Wettbewerber

Es besteht kein Anspruch von Verbänden oder Mitbewerbern gegen den Wettbewerber, der neue niedrigere Preise in seiner Werbung alten höheren Preisen gegenüberstellt, auf Auskunft darüber, wann und bis zu welchem Zeitpunkt der Wettbewerber die alten Preise ernsthaft gefordert und erhalten hat.

Dies gilt auch für den Fall, dass erhebliche Verdachtsmomente bestehen, dass die alten Preise vor der angeblichen Preisherabsetzung nicht ernsthaft gefordert worden sind.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt bei München Einzelhandelsgeschäfte für Sportartikel.

Die Beklagte hat in zwei Anzeigen mit Preisgegenüberstellungen für verschiedene Skimodelle geworben. In der Anzeige vom 18. 10. 1974 heißt es unter der Überschrift Ski-Auslaufmodelle Atomic C, empf. Preis 199 jetzt nur 99

Darunter werden in entsprechender Weise fünf weitere Modelle angeführt. In der Anzeige vom 15.11. 1974 werden 21 Skimodelle 74/75 in folgender Form angeboten:

C 4 Competition statt 456 jetzt 400...

Bei den in der letzten Anzeige angegebenen alten Preisen handelt es sich um Preise aus dem Winterkatalog der Beklagte 1974/75.

Der Kläger der Auffassung, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft darüber, wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte ernsthaft von Kaufinteressenten die empfohlenen Verkaufspreise der Saison 1973/74 für die sechs Modelle der Anzeige vom 18. 10. 1974 und die im Katalog, 1974/75 angeführten Preise für die 21 Modelle der Anzeige vom 15. 11. 1974 verlangt und erhalten habe.

Das Landgericht hat die auf entsprechende Auskunft unter Vorlage von Belegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Sprungrevision des Klägers blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Das Landgericht hat die Auskunftsklage des Klägers mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Eine allgemeine Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Verletzer aus § 242 BGB hergeleitet worden. Ursprünglich hatte die Rechtsprechung des RG einen derartigen Anspruch nur bei Verletzung von Patent-, Gebrauchsmuster- oder Urheberrechten zugebilligt. Mit der Entscheidung RGZ 108, 1 hat das RG den Anspruch auf Warenzeichenverletzungen und schließlich seit der Entscheidung GRUR 1927, 484 auch auf Wettbewerbsverstöße ausgedehnt. Diese Rechtsprechung ist vom BGH fortgesetzt worden. Der Auskunftsanspruch hat aber stets zur Voraussetzung, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten besteht, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der Regel aus einer unerlaubten Handlung des Verpflichteten, des Verletzers zum Schaden des Berechtigten, des Verletzten, folgt. An diesem besonderen Moment eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien fehlt es im vorliegenden Falle.

Vielmehr will der Kläger durch die Auskunft der Beklagte, mit der ihn keine rechtlichen Beziehungen verbinden, erst feststellen, und der Beklagte durch ihre Zeitungswerbung die Regeln des lauteren Wettbewerbs verletzt und damit eine unerlaubte Handlung begangen hat, aus der dem Kläger Ansprüche erwachsen sein können. Für einen solchen Auskunftsanspruch fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Er lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats herleiten. Diese Entscheidung regelt lediglich die Beweislast im Falle von Preisgegenüberstellungen abweichend von der grundsätzlichen Verteilung bei Anwendung von § 3 UWG, da dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger in einem solchen Falle die Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen fehlt, der Beklagte dagegen sie hat und leicht die erforderlichen Aufklärungen beibringen kann. Hierbei handelt es sich um ein Problem der Rechtsanwendung im Prozess, in dem der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Weil eine Norm nur dann angewendet werden kann, wenn der vom Gesetz zu ihrer Voraussetzung gemachte abstrakt formulierte, hypothetische Tatbestand konkrete Wirklichkeit geworden ist, unterbleibt ihre Anwendung, wenn im Streitfalle der Richter hiervon die volle Überzeugung nicht hat erlangen können. Den Nachteil dieser Ungewissheit trägt diejenige Partei, deren Prozess-Sieg die Anwendung dieses Rechtssatzes erfordert hätte. Aus einer besonderen Regelung der Beweislast ergibt sich demnach keine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung, jedem Interessierten Auskünfte unter Vorlage von Belegen zu erteilen. Niemand ist verpflichtet; auf diese Weise einem möglichen Gegner selbst das nötige Material zu verschaffen, damit dieser Ansprüche gegen ihn geltend machen kann.

Der erkennende Senat sieht auch keine Notwendigkeit, in Fortentwicklung; der Rechtsprechung über die Auskunftspflicht des Verletzers gegenüber dem Verletzten einen Auskunftsanspruch gegen den im Streitfalle mit der Richtigkeit seiner Werbung beweisbelasteten Wettbewerber anzuerkennen. Ein solcher Anspruch könnte im Gegenteil zu einer Flut von Streitigkeiten führen, Streitigkeiten, die vor allem den wirtschaftlichen Interessen derjenigen Mitbewerber in keiner Weise gerecht werden, deren Werbung richtig und nicht zu beanstanden ist. Es geht nicht an, diese Wettbewerber einem allgemeinen Anspruch aller einschlägigen, Verbände und Mitbewerber auf Auskunft darüber auszusetzen, ob ihre Werbung richtig ist, hier zum Beispiel, ob sie die nach ihrer Werbung herabgesetzten Preise auch tatsächlich ernsthaft und über eine angemessene Zeit und, bis vor kurzem verlangt kitten. Auch zwingende Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber gebieten das nicht. Allerdings tragen Verbände oder Mitbewerber bei Durchführung eines Rechtsstreits auf Unterlassung solcher Werbemaßnahmen das Risiko, dass von dem Beklagten der Nachweis der Richtigkeit seiner Werbung erbracht wird. Die Möglichkeit, dass ein Beklagte im Wettbewerbsprozess Einwendungen vorbringen und beweisen kann, die den Klageanspruch zu Fall bringen, besteht aber über diesen Sonderfall der Beweislastumkehr hinaus allgemein, so dass kein hinreichender Grund besteht, für einen solchen Sonderfall das Prozessrisiko der Kläger Partei auszuschließen. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür geben kann, dass bei Preisgegenüberstellungen eines Wettbewerbers die angegebenen früheren Preise nicht ernsthaft für eine längere Zeit gefordert worden sind. Solche Anhaltspunkte werden die branchekundigen Mitbewerber nicht selten feststellen können, so dass auf diese Weise das Prozessrisiko in vertretbaren Grenzen gehalten werden kann.

§ 55 PatG und § 22 GebrMG geben ebenfalls keine Handhabe für einen allgemeinen Auskunftsanspruch der im Streitfalle geltend gemachten Art. Es handelt sich dabei um Sonderregelungen für die Werbung mit dem Besitz gewerblicher Schutzrechte, die einer Verallgemeinerung nicht fähig sind, sondern im Gegenteil eher dafür sprechen, dass der Gesetzgeber einen allgemeinen Auskunftsanspruch verneint hat.

Schließlich kann auch den Ausführungen der Revision in der Verhandlung vor dem Senat nicht gefolgt werden, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls deshalb begründet sei, weil erhebliche Verdachtsmomente bestünden, dass die Werbung der Beklagte gegen § 3 UWG verstoßen habe. Abgesehen davon, dass darüber vor dem Landgericht nichts vorgetragen worden ist, besteht auch in einem solchen Falle eines Verdachts auf wettbewerbswidriges Verhalten mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch nicht. Gerade hier wäre die Unsicherheit der Abgrenzung, was ein für den Auskunftsanspruch hinreichender Verdacht sei, besonders groß, so dass die Zahl der Prozesse nicht, wie die Revision meint, verringert, sondern erheblich gesteigert würde. Schließlich ist gerade in solchen Fällen erheblicher Verdachtsmomente für wettbewerbswidriges Verhalten, wie bereits ausgeführt, die Klage oder der Verfügungsantrag auf Unterlassung durchaus zumutbar.