaufmann Verträge über Werkleistungen abschließe, nicht darauf hinweise, daB bestimmte Teilleistungen außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit lägen. Lasse aber jemand von Anfang an klar erkennen, dass er zunächst als Architekt tätig werden und dann erst das geplante Werk in seinem Gewerbebetrieb auch herstellen wolle, so spreche das dafür, dass die Vereinbarung der Architektenleistung nicht ohne weiteres einen Teil des Vertrages über die gewerbliche Herstellung des Werks bilden solle. Ein dahingehender Wille könne vor allem dann erkennbar sein, wenn die Architektenleistung gesondert zu bezahlen sei und zur Berechnung der Vergütung die Gebührenordnung für Architekten zugrunde gelegt werde. Hier hätten die Parteien sich nur über Architektenleistungen geeinigt; zu einem Vertrage über die Herstellung eines Messestandes sei es nicht gekommen. Mit den vorausgegangenen Fällen sei der vorliegende daher nicht vergleichbar. In ihren Honorar- Rechnungen habe die Kl denn auch nur die Bezahlung von Architektenleistungen gefordert.

Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufsgericht Sinn und Zweck dessen, was die Kläger vergütet haben will. Zu Unrecht beurteilt es ihre jetzt in Rede stehende Tätigkeit anders als die der früheren Jahre.

Auch damals hatten die Kläger zunächst Pläne angefertigt. In Verbindung mit den Kostenanschlägen waren ihre Entwürfe aber nichts weiter als durch Zeichnungen erläuterte Angebote, die der Beklagten den Entschluss über die Vergabe des Auftrags ermöglichen sollten. Dass sie die hierdurch entstandenen Kosten zumindest seit 1966 in Rechnungen offen auswies, ist nicht ungewöhnlich, vielmehr häufig dort anzutreffen, wo für die Ausarbeitung des Angebots nicht unbedeutende Ingenieur- oder Architektenleistungen erforderlich sind. So hatte der Senat erst kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem es um erhebliche Kosten ging, die im Zusammenhang mit einem Angebot durch die Projektion einer Fußbodenheizung entstanden waren.

Hier war es ebenso. Die Kläger hatten einen neuen Messestand entworfen, den sie auch selbst liefern wollte. Es ging also nicht darum, dass die Beklagte die Planung als eine von der Herstellung unabhängige Leistung benötigte, etwa um nunmehr - zumindest auch - andere Firmen zur Abgabe von Angeboten auffordern zu können. Beide Parteien waren sich vielmehr einig, dass die Kläger ein den Wünschen der Beklagten entsprechendes detailliertes Angebote vorlegte, das die Beklagten nur dem Kläger gegenüber annehmen sollte und konnte.

So wie in den früheren Fällen hat der Inhaber der Kläger daher auch hier mit der Abgabe des Angebots für sein in das Handelsregister eingetragenes handwerkliches oder sonst gewerbliches Unternehmen, also als Kaufmann, gehandelt, nicht aber eine Architektenleistung erbracht, bei der die Verjährung des Vergütungsanspruch nach § 196I Nr. 7 BGB hätte eintreten können. Wie das Angebot zustande kam, ob hierzu insbesondere Architektenleistungen erforderlich waren, ist ebenso wenig von Belang wie in allen anderen Fällen, in denen der in § 196I Nr. 1 BGB aufgeführte Personenkreis die dort bezeichneten Leistungen anbietet und dazu die Hilfe von Ingenieuren oder Architekten benötigt. Ausschlaggebend ist allein, dass das Angebot der Kläger zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörte. Darauf, dass die Kläger die für ihr Angebot notwendigen Planungsleistungen sowie - in den anderen Fällen - die zur Ausführung der Aufträge gebotene Überwachung der Montage wie ein Architekt nach der Gebührenordnung für Architekten berechnete, kommt es nicht an. Sie verwendete damit eine Kalkulationsgrundlage, die sie zumindest dann hätte berücksichtigen müssen, wenn sie einen freien Architekten und nicht ihr eigenes Büro mit dem Entwurf des Messestandes beauftragt hätte. Dadurch, dass sie die in der Gebührenordnung für Architekten festgelegten Honorarsätze übernahm, verlor ihr Angebot jedenfalls nicht seine Zugehörigkeit zum Betriebe ihres Handelsgewerbes.

Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob § 196I Nr. 7 BGB gegenüber § 196I Nr. 1 BGB subsidiär sei, stellt sich nach alledem nicht. Hier kommt vielmehr von vornherein nur die Verjährung eines von § 196 I Nr. 1 BGB erfassten Anspruchs in Betracht. Da das Angebot für den Gewerbebetrieb der Beklagten bestimmt gewesen und der Anspruch spätestens mit der Ablehnung des Angebots Ende Juni 1971 fällig geworden ist, hätte dieser erst nach vier Jahren, und zwar mit dem Schlusse des Jahres 1975, verjähren können. Der am 31. 12. 1975 eingereichte und alsbald zugestellte Zahlungsbefehl hat die Verjährung daher noch unterbrechen können.