Widerruf

Die Plangenehmigung ist nach Abschluss des Planverfahrens weder rücknehmbar noch widerruflich. Die Anwendung der §§ 48 und 49 VwVfl ist wegen des besonderen Charakters der Plangenehmigung als Bestandteil des Planverfahrens ausgeschlossen nach außen ist sie dagegen Bestandteil des Planverfahrens. Sie kann daher - ist das Planungsverfahren abgeschlossen - nicht mehr isoliert rückgängig gemacht werden. Es ist daher der Aufsichtsbehörde nicht möglich, die Nichterfüllung einer mit der Genehmigung verbundenen Auflage notfalls durch Widerruf der Genehmigung zu ahnden. Die gleichen Gründe schließen es nach Auffassung des BVerwG aus, dass die für die Plangenehmigung zuständige Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit einer Genehmigung nach § 44 Abs. 5 VwVfG feststellt. Ist die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 noch nicht erfolgt, ist eine Rücknahme der rechtswidrigen Plangenehmigung unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG noch möglich. Ist der Flächennutzungsplan erst einmal wirksam geworden, kann die lI für die Plangenehmigung zuständige, Aufsichtsbehörde bei einer irrtümlich erteilten Genehmigung nur auf die Mittel der allgemeinen Kommunalaufsicht zurückgreifen. Dabei ist gemäß §§ 214 und 215 zu prüfen, ob der Fehler nach beachtlich ist.

Fingierte Genehmigung - Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten 1C Genehmigungsfrist, so gilt die Genehmigung nach Fristablauf als erteilt. Das BBauG sieht insoweit eine Genehmigungsfiktion vor. Die fingierte Genehmigung ist rechtlich genauso wie eine ausdrücklich erteilte Genehmigung zu behandeln. Auch sie ist gegenüber der Gemeinde ein Verwaltungsakt, der jedoch nach außen hin nicht gesondert in Erscheinung tritt. Auch die fingierte Genehmigung ist Grundlage für die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5. Da hier von einer Erteilung der Genehmigung nicht gesprochen werden kann, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsfiktion infolge Fristablaufs eingetreten ist. Die für die ausdrücklich erteilte Genehmigung geltenden Beschränkungen für die Anwendung der §§ 48 und 49 VwVfG gelten auch für die fingierte Genehmigung ist unwirksam, da ein bereits als genehmigt geltender Flächennutzungsplan nicht noch einmal genehmigt werden kann. Will die Gemeinde den in einer verspätet erteilten ausdrücklichen Genehmigung enthaltenen Maßgaben oder Nebenbestimmungen dennoch folgen, muss sie den Plan ändern.

Rechtsbehelfe der Gemeinde - Wird die Genehmigung versagt, ist die Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO zulässig. Die Verpflichtungsklage kommt in Betracht, wenn lediglich eine Vorweggenehmigung, eine Genehmigung unter Herausnahme räumlicher oder sachlicher Teile, eine Genehmigung mit Maßgaben oder eine Genehmigung mit einer Befristung oder Bedingung erteilt worden ist. Hier muss angenommen werden, dass die Genehmigung nicht ohne die einschränkende Bestimmung erteilt worden wäre. Daher würde die Anfechtungsklage nicht zum Erfolg führen, so dass die Gemeinde die Verpflichtungsklage erheben muss, will sie einen genehmigten Plan erhalten. Soweit die Genehmigung mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG versehen worden ist, ist eine isolierte Anfechtung möglich. Inwieweit ein Widerspruchsverfahren vor Klagerhebung durchgeführt werden muss, ist auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Einige Gemeindeordnungen lassen gegen aufsichtliche Maßnahmen die unmittelbare Klage. Werden Auflagen angefochten, so ist die Genehmigung nicht bestandskräftig. Dies hat zur Folge, dass die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 nicht erfolgen darf. Dritte können die Genehmigung nicht anfechten oder auf deren Erteilung klagen. Sie sind im Verfahren der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde nicht beizuladen. Ausfertigung, Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung, Wirksamwerden des Flächennutzungsplans

Ausfertigung - Der Feststellungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit - ebenso wie der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan - der Ausfertigung. Die Ausfertigung soll bezeugen, dass der textliche und zeichnerische Inhalt des Flächennutzungsplans mit dem Feststellungsbeschluss übereinstimmt und die für die Wirksamkeit maßgebenden Anforderungen verfahrens- und materiellrechtlicher Art beachtet worden sind. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Das Ausfertigungsgebot beruht auf dem Landesrecht. Die Ausfertigung des Flächennutzungsplans ist in § 6 Abs. 4 Satz 1 in Verb. mit Abs. 8 NdsGO ausdrücklich vorgeschrieben. Wo positive Regelungen fehlen, ergibt sich die Notwendigkeit einer Ausfertigung aber aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip. Es handelt sich um ein nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis. Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung gehört zu den sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht im Sinne von § 215 Abs. 3. Die Ausfertigung ist in Niedersachsen durch den Ratsvorsitzenden und den Gemeindedirektor, in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein durch den Bürgermeister vorzunehmen. Wo Regelungen fehlen, ist das Gemeindeorgan als zuständig anzusehen, das die Beschlüsse der Gemeindevertretung zu vollziehen bzw. auszuführen hat. Die Ausfertigung erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem Familiennamen auf der Urschrift des Bebauungsplans. Die Unterzeichnung mit einem Namenszeichen reicht nicht aus. Der Ort und das Datum sind anzugeben. Die Ausfertigung darf erst erfolgen, wenn alle Voraussetzungen für eine Verkündung vorliegen. Das Verfahren nach § 6 Abs. 1 bis 4 muss mit positivem Ergebnis abgeschlossen sein. Ein erforderlicher Beitrittsbeschluss muss gefasst sein, da der Feststellungsbeschluss erst durch ihn seinen letzten und damit maßgebenden Inhalt erhält.