Wertungen

Falsche Vorstellungen über tatsächliche Gesichtspunkte oder falsche rechtliche Wertungen können ebenso zur Unwirksamkeit des Planes führen. Beispiele: Fehleinschätzung des Umstandes, dass ein geplanter Straßenzug in erheblichem Umfang vom Durchgangsverkehr belastet wird. Die Gemeinde geht - fälschlich - von der Wirksamkeit der Festsetzung einer Lärmschutzmauer aus; Verkennung der durch § 1 Abs. 5 BauNVO für die Gliederung eines Baugebietes gezogenen rechtlichen Grenzen. Sofern die Planungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erheblichen Umstand nicht selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen als gegeben unterstellt, begegnet dies keinen grundsätzlichen Bedenken. Ob sie von der Möglichkeit einer Wahrunterstellung im Einzelfall Gebrauch macht, liegt dabei grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen für eine zulässige Wahrunterstellung sind allerdings zum einen dann erreicht, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des zur Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere, wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann. Zum anderen versteht sich von selbst, dass eine Wahrunterstellung zugunsten eines Planbetroffenen dann ausgeschlossen ist, wenn sich die damit als nachgewiesen behandelte Beweistatsache in der Abwägung zum Nachteil eines anderen Planbetroffenen auswirken kann.

Beruht ein Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials auf unrichtigen Angaben des von der Planung betroffenen Grundeigentümers, so kann sich dieser im Normenkontrollverfahren nicht mit Erfolg auf diese Unrichtigkeit und die daraus folgende Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs berufen.

Die ausdrückliche Zustimmung eines Betroffenen zur Planung wird in der Regel für die Gemeinde den Schluss zulassen, dass sie von einer gerechten, den Interessen dieses Betroffenen nicht widersprechenden Abwägung ausgegangen ist. Zur Frage des Inhalts und der prozeßrechtlichen Bedeutung eines privatrechtlichen Verzichts auf Einwendungen gegen einen Bebauungsplan, der allerdings wohl nur auf den betr. Einzelfall abgestellt ist und somit keine Verallgemeinerung zulässt. Grundsätzlich mag es zweifelhaft sein, ob die Gemeinde selbst dann, wenn auf Bedenken und Anregungen verzichtet worden ist, die mit in die Abwägung einzubeziehenden privaten Belange unberücksichtigt bleiben dürfen, da die Planungsbehörde ihrerseits an das objektive Recht gebunden ist; jedenfalls wird sie aber bei der Abwägung und Gewichtung der festgestellten Interessen den Verzicht berücksichtigen können und müssen.

Entschädigungsfragen aus Amtshaftung, Haftung aus Enteignungsgrundsätzen; Entschädigung für Aufwendungen in enttäuschtes Vertrauen: Zur Verletzung der Verfahrensvorschrift.

Ergebnis der Prüfung ist mitzuteilen. Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses an diejenigen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, braucht nach Bundesrecht nicht von der Gemeindevertretung beschlossen werden, da sie keinen Einfluss - und das muss entsprechend für den Flächennutzungsplan gelten - auf die Normsetzung hat. Zwar verschafft sie dem Einsprechenden die Möglichkeit, seine Bedenken und Anregungen der höheren Verwaltungsbehörde besser und eingehender begründet zu unterbreiten; doch ist dies nicht ihr eigentlicher Zweck. Das ergibt sich u. a. daraus, dass gegen die ablehnende Mitteilung kein förmlicher Rechtsschutz besteht. Zur Frage der Beachtlichkeit einer Verletzung der einschließlich Vorschriften. Bei Vorliegen der erwähnten Verfahrensfehler ist der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Das gleiche gilt für den Flächennutzungsplan. Die Genehmigungsbehörde wird hier in der Regel unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Genehmigung nicht versagen, sondern sie zwecks Erreichung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Planes mit der Auflage einer nachträglichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses erteilen. Die Mitteilung ist an keine Form oder Frist gebunden, auch dann nicht, wenn den Anregungen und Bedenken nicht entsprochen worden ist. Die Gemeinde genügt ihrer Mitteilungspflicht somit auch dann, wenn sie das Ergebnis der Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen seitens des Gemeinderates durch einen Gemeindebeamten im Rahmen seiner Amtsausübung mündlich mitteilen lässt. Eine schriftliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Handelt es sich um eine Sammeleingabe, so wird ein Verzicht auf eine Einzelmitteilung angenommen werden dürfen, sofern es sich lediglich um die Mitunterzeichnung der Eingabe handelt. Das gleiche wird gelten können für eine Interessengemeinschaft, von der eine bestimmte Person als ihr Vertreter bezeichnet worden ist. Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt, sondern integrierender Bestandteil eines einheitlichen Gesetzgebungsverfahrens. Sie kann daher ebenso wie ihr Unterbleiben nicht von dritter Seite zum Gegenstand selbständiger Klagen gemacht werden. Ebenso wenig bedarf es eines Hinweises in ihr darüber, dass die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde der höheren Verwaltungsbehörde vorgelegt worden sind. Führt das Genehmigungsverfahren zur Berücksichtigung von Bedenken und Anregungen, so ist die bisherige Mitteilung von der Gemeinde durch eine neue zu ersetzen. Auch hier ist jedoch die Unterlassung kein wesentlicher, zur Ungültigkeit führender Verfahrensfehler. Zur Verletzung der Verfahrensvorschrift.