Wirkung

Wirkungen für den anderen Planungsträger - Ein zulässiger und inhaltlich rechtmäßiger Widerspruch stellt den 1, betreffenden Planungsträger von der gesetzlichen Bindung an den Flächennutzungsplan frei. Der Planungsträger kann sich damit bei seinen Planungen insoweit über Darstellungen des Flächennutzungsplans hinwegsetzen und eine von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichende Planung aufstellen. Dennoch hat der andere Planungsträger die Gemeinde bei seiner Planung formell zu beteiligen und die Darstellungen des Flächennutzungsplans in seine fachplanerische Abwägung einzubeziehen. Eine vom Flächennutzungsplan abweichende Planung ist nur rechtmäßig, wenn gewichtige öffentliche Belange für sie sprechen, so dass ein Zurückstellen der im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Belange gerechtfertigt ist. Bei einem räumlich oder sachlich begrenzten Widerspruch gilt die Freistellung nur für den hiervon betroffenen Teil des Flächennutzungsplans. Im übrigen hat der Planungsträger seine Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen. Der Widerspruch wirkt nur zugunsten des widersprechenden Planungsträgers, nicht zugunsten anderer. Der Widerspruch schließt die maßgebenden Wirkungen des Flächennutzungsplans nur im Hinblick auf den widersprechenden Träger aus. Der Widerspruch hat keine Wirkung gegenüber jedermann. Sind Planungen eines weiteren öffentlichen Planungsträgers mit den Planungen des widersprechenden Trägers sachlich oder räumlich verbunden, so muss grundsätzlich auch der andere Planungsträger widersprechen. Bei derart verbundenen Planungen kann jedoch der Widerspruch eines betroffenen Planungsträgers faktisch auch zugunsten der anderen wirken. Hat die Gemeinde vor Verbindlichkeit der anderen Planung einen Bebauungsplan aus dem mit einem Widerspruch belasteten Flächennutzungsplan entwickelt, so muss sich der andere Planungsträger bei seiner Planung trotz seines Widerspruchs mit diesem Bebauungsplan auseinandersetzen. Der Bebauungsplan kann nur bei privilegierten Fachplanungen i. S. des §38 sowie bei Nutzungsregelungen in Form einer höherrangigen Rechtsvorschrift überwunden werden. Wirkungen auf den Flächennutzungsplan - Der Widerspruch nach §7 Satz 1 lässt den Flächennutzungsplan grundsätzlich unberührt. Die Vorschrift des §7 ist gerade für den Fall zugeschnitten, dass ein im Flächennutzungsplanverfahren nicht überbrückter Gegensatz zwischen dem Flächennutzungsplan und den Planungsvorstellungen des anderen Trägers verbleibt. Würde der Widerspruch den Flächennutzungsplan ganz oder teilweise zu Fall bringen, wäre §7 überflüssig. Die Gemeinde muss die im Widerspruch ausgedrückten Planungsabsichten des anderen Trägers gemäß §5 Abs. 4 Satz 2 im Flächennutzungsplan nachrichtlich vermerken. Die Aufsichtsbehörde hat erforderlichenfalls durch Auflage in der Genehmigungsverfügung sicherzustellen, dass der Vermerk erfolgt. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die vom Widerspruch betroffenen Teile des Flächennutzungsplans gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 bis zur endgültigen Klärung der Differenzen aus dem Flächennutzungsplan herausnehmen. Der Flächennutzungsplan kann allerdings wegen unzureichender Berücksichtigung der Belange des anderen Planungsträgers von vornherein abwägungsfehlerhaft sein. In diesem Falle deckt der Widerspruch nach §7 einen bereits vorliegenden Fehler lediglich auf. Eine rechtskonstitutive Wirkung hat der Widerspruch auch insoweit nicht, da der Fehler des Flächennutzungsplans bereits aus §1 Abs. 6 begründet ist. Ein dennoch eingelegter Widerspruch kann jedoch dann bedeutsam werden, wenn der Abwägungsfehler nach §215 Abs. 1 Nr.2 unbeachtlich werden sollte. Wird durch den Widerspruch ein Abwägungsfehler aufgedeckt, so ist dem Flächennutzungsplan die Genehmigung zu versagen. Ein Flächennutzungsplan, der trotz des Widerspruchs zu den abweichen den Vorstellungen des anderen Planungsträgers zunächst abwägungsfehlerfrei zustande gekommen ist, kann dennoch bei Feststellung der anderen Planung bzw. Nutzungsregelung unvollziehbar und damit fehlerhaft werden. In diesem Falle weist der Widerspruch auf einen künftigen Fehler hin. Ob eine nachfolgende Fachplanung oder Nutzungsregelung die Vollziehbarkeit des Flächennutzungsplans in Frage stellt, hängt von ihrem Rang bzw. ihrer Durchsetzungskraft ab. Eine dahingehende Durchsetzungsfähigkeit besitzen privilegierte Fachplanungen und Schutzgebietsfestlegungen in Gestalt von Rechtsverordnungen. Ist der Flächennutzungsplan unvollziehbar, so ergibt sich aus §1 Abs. 3 für die Gemeinde die Pflicht, den Flächennutzungsplan zu ändern oder zu ergänzen, um insoweit der abweichenden Fachplanung bzw. Nutzungsregelung Rechnung zu tragen. Hat ein anderer Planungsträger widersprochen, so kann dies für die Gemeinde ein Anlass sein, ihren Flächennutzungsplanentwurf noch einmal darauf zu überprüfen, ob eine Koordination möglich ist. Eine solche Prüfung sollte insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Feststellungsbeschluss noch nicht gefasst und damit die Abwägung noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Ein wirksamer Widerspruch beeinträchtigt nämlich die Funktion des Flächennutzungsplans, die Entwicklung der Bodennutzung innerhalb der Gemeinde zu steuern. Eine Rechtspflicht zur erneuten Abstimmung des Flächennutzungsplans in verfahrensmäßiger oder inhaltlicher Hinsicht wird jedoch durch den Widerspruch nicht ausgelöst; §7 unterstellt, dass die erforderliche Abstimmung bereits erfolgt ist. Ob die Gemeinde dem Widerspruch abhelfen muss oder bei ihrer Planung bleiben darf, ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Die Gemeinde kann sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung auch über die Planungsabsichten eines anderen öffentlichen Planungsträgers hinwegsetzen. Das kommt insbesondere dort in Betracht, wo die andere Planung nicht generell in Frage gestellt wird, sondern lediglich ihre Modalitäten.

Wirkungen eines unterbliebenen Widerspruchs - Unterbleibt der Widerspruch des anderen Planungsträgers, obwohl er der Sache nach geboten wäre, so tritt die Befreiung von der Anpassungspflicht nicht ein. Entwickelt die Gemeinde aus dem Flächennutzungsplan Bebauungspläne, dann muss sie die Belange des anderen Planungsträgers bei ihrer Abwägung dennoch berücksichtigen, wenn sie ihr bekannt sind oder bei sorgfältiger Ermittlung des Abwägungsmaterials hätten bekannt sein müssen, z. B. auf Grund früherer Kontakte mit dem Planungsträger anläßlich eines anderen Bauleitplanverfahrens.

Rechtsbehelfe gegen den Widerspruch - Da der Widerspruch nach der hier vertretenen Auffassung ein Verwaltungsakt ist, ist gegen ihn die Anfechtungsklage nach §42 VwGO zulässig. Hält die Gemeinde den Widerspruch für unzulässig oder fehlerhaft, so kann sie dies auch inzident geltend machen, insbesondere bei der Anfechtung einer nicht angepassten Fachplanung oder Nutzungsregelung. In diesem Falle muss das Gericht prüfen, ob der Flächennutzungsplan wirksam und ob ein hiergegen eingelegter Widerspruch rechtlich beachtlich ist. Für die herrschende Auffassung, die den Widerspruch nicht als Verwaltungsakt betrachtet, ist die Inzidentprüfung der einzige Weg zur Kontrolle eines Widerspruchs. In diesem Falle ist auch eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Fehler des Widerspruchs dürfen nur von der Gemeinde geltend gemacht werden, da nur sie verletzt sein kann. Dritte können sich bei einer Anfechtung von Planfeststellungen oder bei einem Normenkontrollantrag gegen Nutzungsregelungen nicht darauf berufen, dass §7 nicht beachtet worden sei.