Wettbewerbsverbot
Da die Vorinstanz keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muss in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beklagte getan hat, was ihm die Kläger vorwirft, nämlich alle Kunden aufgefordert zu haben, das ihm entgegengebrachte geschäftliche Vertrauen auf die Firma E zu übertragen, sich bereit erklärt zu haben, den Inhalt des Rundschreibens durch persönliche Besuche zu unterstreichen, Kunden angerufen und aufgefordert zu haben, nicht bei der Kläger, sondern bei der Firma E zu kaufen, das Gerücht verbreitet zu haben, die Kläger sei konkursreif und einem ihrer Angestellten geraten zu haben, sich deswegen um eine andere Beschäftigung zu bemühen.
Das Berufungsgericht hat darin deshalb kein vertragswidriges Verhalten des Beklagten gesehen, weil es gemeint hat, das vertragliche Gebot, nicht für einen Brennstoffhandel tätig zu sein, beziehe sich ausschließlich auf ein Tätigwerden im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder als Handelsvertreter. Die Auslegung individueller rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen ist Aufgabe des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbar. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Wertung des Wettbewerbsverbots bindet im vorliegenden Falle das Rev- Ger. jedoch nicht, denn sie beruht auf der Verletzung anerkannter Auslegungsregeln, insbesondere des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Beurteilung. Richtig ist, dass das Betreiben eines Brennstoffhandels oder die Beteiligung an einem Brennstoffhandel auf Dauer gerichtete Tätigkeiten sind. Das besagt indessen nicht, dass mit dem Gebot, auch nicht für einen solchen Betrieb tätig zu sein, ebenfalls - nur - ein längere Zeit andauerndes Tätigwerden gemeint sein müsste. Weitaus näher liegt vielmehr die Annahme, dass die Vertragschließenden mit der Formulierung im Anschluss an das Betreiben oder des Sichbeteiligens an einem Brennstoffhandel jedwede sonstige Arten von Tätigwerden für einen anderen Brennstoffhandel gemeint haben. Auch bei dem Gebot, das Grundstück nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu verkaufen, zu vermieten oder zu verpachten, handelt es sich um einmalige Vorgänge, die aber - und das ist das Entscheidende die Substanz des veräußerten Unternehmens treffen. Ebenso verhält es sich mit dem - einmaligen - Tätigwerden in Form der Aushändigung der Kundenliste an einen dritten Brennstoffhändler. Der Kundenstamm, zu dem die Kundenliste den Zugang eröffnet, ist für ein Handelsgeschäft von zentraler Bedeutung. Das gilt insbesondere für einen Brennstoffhändler, dessen Kunden in aller Regel nicht Laufkundschaft, sondern Dauerkunden sind. Darauf hat die Revision unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend hingewiesen. Den Zugang zum Abnehmerkreis der Ware allein zu haben, sichert dem Erwerber des Unternehmens den Start und erspart ihm auch den finanziellen Aufwand für die sonst notwendige Werbung, um überhaupt ins Geschäft zu kommen. Deshalb entspricht es kaufmännischer Übung, dass beim Verkauf eines Handelsgeschäfts der Goodwill, dessen wesentlicher Inhalt die Verbindung zu dem Kundenstamm ausmacht, den Kaufpreis mitbestimmt. Auch im vorliegenden Fall ist das im Ergebnis durch die Vereinbarung des Wettbewerbs-Abstandsgeldes geschehen. Die ungestörte Nutzung des Zugangs zu dem vom Beklagten gewonnenen Kundenstamm macht zusammen mit der Chance, den Kreis der Abnehmer zu erweitern, ohne dabei in den ersten fünf Jahren den Wettbewerb des Beklagten fürchten zu müssen, den Vermögenswert des vereinbarten Wettbewerbsverbots aus. Dafür hat die Kläger den Preis von 55500 DM gezahlt.
Hat der Beklagte getan, was die Kläger ihm vorwirft und das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat, nämlich der Firma E eine vollständige Kundenliste ausgehändigt und ihr angeboten zu haben, die Empfänger eines für die Firma E werbenden Rundschreibens zu besuchen, um den Inhalt dieses Schreibens zu unterstreichen, Kunden angerufen und sie aufgefordert zu haben, nicht bei der Kläger, sondern bei der Firma E zu kaufen, das Gerücht verbreitet zu haben, die Kläger sei konkursreif, einem Mitarbeiter der Kläger geraten zu haben, sich deshalb eine andere Beschäftigung zu suchen, seine Geschäftsbücher durch einen anderen Wettbewerber der Kläger haben führen zu lassen, so hätte er damit die Bedingung für das Entstehen des Anspruchs auf Rückzahlung des Wettbewerbs-Abstandsgeldes herbeigeführt. Da der Beklagte das ihm zur Last gelegte Verhalten bestritten hat, bedarf es der Beweiserhebung. Sie muss vom Berufungsgericht nachgeholt werden. Da das Wettbewerbsverbot, wie dargelegt, zwei Schutzbereiche umfasst, wird das Berufungsgericht, sofern sich nur die Beeinträchtigung eines von beiden feststellen lässt, zu erwägen haben, dass eine Aufteilung des Abstandsgeldes in Betracht kommen kann.
Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen einer Sachentscheidung durch den erkennenden Senat liegen nicht vor. Deshalb musste der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.