Wirksamkeitsvoraussetzungen

In NordrheinWestfalen und im Saarland sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung oder Anzeige sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen anzuwenden, allerdings nur, wenn die örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan festgesetzt werden. Weniger umfassend ist die Übernahme von Bundesrecht in Bayern, RheinlandPfalz und im Saarland. Sollen örtliche Bauvorschriften in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, so gelten hier nur bestimmte Vorschriften des Bebauungsplanverfahrens; die betreffenden Vorschriften werden durch Aufzählung der Paragraphen ausdrücklich bezeichnet. In Hamburg, Hessen und SchleswigHolstein werden nur einzelne Verfahrensvorschriften des Planungsrechts für anwendbar erklärt Werden Festsetzungen auf Grund von § 6 Absatz 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in den Bebauungsplan aufgenommen, gelten für die öffentliche Auslegung die Vorschriften des Baugesetzbuchs.. Teilweise werden Verfahrensvorschriften des BauGB sogar ausdrücklich entweder insgesamt oder partiell ausgeschlossen. Treffen die Landesvorschriften keine Bestimmungen, so sind grundsätzlich die Verfahrensvorschriften des Landesrechts anzuwenden. Mit der Zulassung zur Aufnahme von Regelungen nach Landesrecht als Festsetzungen in den Bebauungsplan wird nicht automatisch das Verfahrensrecht des BauGB für die Bebauungsplanung rezipiert. Lediglich dort, wo mit der Aufnahme auf Landesrecht beruhender Regelungen in den Bebauungsplan Vorschriften des Planungsrechts sachnotwendig zu beachten sind, ist mit der Zulassung der Aufnahme in den Bebauungsplan stillschweigend eine Übernahme der betreffenden Vorschriften des BauGB verbunden; zu den sachnotwendig zu beachtenden Regelungen gehören § 9 Abs. 7 und § 12. Bestehen im übrigen Zweifel, ist der Umfang des rezipierten Bundesrechts durch Auslegung zu ermitteln. In den Vorschriften einiger Länder wird noch auf Fassungen des BBauG Bezug genommen. Diese Regelungen sind jedoch als dynamische Verweisungen zu verstehen. Der Landesgesetzgeber verfolgte in allen Fallen erkennbar das Ziel, das Verfahren zum Erlass örtlicher Bauvorschriften dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans anzugleichen. Diesem Ziel kann aber durch eine dynamische Verweisung entsprochen werden. Zur Beseitigung möglicher Zweifel ist § 81 Abs. 4 NWBau0 bei seiner Neufassung durch Gesetz vom 21.6. 1988 sogar ausdrücklich als dynamische Verweisung abgefasst worden.

Anwendbare Verfahrens und Formvorschriften des BauGB im Einzelnen. Die Bundesländer haben Form und Verfahrensvorschriften des BauGB in unterschiedlichem Umfange für anwendbar erklärt. Es ist daher in jedem Falle zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Vorschriften des BauGB maßgebend sind. Damit wird klargestellt, dass in den betreffenden Ländern die im Bebauungsplan festgesetzten örtlichen Bauvorschriften den Satzungscharakter des Bebauungsplans haben sollen. Aber auch für die übrigen Länder gilt nichts anderes. Nach § 73 Abs. 1 BaWaBO, werden nämlich örtliche Bauvorschriften allgemein durch Satzung erlassen. In diesen Fällen ist von vornherein die Rechtsform der örtlichen Bauvorschrift mit der des Bebauungsplans identisch; eine Übernahme von § 10 BauGB ist nicht erforderlich. Ähnlich ist die Situation in den Stadtstaaten. In Berlin, Bremen und Hamburg werden die örtlichen Bauvorschriften entsprechend den stadtstaatlichen Besonderheiten in der gleichen Rechtsform wie der Bebauungsplan erlassen, so dass auch hier keine Abweichungen von der Rechtsform des Bebauungsplans auftreten. Im übrigen wird mit der Zulassung zur Aufnahme landesrechtlicher Vorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan auch deren Rechtsform festgelegt. Die betreffenden Regelungen müssen daher den gleichen Rechtscharakter haben wie die planungsrechtlichen Festsetzungen. Die far Bebauungspläne maßgebende Rechtsform ist daher auch dann übernommen, wenn die landesrechtliche Zulassung keine ausdrückliche Regelung enthalten sollte.

Festsetzungen mit landesrechtlichem Inhalt können sowohl in Schrift oder Text als auch in zeichnerischer Form erlassen werden. In einigen Bauordnungen wird auf den Einleitungssatz von § 9 Abs. 1 BBauG verwiesen. Die in einem Bebauungsplan aufzunehmende Regelung nach Landesrecht kann sich nur auf den Geltungsbereich des betreffenden Bebauungsplans beziehen. § 9 Abs. 7 ist daher zwangsläufig anwendbar und damit stillschweigend rezipiert, wenn Landesrecht die Übernahme von Regelungen als Festsetzung in den Bebauungsplan zulässt. § 73 Abs. 5 BaWüBO und Art. 91 Abs. 3 Satz 2 BayBO bestimmen die Anwendung von §9 Abs. 7 ausdrücklich. Örtliche Bauvorschriften aufgrund des Bauordnungsrechts werden als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen. Es handelt sich bei ihnen um Rechtsverordnungen in Satzungsform. Nach den für Rechtsverordnungen geltenden Vorschriften des jeweili o en Landesverfassungsrechts muss daher die Ermächtigungsgrundlage genau bezeichnet werden. Bei Satzungen, die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts erlassen werden, gelten die Anforderungen gemäß Art. 80 Abs. 1 GG nicht in gleicher Weise wie bei Verordnungen. Es genügt der allgemeine Hinweis auf die betreffende landesrechtliche Ermächtigung und die Bezeichnung als örtliche Bauvorschrift, um die Prüfung der Rechtsgrundlage zu ermöglichen. Auf den Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Festsetzungen im Bebauungsplan besteht nach §2 Abs. 3 kein Anspruch. Diese Regelung wird für örtliche Bauvorschriften entweder ausdrücklich oder durch die allgemeine Verweisung übernommen. Aber auch in den übrigen Ländern gilt nichts anderes; da allgemein auf den Erlass von Satzungen kein Anspruch besteht. Die Vorschriften über die frühzeitige Bürgerbeteiligung sind beim Erlass von örtlichen Bauvorschriften nur in Baden Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein Westfalen anzuwenden. Für örtliche Bauvorschriften außerhalb eines Bebauungsplans findet in Baden Württemberg und Nordrhein Westfalen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung dagegen nicht statt. Die Bestimmungen über das förmliche Auslegungsverfahren gelten auch far das Verfahren bei der Aufstellung von örtlichen Bauvorschriften. Die von der örtlichen Bauvorschrift berührten Träger öffentlicher Belange sind nach § 73 Abs. 5 BaWüBO zu beteiligen.