Werkvertrag

Werkvertrag - Vertrag über die Herstellung eines Werkes nach Weisungen und Arbeitsunterlagen des Auftraggebers. Leistungsgegenstand ist die vereinbarte Arbeit des Auftragnehmers und das von ihm zu erzielende Ergebnis (Werk), insbesondere die Herstellung, Ge- oder Umgestaltung oder Instandhaltung von Gegenständen oder die Bearbeitung oder Veredelung von Material (sog. Lohnarbeiten). Stellt der Auftragnehmer das Material für die Herstellung, so gelten ergänzend die Bestimmungen über den Liefervertrag. Werden vertretbare Sachen hergestellt, so liegt ein Liefervertrag vor. Das Weisungsrecht des Auftraggebers aus dem Werkvertrag erstreckt sich auf die zu erbringende Arbeitsleistung einschließlich der Arbeitsgänge und das Ergebnis, jedoch nicht auf die Produktions- und Arbeitsorganisation des Auftragnehmers. Dieser hat den Auftraggeber entsprechend zu beraten. Bis zur Erfüllung des Vertrages können Weisungen geändert werden. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Die Sachgefahr (Gefahrtragung) für eigenes Material liegt beim Auftraggeber. Im Übrigen erfolgt die Herstellung des Werkes auf Gefahr des Auftragnehmers; der Auftraggeber hat den vereinbarten Preis zu zahlen, wenn der Auftragnehmer das vorgesehene Ergebnis erzielt und geleistet hat.