Wiederkäufer

Nach Ausübung des durch Vormerkung gesicherten Wiederkaufsrechts kann ein Dritterwerber, auch wenn er bereits als Eigentümer eingetragen ist, Verwendungen auf das Grundstück entsprechend §§ 994 ff. BGB vom Wiederkäufer ersetzt verlangen.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Verwendungen steht dem Besitzer schon gegenüber dem Anspruch des Wiederkäufers auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung zu.

Bösgläubig im Sinne des § 990 BGB ist der Besitzer erst, wenn er Kenntnis von der Ausübung des eingetragenen Wiederkaufsrechts hat.

Verweigert ein Darlehensschuldner die fälligen Ratenzahlungen aus erwägenswerten rechtlichen Zweifeln und ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er an sich vertragstreu bleiben will, so gibt das Bestreiten des Anspruchs allein dem Gläubiger noch kein Recht zur fristlosen Kündigung.

Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, im Allgemeinen sofort zurückverlangen. Die Gesellschaft hat jedoch schon dann ein - vorübergehendes - Zurückbehaltungsrecht, wenn nur eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen von ihr behaupteten Ausgleichsanspruch gegen den Ausgeschiedenen nach § 739 BGB spricht und sie lediglich noch Zeit zu dessen genauer Feststellung durch die Abschichtungsbilanz benötigt.

Werden einfache Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommen und einer von ihnen außerdem auf Herausgabe von Gegenständen, so dürfen die vom Herausgabebegehren nicht betroffenen Streitgenossen gleichwohl als Zeugen nicht vernommen werden, wenn Herausgabeanspruch und Schadensersatzanspruch auf ein und demselben Sachverhalt beruhen. Das gilt auch, wenn über den Herausgabeanspruch durch Teilurteil entschieden und der Rechtsstreit in diesem Umfang in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist, in der die anderen Streitgenossen als Zeugen vernommen werden sollen.

An der Auffassung, dass an einem Wechsel, der herauszugeben ist, weil es an einem wirksamen Grundgeschäft fehlt, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann, wird festgehalten.

Ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Eigentümer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs, das ein Unternehmer aufgrund eines vom besitzenden Sicherungsgeber erteilten Auftrags repariert hat, erlischt - falls die Verwendung nicht genehmigt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht ist - mit dem Ablauf eines Monats, nachdem das Fahrzeug an den Auftraggeber herausgegeben worden ist. Er kann auch nicht später geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer aufgrund eines weiteren Reparaturauftrags erneut in den Besitz des Fahrzeugs gekommen ist.

Der Unternehmer, der ein dem Besteller nicht gehörendes Fahrzeug repariert, erwirbt, wenn der Eigentümer den Besteller ermächtigt hat, die erforderlichen Reparaturen vornehmen zu lassen, allenfalls ein vertragliches Pfandrecht für die Forderung aus der jeweiligen Reparatur und nicht für früher entstandene Forderungen.