Wertverlustes eines Kraftfahrzeugs

Zur Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Höhe des Wertverlustes eines Kraftfahrzeugs gerichtlich zu schätzen ist, das nach zeitweiser Benutzung durch den Käufer vom Verkäufer aufgrund eines Vergleichs gegen ein neues Fahrzeug ausgetauscht worden ist.

Anmerkung: Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt erhält seine spezifische Bedeutung dadurch, dass die Parteien im Wege des Vergleichs den Streit und die Ungewissheit darüber, ob dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf eines inzwischen 24000 km gefahrenen Pkws Gewährleistungsansprüche zustünden oder nicht, dadurch beseitigt haben, dass die Verkäuferin das bemängelte Fahrzeug gegen ein neues vom selben Typ austauschte und der beklagten Käufer versprach, die Benutzung des alten Wagens zu vergüten. Streit bestand allein über die Höhe dieser Vergütung. Die Parteien waren sich insoweit weiter auch darüber einig, dass der Berechnung der Vergütung ein objektiv angemessener Prozentsatz vom Kaufpreis pro 1000 km Fahrleistung zugrundegelegt werden sollte.

Die von den Parteien gewählte Berechnungsmethode legt die Annahme nahe, sie hätten den Ausgleich des Wertverlustes im Sinn gehabt, obgleich sie die Ausgleichszahlung als Nutzungsvergütung bezeichnet haben. Wird nämlich ein Hundertsatz des Kaufpreises, d. h. des Geldwertes des Fahrzeugs, zu seiner Fahrleistung, mithin zur Abnutzung, in Beziehung gesetzt, so läuft das auf die Festsetzung eines linearen Abschreibungssatzes hinaus. Der Umstand, dass der Käufer aufgrund des Vergleichs für das gebrauchte Fahrzeug einen neuen Wagen erhalten hat, lässt einen Ausgleich neu für gebraucht im entschiedenen Fall als nach beiden Seiten interessengerecht erscheinen. Unter diesen Umständen konnte der BGH dahingestellt sein lassen, ob der in Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Standpunkt zutrifft, der durch die Benutzung des Fahrzeugs eingetretene Wertverlust ergebe generell einen zuverlässigen Maßstab für die Bemessung der Gebrauchsvorteile, welche der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufs, sei es nach erfolgter Anfechtung, sei es aufgrund Rücktritts nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes oder aufgrund erfolgter Wandelung zu erstatten habe (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 1979, Rdnr. 340; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20. 3. 1980 - DAR 1980, 285 m. w. N.; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21. 7. 1980 - VersR 1981, 388 und vom 17. 12. 1980 - DAR 1981, 219).

Haben Verkäufer und Käufer sich, wie im entschiedenen Falle, im Wege eines Vergleichs darauf geeinigt, der Wertverlust des vom Käufer gefahrenen - und dann durch einen neuen ausgetauschten - Wagens solle unter Zugrundelegung eines linearen Abschreibungssatzes ermittelt werden, so kommt es entscheidend allein auf zwei Werte an: Den Wert des Fahrzeugs (Kaufpreis) und die von diesem Fahrzeugtyp bei normalen Gebrauchsanforderungen zu erwartende Gesamtfahrleistung. Der Kaufpreis linear verteilt auf die Gesamtfahrleistung ergibt den Abschreibungsbetrag pro gefahrenen Kilometer. Kostet das Fahrzeug 40500,-DM und beträgt die zu erwartende Gesamtfahrleistung bei diesem Fahrzeugtyp 100000 km, so ergibt das eine Abschreibung von - aufgerundet - 0,41 DM pro Kilometer. Beträgt die zu erwartende Gesamtfahrleistung dagegen 200000 km, wie der Käufer hier geltend gemacht hat, so ergibt sich eine Abschreibung von 0,20 DM pro Kilometer. Von welcher Gesamtfahrleistung beim Fahrzeug des in Rede stehenden Typs ausgegangen werden kann, ist in den Tatsacheninstanzen nicht geklärt worden. Das führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht