Willenserklärungen

Der Begriff der Willenserklärung ist im BGB nicht definiert, sondern er wird vorausgesetzt. Durch ihre Willenserklärungen haben die Menschen Anteil am rechtlichen Leben. Was ist eine Willenserklärung? Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf rechtliche Wirkung ausgerichtet ist. Wer selbstständig eine Willenserklärung abgeben möchte, die rechtswirksam sein soll, der muß auch geschäftsfähig sein. So kann man also sagen, dass die Willenserklärung zu einem Rechtsgeschäft dazugehört. Bei einer Willenserklärung wird erst einmal vorausgesetzt, dass ein Wille vorhanden ist.

Zu diesem Willen gehören: Handlungswille, d. h. dass man die Erklärungshandlung vornehmen will, Erklärungswille/Erklärungsbewusstsein, d. h. man weiß, dass man eine rechtliche Erklärung abgibt, Geschäftswille, in Bezug auf das Rechtsgeschäft.

Auch muss der Wille durch die Erklärung nach außen erkennbar sein. Eine Willenserklärung kann man ausdrücklich formulieren - sie kann aber auch durch zustimmendes Verhalten, wie etwa ein Kopfnicken, geschehen.

Weil allgemein das Prinzip der Formfreiheit gilt, ist es normalerweise nicht erforderlich, dass Rechtsgeschäfte eine besondere Form aufweisen. Allerdings gilt für einige Vorgänge, aufgrund ihrer besonderen Bedeutung, dass das Gesetz die Form vorschreibt. Dies ist etwa bei einer Schenkung oder bei einer Bürgschaft der Fall. Daneben kann man auch per Vertrag vereinbaren, dass nicht jede Form einer Willenserklärung möglich ist. Wenn diese Form nicht korrekt ist, dann ist die Willenserklärung nichtig, es sei denn, es ist im BGB explizit zugelassen.

Formvorschriften (wie Schriftlichkeit oder notarielle Beurkundung) erfüllen verschiedene Funktionen:

- Beweisfunktion (belegt das Rechtsgeschäft),

- Warnfunktion (Schutz vor übereilter Willenserklärung),

- Dokumentarfunktion (beweisen Echtheit oder Identität).

Bei Geschäften wie einem Auto- oder Möbelkauf sollte man wegen der Beweissicherheit die Schriftform wählen, auch wenn dies nicht vorgeschrieben ist.

Welche Formen der Willenserklärung gibt es? Am häufigsten wird ein Kaufvertrag abgeschlossen durch eine mündliche Erklärung. Daneben kann dies auch fernmündlich, per Telefon, geschehen.

Es kann auch einmal sein, dass eine mündliche Erklärung vor bestimmten Personen stattfinden muss. Dies ist bei einer Eheschließung der Fall. Der Vertrag bei einer Eheschließung besteht aus zwei einander entsprechenden, öffentlichen Willenserklärungen. Nur wenn beide Partner vor dem Standesbeamten diesen Willen erklären, dann wird dieser Ehevertrag wirksam. Wenn das nicht so stattfindet, dann kommt die Ehe wegen eines Formmangels nicht zustande.

Es gibt auch Rechtsgeschäfte, bei denen eine Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist. Beispielsweise kann eine Urkunde eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt sein. Dies trifft zu auf Bürgschaftserklärungen oder wenn einem Mieter das Mietverhältnis gekündigt wird.

Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen, es sei denn, dieses wäre ausdrücklich verboten. Willenserklärungen im Internet und in E-Mails werden als verkörperte Willenserklärungen bezeichnet, weil sie in einer Datei verkörpert und auf einem Medium gespeichert sind, zumindest vorübergehend. Bei einer Übertragung als elektronische Briefpost spricht man außerdem von einer Erklärung unter Abwesenden. Wenn dagegen zwischen zwei Computern eine direkte Verbindung besteht, dann spricht man von einer Erklärung unter Anwesenden. Außerdem gibt es eine digitale Signatur, um ein Dokument einer bestimmten Person zuzuordnen. Wer eine verschlüsselte Signatur entschlüsselt, der soll sicher sein, dass das Dokument in dieser Form von einer bestimmten Person stammt.

Es gibt auch Willenserklärungen, die nicht explizit ausgesprochen werden, sondern die alleine durch so genanntes schlüssiges Handeln zustande kommen. Etwa wenn ein Fahrgast wortlos in ein Taxi einsteigt, und dieses seine Fahrt beginnt. Dann kann der Gast im Laufe der Fahrt als Ziel den Bahnhof angeben. Das wäre also ein Beförderungsvertrag durch schlüssiges Handeln. Eine ähnliche schlüssige Handlung ist es auch, wenn bei einer Versteigerung jemand die Hand hebt. Dadurch kommt der Kaufabschluss zustande. Alleine durch das Handheben bekommt er den Zuschlag bei der Versteigerung. Wenn der andere jedoch schweigt, dann ist die Willenserklärung nicht angenommen.

Wenn für eine Willenserklärung die Textform vorgeschrieben ist, dann muss diese in einer Urkunde stattfinden, der Erklärende muss genannt sein und der Abschluss der Erklärung muss als solcher erkennbar sein (z. B. durch eine Unterschrift).

Die notarielle Beurkundung eines Vertrags ist im BGB bei manchen Vorgängen vorgeschrieben. Dabei muss sowohl der Antrag als auch die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet werden. Das ist der Fall, wenn Grundstücke verkauft werden, und bei Schenkungsversprechen. Außerdem gibt es auch einen BGB-Paragraphen zur öffentlichen Beglaubigung. Dabei muß die Erklärung schriftlich sein, und die Unterschrift muß von einem Notar beglaubigt werden.