Witwe

Eine erwerbstätige junge Witwe, die für ein kleines Kind zu sorgen hat und während der Ehe ihrem Mann gegenüber zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war, braucht sich den Ertrag ihrer Arbeit auf den durch die Tötung des Mannes verursachten Unterhaltsschaden nicht anrechnen zu lassen.

Der Erfolg zumutbarer Bemühungen des Verletzten tun eine Anpassung an seine Körperbehinderung darf auch dann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht außer Betracht bleiben, wenn er nur vermöge einer dem Verletzten eigenen besonderen Willenskraft möglich war.

Wer Ersatz entgangenen Gewinns wegen verhinderter Geschäfte fordert, braucht sich den Ertrag nachgeholter, Geschäfte nicht anrechnen zu lassen, soweit sich die Nachholung als, überpflichtmäßige Maßnahme darstellt.

Bei der Bemessung der wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ist in sinngemäßer Anwendung des § 254 II BGB ein Mitverschulden des Betroffenen jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als ihm vorzuwerfen ist, die Folgen des Eingriffs nicht abgewendet oder gemindert zu haben.

§ 839 III BGB findet keine Anwendung, wenn der Betroffene es unterlässt, gegen einen Verwaltungsakt, der den sachlichen Inhalt eines vorher erlassenen und von ihm angefochtenen Verwaltungsakts lediglich wiederholt, neuerdings ein Rechtsmittel einzulegen.

Zu den als Vorteil auf den Unterhaltsschaden anzurechnenden Erträgnissen eines ererbten Erwerbsgeschäfts des Getöteten gehört der Gegenwert der Geschäftsführertätigkeit des Erben oder Miterben nur dann, wenn die Geschäftsführung im Rahmen des ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und Lebensstellung sowie seiner sonstigen Aufgaben Zumutbaren liegt.

Für die Frage der Vorteilsanrechnung ist es unerheblich, ob der überlebende Elternteil den Kindern nach § 1626 BGB zur unentgeltlichen Vermögensverwaltung verpflichtet ist und den Kindern gegenüber auf eine Geschäftsführervergütung verzichtet hat.

Der Verfrachter kann sich von einem Verschulden bei Erfüllung seiner Pflicht zur Auslieferung der Güter an den legitimierten Inhaber des Konnossements auch dann nicht wirksam freizeichnen, wenn das Konnossement bei einer Raumverfrachtung ausgestellt und nicht an einen: Dritten begeben worden ist.

Der Schiffsmakler, der im Bestimmungshafen für den Verfrachter tätig wird, ist nicht deshalb zugleich Vertreter des Befrachters, weil er in der Charterpartie als Agent vertraglich vorgesehen ist.

Der Inhaber des Konnossements kann durch sein Verhalten die unberechtigte Auslieferung der Güter an einen Dritten ohne Konnossement gemäß § 185 11 BGB nach den Umständen auch dadurch genehmigen, dass er weder gegenüber dem Verfrachter noch gegenüber dem Dritten die unberechtigte Auslieferung rügt und keine gerichtlichen Schritte zur Sicherstellung der Ladung unternimmt, vielmehr lediglich versucht, vom Dritten nach neuer Kreditgewährung den Kaufpreis für die Güter einzuziehen.

Die Ersatzpflicht des Verfrachters wegen Verlustes der an einen zum Empfang nicht berechtigten Dritten ausgelieferten Güter kann gemäß § 254 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber des Konnossements es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, indem er weder gegenüber dem Verfrachter die unberechtigte Auslieferung beanstandet und ihm Gelegenheit gegeben hat, die Ladung sicherzustellen, noch eigene Maßnahmen diesem Zweck getroffen hat.