Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Die Forderung des §34 Abs. 1, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, stellt nach der Systematik des § 34 Abs. 1 und nach den Gesetzesmaterialien nicht einen Unterfall des Einfügen dar, sondern ein selbständiges Tatbestandsmerkmal. Man hat freilich zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Tatbestandsmerkmal i. d. R. keine praktische Bedeutung neben dem Einfügen zukommt, weil ein Vorhaben, das gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entspricht, normalerweise städtebauliche Spannungen hervorruft oder verstärkt und sich damit nicht i. S. des Urteils des BVerwG vom 28.5. 1978 einfügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte mit der besonderen Erwähnung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse insbesondere auch dem Umweltschutz Rechnung getragen werden. Diesem Gesichtspunkt kann vor allem in Gemengelagen und sonstigen sehr dicht bebauten Gebieten eine gewisse Bedeutung zukommen, wenn ein neues Bauvorhaben sich zwar in die bestehende, städtebaulich unzureichende Situation einfügen würde, aber gleichwohl nicht zugelassen werden kann, weil eine Fortsetzung und Verfestigung einer überholten Form der Bodennutzung im Hinblick auf moderne Vorstellungen von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht mehr vertretbar ist und damit bauliche Missstände beseitigt werden sollen. Der Begriff gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird in § 136 Abs. 3 näher umschrieben, hierauf kann zur Auslegung des § 34 Abs. 1 zurückgegriffen werden. Maßgeblich sind dabei nur städtebauliche Gesichtspunkte und dabei nicht nur die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten und die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, sondern auch die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohnungen und Arbeitsstätten sowie die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen und Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen, Abgase oder Erschütterungen. Dabei kommt es nicht auf das gegenwärtig festzustellende, sondern das bei funktionsgerechter Nutzung der Betriebe mögliche Maß an schädlichen Umwelteinwirkungen an. Die nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu stellenden Anforderungen bleiben nach § 29 Satz 4 unberührt.

Welche Maßstäbe im einzelnen bei der Prüfung anzuwenden sind, ob die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, lässt sich abschließend nur unter umfassender Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten beurteilen. §34 Abs. 1 soll sicherlich nicht Idealvorstellungen vom gesunden Wohnen und Arbeiten realisieren, sondern nur Mindestanforderungen, insbesondere an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und ungestörten Schlaf aufstellen. Daher reicht ein Überschreiten der Grenzwerte der 16.BImSchV für Verkehrslärm nicht aus, um gesunde Wohnverhältnisse auszuschließen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse verlangen aber, auch wenn man nur die Mindestanforderungen stellt, mehr als die Vermeidung konkreter Gesundheitsgefahren. Dies ergibt sich schon aus §3 BlmSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen nicht erst beim Vorliegen einer Gefahr, sondern bereits bei erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Umgebung gegeben sind. Da der durch §34 Abs.1 hinsichtlich der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährte Schutz nicht hinter den Anforderungen des BImSchG zurückbleiben kann, sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die zur Konkretisierung des §3 BImSchG festgesetzten Grenzwerte der TA-Lärm und TA-Luft überschritten werden, wobei freilich bei Gemengelagen von einem Mittelwert auszugehen ist. Der BayVGH hat bei einer GFZ von über 4,0 gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können ferner verletzt sein, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Vorhabens selbst sowie benachbarter Gebäude nicht gewährleistet ist. Dem VGH BaWü ist dabei darin zuzustimmen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zwar einer bestimmten baulichen Nutzung entgegenstehen können, nicht aber jegliche bauliche Anlage auf einem Grundstück im Innenbereich verhindern können, weil das dem Grundsatz entgegensteht, dass ein solches Grundstück Baulandqualität hat.

Beeinträchtigung des Ortsbilds - §34 Abs. 1 verlangt ferner, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Diese Tatbestandsvoraussetzung hat eine selbständige Bedeutung neben dem Erfordernis des Einfügen. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds setzt keine Verunstaltung voraus, sogar ein Bauwerk, das sich einfügt, kann das Ortsbild beeinträchtigen. Bei der Frage einer Beeinträchtigung des Ortsbilds ist nämlich nicht nur auf die vorhandene Bebauung abzustellen, sondern vor allem auf eine nach §1 Abs. 5 erstrebenswerte Bebauung. Es soll verhindert werden, dass eine bereits in Widerspruch zu §1 Abs. 5 entstandene Bebauung sich weiter verfestigt. Durch das Erfordernis, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, kann somit eine Verbesserung von städtebaulich unerwünschten Verhältnissen angestrebt werden. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung des Ortsbilds birgt allerdings die Gefahr in sich, dass im Baugenehmigungsverfahren eine Art faktischer Baugebietssanierung betrieben wird. Dies ist jedoch nicht der Zweck der Regelung; eine großräumige städtebauliche Fehlentwicklung, etwa eine Gemengelage von Industrie und Wohnen, kann auf diese Weise nicht saniert werden. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds kann nur dann angenommen werden, wenn ein Bauvorhaben das Bild des Orts negativ beeinflusst. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein kleinerer Bereich sich in städtebaulicher Hinsicht negativ von dem sonstigen Ort abhebt und in diesem Bereich die vorhandene, gegen §1 Abs. 5 verstoßende bauliche Fehlentwicklung durch ein weiteres Vorhaben nicht verfestigt würde. Dieses Vorhaben würde sich zwar in die nähere Umgebung einfügen, aber gleichwohl das Ortsbild beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds ist nur unter städtebaulichen Gesichtspunkten zu prüfen, nicht unter dem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt einer angemessenen Baugestaltung. Daher ist 34 Abs. 1 nicht geeignet, Anforderungen an die Dachform oder an Form, Farbe, Werkstoff oder das Verhältnis der Bauteile zueinander zu stellen. Der Schutz des Ortsbilds stellt zwar Anforderungen an die bauliche Nutzung eines Innenbereichsgrundstücks, kann aber die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht grundsätzlich in Frage stellen. Weitergehende Beschränkungen der Bebaubarkeit - etwa die Freihaltung des Blicks auf ein historisches Bauwerk - können nur mit Hilfe der Bauleitplanung oder des Denkmalschutzrechts durchgesetzt werden.