Wirtschaftsverwaltungsrecht

Nach gängiger heutiger Meinung wird durch das Grundgesetz kein bestimmtes Wirtschaftssystem errichtet. Es kann weder die derzeit vorliegende und als soziale Marktwirtschaft bezeichnete Wirtschaft auf das Grundgesetz zurückgeführt werden noch lässt sich Wettbewerb als verpflichtende Bedingung der Wirtschaftsordnung aus dem Grundgesetz herleiten. Es zeigt sich hier vielmehr eine sehr weit gefasste Gestaltungsfreiheit durch den Gesetzgeber. Es gehen jedoch grundlegende Institutionen und Regeln aus ihr hervor.

Insbesondere die Grundrechte markieren hier wichtige Fixpunkte. Dazu muss jede Wirtschaftsordnung das Eigentum garantieren, die Berufsfreiheit gewähren, Koalitions- und Vereinigungsfreiheit zulassen, Gleichbehandlung gewährleisten und letztlich auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch in wirtschaftlicher Hinsicht gewährleisten. Mit Art. 15 GG ist jedoch grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, wichtige Produktionsmittel zu vergesellschaften, wenn eine gerechte Entschädigung gewährt wird.

Das Wirtschaftsverwaltungsrecht stellt somit die vielfältigen und unterschiedlichen Interventionen, die der Staat vornimmt, um zum einen den Verbraucher zu schützen und zum anderen das Florieren der Wirtschaft zu unterstützen. Dieser gesamte Bereich ergibt sich aus den Grundsätzen, die aus dem Wachstums- und Stabilitätsgesetz (StWG) für die Wirtschaftspolitik hervorgehen. Danach sind Bund und Länder dazu verpflichtet, bei ihrer Finanz- und Wirtschaftspolitik die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Danach muss sich ihre Politik daran orientieren, dass sie gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand, zu einem außenwirtschaftlichen Gleichgewicht und zu einem angemessenen und stetigem Wachstum führt.

Grundsätzlich ist die berufliche Betätigung frei (Art. 12 Abs. 1 GG). Für die meisten wirtschaftlichen Betätigungen ist eine Anmeldung bei den entsprechenden Behörden erforderlich oder sogar eine Genehmigung. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht ein Verbot für die Ausübung der Tätigkeit.

Das Wirtschaftsverwaltungsrecht findet sich in zahlreichen Gesetzen wieder. So findet man die klassischen Materien in der Gewerbeordnung (GewO) wieder. Die Gewerbeordnung ist zuständig für den Betrieb eines Gewerbes, wobei hier der Begriff Gewerbe lediglich negativ formuliert wird(§ 6 GewO).