Wirtschaftsbetrieb

Zur Frage, ob der Verpächter einer Gaststätte, der sich in einem langfristigen Pachtvertrag verpflichtet hat, im Falle der Invalidität des Pächters einem Pächterwechsel zuzustimmen, treuwidrig handelt, wenn er einen Nachfolger mit dem Hinweis ablehnt, dieser habe den Beruf eines Industriekaufmanns erlernt, sei mithin kein Fachmann.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte verpachtete dem Kläger nach Maßgabe des Vertrages vom 1. 10. 1976 seine Gaststätte einschließlich zweier mit dem Wirtschaftsbetrieb verbundener Wohnungen für die Dauer von 20Jahren. In § 9 Pachtvertrag ist u. a. bestimmt:

Die Pachträume dürfen weder im ganzen noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verpächters anderweitig vermietet, verpachtet oder Dritten zur Nutzung überlassen noch an Geschäftsführer abgegeben werden; desgleichen darf der Wirtschaftsbetrieb vor Beendigung des Pachtverhältnisses weder eine Unterbrechung noch eine Einschränkung erleiden...

In der Anl. 4 zum Pachtvertrag heißt es unter Zusatz § 9 Ziff. 4: Bei völliger Arbeitunfähigkeit, Invalidität oder Tod des Pächters erklärt sich der Verpächter damit einverstanden, das Pachtverhältnis an einen vom Verpächter genehmigten Nachfolger zu übertragen.

In einem am 30. 5. 1979 geschlossenen Prozessvergleich haben sich die Parteien geeinigt, dass der bisherige Pachtvertrag vom 1. 10. 1976 mit allen Zusatzverträgen und mit den im Einzelnen geregelten Änderungen weiter gelten solle. In ärztlichen Attesten vom 17. und 23. 7. 1980 wurde dem Kläger nahe gelegt, seinen Beruf als Gastronom aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben. Unter Bezugnahme auf eine im August 1980 vorausgegangene Besprechung teilte der Kläger dem Beklagte in einem Brief vom 13. 10. 1980 mit, er sei aus Gesundheitsgründen leider gehalten, das Unternehmen und das Mietverhältnis zu übertragen. Wörtlich heißt es sodann:

Wie Sie wissen, erfolgt diese Übertragung nur schweren Herzens. Sie hatten aus diesem Grund auch freundlicherweise einer solchen Übertragung bereits zugestimmt. Wie Sie den Anzeigen entnehmen konnten, ist für die Übertragung ein Mindestkapital von 950000 DM erforderlich. Wie in vorgenannter Besprechung gesagt, möchte ich Ihnen das Unternehmen, sowie die Rechte aus dem Mietvertrag, zu den gleichen Bedingungen anbieten: Sie sollen berechtigt sein, beides zum Höchstgebot zu erwerben. Das Höchstgebot werde ich Ihnen auf Ihre Anforderung bekannt geben. Sind Sie jedoch so freundlich mir innerhalb von etwa zwei Wochen Nachricht zu geben, ob ein Interesse zum Erwerb besteht oder nicht.

In seiner Antwort vom 18. 10. 1980 bat der Beklagte um ein Inventarverzeichnis, weil jeder Interessent wissen wolle, was er für nahezu 1 Million DM übernehmen solle. Der Beklagte bemerkte abschließend:

Bitte machen Sie Interessenten darauf aufmerksam, dass der Pachtvertrag mit mir neu ausgehandelt und abgeschlossen werden muss.

Am 9. 2. 1981 schloss der Kläger mit dem Kaufmann H - seinem späteren Streithelfer - einen Unternehmenskaufvertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

§ 1. Gegenstand des Vertrages sind, soweit in den nachstehenden Paragraphen nicht etwas anderes bestimmt ist:

1. Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag vom 1. 10. 1976 mit fünf Anlagen sowie aus dem Vergleich vom 30. 5. 1979,

2. das Anlage- und Umlaufvermögen sowie der Betrieb des Unternehmens. Der Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt mit der Zahlung des anzuzahlenden Betrages, die dingliche Einigung erfolgt danach durch die Bevollmächtigten gemäß § 13 Ziff. 2.

§ 7. Der Käufer übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit Anlagen, ergänzt durch den Vergleich vom 30. 5. 1979, gemäß Anl. I und II. Der Eigentümer hat gemäß Anl. IV zum Pachtvertrag vom 1. 10. 1976 sein Einverständnis für die Übertragung des Pachtverhältnisses bereits erteilt. Der Verkäufer hat die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität durch Gutachten seiner behandelnden Ärzte vom 17. 7. 1980 und vom 23. 7. 1980 Anl. V und VI nachgewiesen...

Die in § 1 Unternehmenskaufvertrag genannte dingliche Einigung haben die Vertragsparteien am 20. 5. 1981 unterzeichnet. Seit 1. 3. 1981 betreibt der Kaufmann H die Gaststätte. Davon erfuhr der Beklagte durch eine Zeitungsanzeige. Auf die Übergabeanzeige des Kläger, die ihm am 11. 3. 1981 zugegangen ist, antwortete der Beklagte am 18. 3. 1981, er habe gegen den Verkauf des Unternehmens nichts einzuwenden, nur sei er nicht damit einverstanden, dass der Kläger Herrn H als Pächter ohne seine, des Beklagte, Genehmigung eingesetzt habe. Abschließend heißt es in dem Brief:

Herr H hat seine Tätigkeit sofort einzustellen und Sie müssen das Lokal solange selbst weiterführen, bis Sie einen von mir akzeptierten Nachfolger gefunden haben.

Mit Post vom gleichen Tage forderte der Beklagte den Kaufmann H auf, die Tätigkeit sofort einzustellen und das Pachtgrundstück zu räumen. Er wies darauf hin, dass er keinen Pachtvertrag mit ihm als Hauseigentümer habe und der Kläger nicht ermächtigt gewesen sei, ihn als neuen Pächter einzusetzen. Nach weiterer Korrespondenz hat der Kläger, gestützt auf die Behauptung, der Beklagte habe sich bereits bei der Besprechung im August 1980 mit der Übertragung des Pachtverhältnisses einverstanden erklärt und es ihm überlassen, wen er als Nachfolger bringe, später auch gegen den Streithelfer keine Einwendungen gehabt, sondern habe lediglich eine inhaltliche Änderung des Pachtvertrages durchsetzen wollen, Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszuge die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien am 1. 10. 1976 in der Fassung des Vergleichs... vom 30. 5. 1979 geschlossene Pachtvertrag rechtswirksam auf den Erwerber des Unternehmens H... als Pächter übergegangen ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt und außerdem hilfsweise beantragt, die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, der Übertragung des Unternehmens... durch den Kläger auf Herrn H gemäß Unternehmenskaufvertrag vom 9. 2. 1981 als Verpächter zuzustimmen. Der Kaufmann H ist in zweiter Instanz dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Kläger beigetreten und hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Eintritt des Streithelfers in den Pachtvertrag vom 1. 10. 1976 über die Gaststätte zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Revisionen des Kläger und des Streithelfers haben im wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: A. Die Revision des Kläger I. Das Feststellungsbegehren.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über das Feststellungsbegehren ausgeführt, weder durch Vertrag zwischen den Parteien und dem Streithelfer noch durch Genehmigung gemäß der Zusatzvereinbarung zu § 9 Nr. 4 des Pachtvertrages vom 1. 10. 1976 sei der Streithelfer in das Pachtverhältnis eingetreten.