Werte und Verbürgungen

In den allgemeinen Zielen der Bauleitpläne kommt zum Ausdruck, dass die Bauleitpläne zugleich auch der Verwirklichung verfassungsrechtlicher Werte und Verbürgungen materiellen Inhalts dienen. Insoweit besitzt die Bauleitplanung eine grundrechtsverwirklichende Komponente. Ob aus den Grundrechten ein subjektives Recht auf Erlass von Planungsrecht mit bestimmtem Inhalt abgeleitet werden kann, ist verfassungsrechtlich umstritten; die Frage muss jedoch verneint werden. Grundsätzlich hat der Bürger keinen verfassungsrechtlich verfolgbaren Anspruch auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Das Verfahren zur Bauleitplaung gewährleistet ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Teilhabe. Die gesetzliche Regelung der Bauleitplanung garantiert, dass die städtebauliche Planung eine gemeindliche Aufgabe ist. Ob und in welchem Umfange Befugnis zur Bauleitplanung zum verfassungsmäßig geschützten Kernbestand des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gehört oder nur durch revidierbare Entscheidung des einfachen Gesetzgebers in §2 Abs. 1 BauGB den Gemeindekompetenzen zugeordnet ist ist strittig. Das BVerfG hat diese Frage bisher ausdrücklich unbeantwortet.

Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Bauleitplanung

Die Kompetenz des Bundes zur gesetzlichen Regelung der Bauleitplanung ergibt sich aus Art. 74 Nr.18 GG. Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind hiernach u. a. der Grundstücksverkehr, das Bodenrecht, das Wohnungswesen und das Siedlungswesen. Zum Bodenrecht gehören dabei die Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben und damit die rechtlichen Beziehungen der Menschen zum Grund und Boden regeln. Es gab seinerzeit Bestechungen, das gesamte Baurecht in einem bundeseinheitlichen Baugesetzbuch zusammenzufassen. Die Bundesregierung hat aufgrund des inzwischen aufgehobenen §97 BVerfGG das BVerfG um ein Rechtsgutachten gebeten, das am 16.6.1954 vorgelegt wurde. Das Gericht hat die ihm gestellte Frage dahin beantwortet, dass sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes auf folgende Gebiete erstreckt:

- das Recht der städtebaulichen Planung;

- das Recht der Baulandgenehmigung;

- das Recht der Zusammenlegung von Grundstücken;

- das Recht der Bodenbewertung;

- das Bodenverkehrsrecht und

- das Erschließungsrecht.

Das BVerfG stellte dabei sowohl auf den Begriff Bodenrecht als auch auf die Begriffe Wohnungswesen, Siedlungswesen und Grundstücksverkehr ab. Das Recht der städtebaulichen Planung wurde dem Begriff Bodenrecht zugeordnet, soweit es sich dabei um die örtliche Planung handelte. Die überörtliche Planung fällt nach Auffassung des BVerfG unter den Begriff Raumordnung i. S. des Art. 75 Nr. 4 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Bodenrechts schließt auch die Regelung gestalterischer und denkmalschutzrechtlicher Belange mit ein, soweit dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.