Wertsicherung

Zur Auslegung der Wertsicherungsklausel eines langfristigen Mietvertrages, wenn der vereinbarte Wertmesser sich als zur Anpassung des Mietzinses an die allgemeinen ungeeignet erweist.

Haben die Parteien eines Mietvertrages über ein unbebautes Grundstück, der zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle geschlossen wurde, für den Fall der Unzumutbarkeit einer im Laufe des Mietverhältnisses eingetretenen Wertverschiebung von Leistung und Gegenleistung die Anpassung des Mietzinses durch Schiedsgutachten vereinbart, so liegt eine offenbar unbillige Entscheidung des Schiedsgutachters vor, wenn der Mietzins ausschließlich durch eine Verzinsung von 6% des um mehrere hundert Prozent gestiegenen Grundstücksverkehrswertes ermittelt worden ist.

Haben die Parteien eines Mietvertrages eine genehmigungsbedürftige aber nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel vereinbart, so folgt aus der Feststellung, dass ohne Wertsicherung der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Lässt sich vielmehr im Wege ergänzender Auslegung feststellen, dass die Parteien, um den Vertrag wirksam abschließen und durchführen zu können, eine genehmigungsfreie Wertsicherungsklausel vereinbart hätten, so gilt diese von Anfang an, und der Vertrag ist voll wirksam.

Ist der Mietvertrag, den der Untervermieter mit seinem Vermieter geschlossen hat, wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt, so liegt eine Entziehung des dem Untermieter zu gewährenden vertragsmäßigen Gebrauchs schon dann vor, wenn der Hauptvermieter vom Untermieter Räumung verlangt.

§ 541 BGB ist auch dann anwendbar, wenn das Recht des Dritten, das zur. Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache fuhrt, erst nach Abschluss des Mietvertrags und nach Überlassung der Mietsache entsteht..

Für einen erst nach Abschluss des Mietvertrages entstandenen Rechtsmangel hat der Mieter nur einzustehen, wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.

Auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Mietzins sich entsprechend der Entwicklung eines bestimmten Beamtengehalts erhöht oder ermäßigt, bleiben die sog. Weihnachtszuwendungen bei der Mietzinsberechnung grundsätzlich außer Betracht.

Ist aufgrund einer Wertsicherungsklausel ein angemessener Mietzins neu zu vereinbaren, so ist, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, grundsätzlich der im Zeitpunkt der Neufestsetzung angemessene, in der Regel also der orts- und marktübliche Mietzins maßgebend.