Wiederkehrende Leistung

Der gesellschaftsvertragliche Gewinnanspruch ist kein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB; er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30Jahren.

Anmerkung: Der I. Zivilsenat hat im Urteil vom 23. 9. 1958 zu den Voraussetzungen einer wiederkehrenden Leistung i. S. des § 197 BGB Stellung genommen.

Danach ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Leistungen stets in gleicher Höhe wiederkehren. Der § 197 BGB greift sogar dann ein, wenn die nach Gesetz oder Parteivereinbarung zu von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringenden Leistungen so festgelegt sind, dass sie nicht nur in ihrer Höhe schwanken, sondern gelegentlich ganz ausbleiben. Diese Voraussetzungen treffen für den Gewinnanspruch eines Gesellschafters zu, die weiteren des § 197 BGB jedoch nicht mehr.

Nach dieser Bestimmung muss es sich um eine Verbindlichkeit handeln, für die die fortlaufende Leistung charakteristisch ist. Bei einer solchen Leistung soll die Abkürzung der Verjährung dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass ihre Ansammlung keine Begünstigung verdient. Ferner sollen Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, nicht in solcher Höhe anwachsen, dass der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet wird. Für die Abkürzung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen ist außerdem ebenso wie bei den Ansprüchen des § 196 BGB maßgebend, dass Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, dass in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Sachverhältnisses eintritt, dass der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden kann, die vermutlich gezahlt sind, über deren Bezahlung ein Nachweis aber nicht vorhanden ist, und dass es im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die zu der Höhe des Streitgegenstandes in keinem Verhältnis stehen, zu entziehen. Diese Erwägungen rechtfertigten die in der zitierten Entscheidung erfolgte Einbeziehung von Gewinnanteilsansprüchen aus einem Patentverwertungsvertrag in die Norm des § 197 BGB wegen der Nähe dieser Ansprüche zu denen auf Zahlung von Pachtzinsen und Lizenzgebühren. Auf den Gewinnanteil eines Gesellschafters treffen sie nicht zu.

Soweit der Rechnungsabschluss und damit die Verteilung des Gewinns und Verlustes abweichend vom Gesetz nicht erst nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wird er regelmäßig am Schluss eines jeden Geschäftsjahres vorgenommen. Der Gewinnanspruch entsteht dann zwar periodisch, er setzt aber die Aufstellung und Feststellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung voraus und unterscheidet sich dadurch wesentlich von den Ansprüchen, die § 197 BGB erfassen soll. Die den Gewinnanspruch erst entstehen lassende Feststellung der Bilanz ist ein rechtsbegründender Akt, an dem regelmäßig sämtliche Gesellschafter mitzuwirken haben. Er lässt sich deshalb nicht mit dem im § 196 BGB angeführten Tatbeständen, mit denen die Geschäfte des täglichen Lebens umfasst werden sollen, gleichstellen.