Wertverlust

Das BVerwG hatte im Urteil vom 25.2. 1977 noch angenommen, dass ein schwerer und unerträglicher Eingriff auch in dem Wertverlust des Nachbargrundstücks liegen könne. Später hat es diese Rechtsprechung dahingehend korrigiert, dass der Wertverlust zwar ein Indiz für die Schwere des Eingriffs sei, aber als solcher noch keine enteignungsrechtlich beachtliche Unzumutbarkeit und damit kein Verstoß gegen Art.14 GG begründen könne; hierfür sei vielmehr erforderlich, dass der Wertverlust auf einer schweren und unerträglichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks beruhe. Eine Ausnahme von dem Erfordernis eines schweren und unerträglichen Nachteils für einen nachbarlichen Abwehranspruch unmittelbar aus Art.14 GG hat das BVerwG für den Fall gemacht, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht nur die städtebauliche Situation des Nachbarn nachhaltig verändert, sondern dem Bauherrn einen unmittelbaren, gegenständlichen Zugriff auf das Grundstück des Nachbarn erlaubt. In dem vom BVerwG entschiedenen Nachbarrechtsstreit ging es darum, dass der Bauherr nach Errichtung des genehmigten Gebäudes ein Notwegrecht über das Grundstück des Nachbarn hätte beanspruchen können. Das BVerwG meint, es müsse unterschieden werden zwischen mittelbarer und unmittelbarer Beeinträchtigung des Eigentums. Lediglich mittelbare Beeinträchtigungen durch Immissionen, Verlust der freien Wohnlage oder der Wohnruhe und ähnliche Störungen müsse der Nachbar im Hinblick auf die Situationsgebundenheit des Grundstücks grundsätzlich hinnehmen, soweit die Beeinträchtigung nicht eine schwere und unerträgliche Belastung für den Nachbarn darstelle. Einen unmittelbaren Zugriff auf das Grundstück, d. h. auf das sog. Säuleneigentum im Sinn der §§903, 905 BGB könne der Nachbar dagegen stets abwehren, ohne dass ein schwerer und unerträglicher Eingriff vorliegen müsse, denn bei derartigen Eingriffen gewähre Art. 14 Abs. 1 GG umfassenden Schutz. Der überwiegende Teil der Literatur hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, dass Art. 14 GG nur einen Abwehranspruch gegen einen schweren und unerträglichen Eingriff gibt. Die Gegner dieser Rechtsprechung wenden vor allem ein, dass Art. 14 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Abwehranspruch gewähren könne, weil das Eigentumsrecht des Art.14 GG inhaltlich zu unbestimmt sei und noch der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedürfe. Demgegenüber will Schenke dem Nachbarn auch unterhalb der Schwelle des schweren und unerträglichen Eingriffs einen Abwehranspruch aus Art. 14 GG einräumen. Dem Einwand, dass Art. 14 GG der gesetzlichen Ausfüllung bedürfe, hält Schenke entgegen, dass jedenfalls der Kernbereich des Eigentumsrechts auch ohne einfach-gesetzliche Regelung dem Schutz des Art.14 GG unterfalle. Bei Eingriffen in den verfassungsrechtlich gewährten Freiheitsraum gewähre die Verfassung unmittelbar einen Reaktionsanspruch des Bürgers. Eine unterschiedliche Behandlung von schweren und minderschweren Eingriffen sei sachlich nicht gerechtfertigt; Art.14 Abs. 1 GG verlange auch die Schutzgewährung gegenüber Eingriffen, die noch keine enteignende Wirkung hätten.

Das Eigentumsrecht des Art.14 Abs. 1 GG ist sicherlich wehrfähig, soweit das Grundstück unmittelbar - gegenständlich betroffen wird; so hat das BVerwG z.B. unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG einen öffentlich-rechtlichen Schutzanspruch gegen die Einrichtung einer Kläranlage auf einem Privatgrundstück anerkannt. Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer sich wegen eines Eingriffs in sein Eigentumsrecht zur Wehr setzen kann, wenn sein Grundstück ohne seine Zustimmung bzw. ohne Enteignung für Zwecke des Straßenbaus in Anspruch genommen wird. Dass das BVerwG den Abwehranspruch als Folgenbeseitigungsanspruch qualifiziert hat, ändert nichts daran, dass es materiell-rechtlich um einen Schutz des Eigentums geht. In diesen und anderen vergleichbaren Fällen ging es aber stets um einen Eingriff staatlicher Stellen in das Eigentumsrecht. Ein derartiger unmittelbarer Zugriff des Staates auf das Eigentum erfolgt jedoch durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht, weil sie lediglich öffentlich-rechtliche Bebauungshindernisse ausräumt, aber dem Bauherrn keineswegs eine unmittelbare Benutzung eines fremden Grundstücks gestattet; eine Ausnahme ist nur für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zum Zweck der Überfahrt bzw. der Führung von Wasser- und Abwasserleitungen zu machen.

Bei den praktisch allein bedeutsamen mittelbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Immissionen, Einschränkung der Belichtung oder des Ausblicks sowie Minderung des Wohnwerts kann dagegen der Nachbar seinen Abwehranspruch gegen derartige Beeinträchtigungen durch das genehmigte Bauvorhaben nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG begründen. Dem steht entgegen, dass Art. 14 Abs. 1 GG ohne nähere gesetzliche Ausgestaltung lediglich den Kernbereich des Eigentums an einem Grundstück, nämlich das sog. Säuleneigentum im Sinn der §§903, 905 BGB d. h. die Grundstücksfläche sowie der Bereich über und unter der Erdoberfläche schützen kann, weil insoweit kein Zweifel am Schutzbereich des Art.14 Abs. 1 GG bestehen kann. Insoweit ist Schwertfeger darin zuzustimmen, dass das Eigentumsrecht in seiner Substanz gegen alle Eingriffe geschützt ist und, wie Art. 14 Abs. 3 GG zeigt, nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung entgeschränkt werden darf. Soweit es dagegen darum geht, aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks, dem Eingebundensein in eine bestimmte Umgebung mit allen ihren Vor- und Nachteilen einen Anspruch auf Schutz vor nachteiligen Veränderungen dieser Situation durch ein Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück zu begründen, bedarf es zunächst der Konkretisierung des Eigentumsinhalts durch eine gesetzliche Regelung. Das Grundgesetz geht nämlich nicht von einem vorgegebenen Eigentumsbegriff aus, vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, im einzelnen festzulegen, welche Rechte dem Eigentum zugeordnet sind. Die Notwendigkeit einer Ausfüllung des Eigentumsbegriffs durch eine gesetzliche Regelung besteht auch im Bereich des Baunachbarrechts. Denn in dem Spannungsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn stehen sich zwei gegensätzliche, aber jeweils auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Rechtspositionen gegenüber, nämlich der Anspruch des Bauherrn auf Bebauung seines Grundstücks und der Anspruch seines Nachbarn auf Schutz vor einer Beeinträchtigung der bisherigen oder zukünftig beabsichtigten Grundstücksnutzung. Dieses Spannungsverhältnis kann nur durch eine grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung darüber, welche Rechte Bauherr und Nachbar jeweils aus ihrem Eigentumsrecht ableiten können, aufgelöst werden. Schwertfeger weist dabei zu Recht darauf hin, dass der Eingriff in das Eigentum durch die Baugenehmigung nur vordergründig der Baugenehmigungsbehörde zuzurechnen ist; in Wirklichkeit greift letztlich das Bauvorhaben bzw. seine Auswirkungen in das Eigentumsrecht des Nachbarn ein. Es ist deshalb allein Sache des Gesetzgebers, den Ausgleich zwischen den zum Teil übereinstimmenden, zum Teil widerstreitenden Interessen der Grundstückseigentümer, die sich sämtlichst auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, zu finden.