Werkvertrag

Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist jedenfalls dann nicht gemäß § 134 BGB ungültig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kennt.

Anmerkung: Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses zum Festpreis von 230000 DM. Nachdem der Kläger bereits mehr als 223000 DM entrichtet hatte, verweigerte der Beklagten die Weiterarbeit, da der Kläger seine Forderung nach einer Erhöhung des Festpreises zurückwies. Der Kläger, der nach Erstellung der Bauarbeiten zufällig erfuhr, dass der Beklagten weder in der Handwerksrolle eingetragen ist noch eine Gewerbeerlaubnis besitzt, beauftragte daraufhin andere Unternehmer mit Nachbesserungs- und Fertigstellungsarbeiten.

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagten für die dadurch entstandenen Mehraufwendungen aufzukommen hat. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, während das Berufsgericht die Zahlungspflicht des Beklagten auf den Ersatz des negativen Interesses begrenzt hat. Die - zugelassene - Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Dass die Nichteintragung des Beklagten in der Handwerksrolle den Bestand des Werkvertrages nicht berührt, hat der BGH erst vor kurzem entschieden.

Im Gegensatz zur Ansicht des Berufsgerichts folgt die Nichtigkeit des Vertrages nach der Auffassung des Senats aber auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des Beklagten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Zwar trifft es zu, dass Verträge, durch die beide Vertragspartner gegen dieses Gesetz verstoßen, gemäß § 134 BGB nichtig sind. Das gilt aber nach Meinung des BGH nicht für den hier vorliegenden Fall, dass sich der Bauherr nicht rechtswidrig verhalten und von dem Gesetzesverstoß des Beklagten keine Kenntnis gehabt hat. Soweit das Berufsgericht aus §§ 307, 309 BGB folgern möchte, dass auch ein einseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Rechtsfolge der Nichtigkeit führe und sich der benachteiligte Vertragspartner mit dem Ersatz seines Vertrauensschadens begnügen müsse, setzt der BGH dem entgegen, dass diese Bestimmungen lediglich die Folgen der Vertragsnichtigkeit regelten, während deren Voraussetzungen sich allein nach § 134 BGB i. V. mit dem jeweiligen Verbotsgesetz bestimmten.

Wie in der Rechtsprechung bereits wiederholt hervorgehoben worden ist, sind aber Verträge, durch deren Abschluss nur eine der Vertragsparteien ein gesetzliches Verbot verletzt, in der Regel gültig. Nur in besonderen Fällen, in denen etwa der angestrebte Schutz des Vertragsgegners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Handlung gerichtet ist, kann sich die Unwirksamkeit auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben.

Unter Anknüpfung an diese Entscheidungskriterien gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass Verträge, durch die der Auftragnehmer einseitig gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, als wirksam anzusehen sind. Durch das Verbot der Schwarzarbeit soll - wie der Senat der amtlichen Begründung entnimmt - die erhöhte Arbeitslosigkeit bekämpft, eine Gefährdung gewerblicher, insbesondere handwerklicher Betriebe durch Lohn- und Preisunterbietungen vermieden und der Auftraggeber vor den Risiken geschützt werden, die mit der Erbringung minderwertiger Leistungen und der unsachgemäßen Verwendung von Rohmaterialien verbunden sind. Daneben will das Gesetz eine Minderung des Steueraufkommens und eine Beeinträchtigung des Beitragsaufkommens der Sozial- und Arbeitslosenversicherung verhindern. Keiner dieser Regelungszwecke führe aber, wie der BGH weiter ausführt, bei einseitigen Zuwiderhandlungen des Auftragnehmers notwendigerweise zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Im Gegenteil geböten gerade die Interessen des gesetzestreuen Auftraggebers, ihm seine Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche zu belassen und ihn nicht auf unzureichende Ersatzansprüche zu verweisen.

Soweit dem entgegengehalten wird, der Auftraggeber könne hierdurch den Schwarzarbeiter gerichtlich zur Aufnahme oder Fortsetzung eines ordnungswidrigen Verhaltens zwingen, sticht das schon deshalb nicht, weil Werkverträge regelmäßig nicht vom Auftragnehmer in Person erfüllt zu werden brauchen. Damit muss aber - wie der BGH überzeugend darlegt - der Schwarzarbeiter seinen Pflichten in der Weise nachkommen, dass er die Ausführung der Arbeiten einem ordnungsgemäß eingetragenen Betrieb überträgt. Mit dieser Lösung wird nicht nur den Zielen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gedient, sondern es bleibt auch die generalpräventive Funktion des Gesetzes erhalten, da verbotswidrig handelnde Auftragnehmer erhebliche Kostennachteile befürchten müssen. Andererseits bleibt es dem Auftraggeber so erspart, unzumutbare Nachforschung über den handwerksrechtlichen Status seines Vertragspartners anzustellen; ihm bleibt vielmehr - wenn er ohne sein Wissen an einen Schwarzarbeiter geraten ist - die Wahl, ob er den Vertrag durchführen, aus wichtigem Grunde kündigen oder wegen des arglistigen Verhaltens seines Vertragspartners anfechten will.

Ob etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesverstoß des Vertragpartners kennt und diesen bewusst zu eigenem Vorteil ausnutzt, konnte der BGH offen lassen, da der Streitfall diesen Fragenbereich nicht berührt.

Gegen das Ergebnis wird man kaum etwas einwenden können. Die vom BGH entwickelte Lösung zeigt, dass es möglich ist, die berechtigten Interessen des arglosen Vertragspartners zu schützen, ohne dabei die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verbundenen Ziele zu beeinträchtigen. Im Gegenteil: die besonders wichtige generalpräventive Wirkung greift eigentlich erst richtig, wenn der Vertrag trotz des einseitigen Gesetzesverstoßes wirksam bleibt und der Auftragnehmer deshalb befürchten muss, die Ausführung der übernommenen Arbeiten auf einen regulären Betrieb übertragen zu müssen und damit kräftige Verluste zu erleiden.